Umsetzungsgesetz 2026 zur EU-Terrorismus-RL: StGB-Novelle (u.a. §87a), erweiterte Terrorismus- und Agentenstrafbarkeit
Umsetzungsgesetz 2026 §87a StGB stellt das Befolgen eines Auftrags einer fremden staatlichen Stelle durch Begehen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat in Deutschland unter Strafe. Auch Auftraggeber sind erfasst; vorgesehen ist Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.
- Rechtsgebiet
- Strafrecht / Staatsschutzstrafrecht (Terrorismus- und Agententätigkeit)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 5
Zusammenfassung
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2017/541 um und verschärft das deutsche Terrorstrafrecht umfassend. Neu sind §87a StGB (fremde Einflussnahme) sowie Neufassungen von §§89a, 89c und 91 mit erweiterten Vorbereitungshandlungen, Finanzierung und Versuch. Auslandsbezug und Ermächtigungsvorbehalte werden präzisiert, Ermittlungsbefugnisse der StPO ausgedehnt und OLG-Zuständigkeiten angepasst. Grundrechte aus Art. 10, 13 und 11 GG werden insoweit eingeschränkt.
Kernpunkte der Änderung
Neuer Straftatbestand: §87a StGB
Hohe AuswirkungBefolgen eines Auftrags einer fremden staatlichen Stelle durch Begehen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat in Deutschland strafbar; auch Auftraggeber; bis 5 Jahre oder Geldstrafe.
- ausländische Nachrichtendienste
- beauftragte Agenten
- Strafverfolgungsbehörden
§89a neu: erweiterte Vorbereitung
Hohe AuswirkungKatalog terroristischer Straftaten präzisiert; Vorbereitung (u.a. Unterweisung, Beschaffung, Aus- oder Einreise) mit Vorsatz/Beitrag strafbar; Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre.
- Tatplaner
- Aus- und Einreisende mit Terrorabsicht
- Unterweiser/Teilnehmer
Versuch & Androhung strafbar (§89a)
Hohe AuswirkungVersuch bei zentralen Vorbereitungshandlungen und Versuch der Anstiftung erfasst; Androhung terroristischer Taten eigenständig mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren.
- Tatplaner
- Anstifter
- Drohende
Terrorismusfinanzierung erweitert (§89c)
Hohe AuswirkungFinanzierung von Terrorstraftaten, Anstiftung, Anleitung u.a. unter Strafe; Versuch erfasst; Geringwertigkeit mildert; extraterritoriale Anwendung und BMJ-Ermächtigung geregelt.
- Finanzierer
- Unterstützer
- Spender
§91 neu: Anleitung zu Terrorstraftaten
Mittlere AuswirkungAnpreisen/Zugänglichmachen tauglicher Inhalte strafbar; Sichverschaffung mit Tatvorsatz erfasst; Versuch strafbar; bei geringer Schuld kann von Strafe abgesehen werden.
- Verbreiter von Inhalten
- Personen mit Tatabsicht
- Strafverfolgungsbehörden
Auslandsbezug & BMJ-Ermächtigung
Hohe AuswirkungDeutsches Recht gilt für Auslandstaten teils extraterritorial; Verfolgung bei Taten außerhalb der EU regelmäßig nur mit Ermächtigung des BMJ; §5 Nr.3 Buchst. d ergänzt.
- im Ausland Handelnde
- Deutsche im Ausland
- Staatsanwaltschaften
§99 StGB reformiert (Agententätigkeit)
Hohe AuswirkungGeheimdienstliche Tätigkeit und Bereitschaft hierzu mit 6 Monaten bis 10 Jahren bedroht; minder schwere Fälle bis 5 Jahre oder Geldstrafe; StPO-Verweise auf §99 vereinheitlicht.
- ausländische Dienste
- Angeworbene
- Beschuldigte in Spionagefällen
Ermittlungsrechte & Zuständigkeit erweitert
Hohe AuswirkungTKÜ, Online-Durchsuchung, Verkehrsdaten u.a. auf neue Delikte ausgedehnt; OLG-Zuständigkeit für §87a; Grundrechte aus Art. 10, 13, 11 GG werden gesetzlich eingeschränkt.
- Strafverfolgungsbehörden
- Beschuldigte
- Telekommunikationsanbieter
Betroffene Normen
- BKAG §4 Abs.1 S.1 Nr.6 Buchst.a
- GG Art.10 Abs.1
- GG Art.11 Abs.1
- GG Art.13 Abs.1
- GVG §120 Abs.1 Nr.9
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 95 am 01.04.2026. Die Änderung ist seit dem 02.04.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.