Umsetzungsgesetz 2026 zur EU-Terrorismus-RL: StGB-Novelle (u.a. §87a), erweiterte Terrorismus- und Agentenstrafbarkeit
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2017/541 um und verschärft das deutsche Terrorstrafrecht umfassend. Neu sind §87a StGB (fremde Einflussnahme) sowie Neufassungen von §§89a, 89c und 91 mit erweiterten Vorbereitungshandlungen, Finanzierung und Versuch.
- Neuer Straftatbestand: §87a StGB Befolgen eines Auftrags einer fremden staatlichen Stelle durch Begehen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat in Deutschland strafbar; auch Auftraggeber; bis 5 Jahre oder Geldstrafe.
- §89a neu: erweiterte Vorbereitung Katalog terroristischer Straftaten präzisiert; Vorbereitung (u.a. Unterweisung, Beschaffung, Aus- oder Einreise) mit Vorsatz/Beitrag strafbar; Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre.
- Versuch & Androhung strafbar (§89a) Versuch bei zentralen Vorbereitungshandlungen und Versuch der Anstiftung erfasst; Androhung terroristischer Taten eigenständig mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren.