BGBl. 2026 I Nr. 64 Gesetz

EBewMG: EU‑E‑Evidence-Umsetzung zu Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweise in Strafverfahren

EBewMG Adressatenpflicht und Fristen für Anbieter verpflichtet Diensteanbieter zur Benennung mindestens einer benannten Niederlassung oder Vertretung und setzt Fristen bis 18.08.2026 bzw. 6 Monate nach EU-Markteintritt. Zudem regelt das Gesetz Ausstattung, Kooperation sowie Mitteilungs- und Sprachpflichten der Adressaten, legt das BfJ als zentrale Aufsichts- und Meldestelle fest und schafft Rechtsbehelfe.

Rechtsgebiet
Strafrecht / Strafprozessrecht (europäische Rechtshilfe/E-Evidence)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
57

Zusammenfassung

Das Gesetz setzt die EU-E‑Evidence-Instrumente national um. Es verpflichtet Diensteanbieter zur Benennung und Meldung von Adressaten, ordnet Zuständigkeiten und Verfahren für EPOC/EUSO und schafft Rechtsbehelfe. Das BfJ überwacht die Pflichten, veröffentlicht Adressaten und meldet Verstöße. Verstöße werden mit hohen, teils umsatzbasierten Bußgeldern geahndet; Art. 10 GG wird eingeschränkt.

Kernpunkte der Änderung

Adressatenpflicht und Fristen für Anbieter

Hohe Auswirkung

Diensteanbieter müssen min. eine benannte Niederlassung/Vertretung bestimmen; Fristen: bis 18.08.2026 bzw. 6 Monate nach EU-Markteintritt.

Betrifft
  • Diensteanbieter
  • Adressaten

Ausstattung und Kooperation der Adressaten

Hohe Auswirkung

Adressaten sind mit nötigen Befugnissen/Ressourcen auszustatten und müssen mit zuständigen Behörden bei Anordnungen kooperieren.

Betrifft
  • Diensteanbieter
  • Adressaten
  • Strafverfolgungsbehörden

Mitteilungs- und Sprachpflichten an Behörden

Mittlere Auswirkung

Kontaktdaten und Geltungsbereich der Adressaten sind zu melden; bei Sitz in DE muss Deutsch akzeptiert werden; Änderungen unverzüglich anzeigen.

Betrifft
  • Diensteanbieter
  • BfJ
  • Zentrale Behörden der EU-Staaten

BfJ als zentrale Aufsichts- und Meldestelle

Hohe Auswirkung

BfJ überwacht Pflichten, fordert Auskünfte, veröffentlicht Adressaten, teilt Verstöße u. Sanktionen mit und koordiniert mit EU-Behörden.

Betrifft
  • BfJ
  • Diensteanbieter
  • Adressaten

Gemeinsame Verantwortlichkeit

Hohe Auswirkung

Diensteanbieter und Adressat haften gemeinsam für Pflichtverstöße, unabhängig interner Zuständigkeiten; Ausnahme bei Straftat in DE.

Betrifft
  • Diensteanbieter
  • Adressaten

Präzisierung der Datenkategorien

Mittlere Auswirkung

Teilnehmer-, Identifizierungs- und Verkehrsdaten werden per Verweis auf TKG/TTDSG konkretisiert und damit verfahrensrechtlich verankert.

Betrifft
  • Ermittlungsbehörden
  • Gerichte
  • Diensteanbieter

EPOC für Teilnehmer-/ID-Daten; Validierung

Hohe Auswirkung

Neben Gerichten können Ermittlungspersonen, Finanz- und Zollbehörden anordnen; Staatsanwaltschaft validiert und übermittelt Bescheinigung.

Betrifft
  • Staatsanwaltschaften
  • Finanzbehörden
  • Zollverwaltung
  • Diensteanbieter

Gerichtliches Verfahren für Verkehrs-/Inhaltsdaten

Hohe Auswirkung

Gerichte erlassen EPOC auf Antrag (StA/Finanz/Zoll); bei Ablehnung Rechtsbehelfe zulässig; Gericht übermittelt Bescheinigung an Adressaten.

Betrifft
  • Gerichte
  • Staatsanwaltschaften
  • Finanzbehörden
  • Zollverwaltung
  • Diensteanbieter

Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde

Mittlere Auswirkung

Staatsanwaltschaft vollstreckt EPOC/EUSO; örtlich zuständig am Sitz/Wohnsitz des Adressaten; Fehladressierungen sind weiterzuleiten.

Betrifft
  • Staatsanwaltschaften
  • Diensteanbieter
  • Adressaten

Statistik- und Berichtspflichten

Mittlere Auswirkung

Länderjustiz und GBA melden jährliche Daten bis 28.02 an BfJ; BfJ übermittelt bis 31.03 eine Übersicht an die Europäische Kommission.

Betrifft
  • Landesjustizverwaltungen
  • GBA
  • BfJ

Rechtsbehelfe der Betroffenen

Hohe Auswirkung

Betroffene können EPOC je nach Datenart nach StPO anfechten; Gericht prüft Voraussetzungen u. hebt rechtswidrige Anordnungen auf.

Betrifft
  • Betroffene
  • Gerichte
  • Staatsanwaltschaften

Konfliktregel bei widersprechenden Pflichten

Mittlere Auswirkung

Bei Konflikten entscheidet OLG bzw. BGH unanfechtbar; Fristen richten sich nach StPO; Antrag muss Prüfbericht der Behörde enthalten.

Betrifft
  • Gerichte
  • Anordnungsbehörden
  • Diensteanbieter

Bußgelder inkl. Umsatzkomponente bis 2 %

Hohe Auswirkung

Pflicht- und VO-Verstöße mit Bußen bis 500.000/100.000 €; bei Umsatz >5/25 Mio. bis 2 % Weltumsatz; BfJ/StA zuständig; §17 OWiG unanwendbar.

Betrifft
  • Diensteanbieter
  • Adressaten

Eingriff in Art. 10 GG und Datenerlaubnisse

Hohe Auswirkung

Fernmeldegeheimnis wird beschränkt; TKG/TTDSG erlauben Verarbeitung zur Erfüllung von EPOC/EUSO durch TK- und digitale Dienste.

Betrifft
  • Anbieter von TK- und digitalen Diensten
  • Betroffene

Gestaffeltes Inkrafttreten

Mittlere Auswirkung

Hauptteil tritt am Tag nach Verkündung in Kraft; verfahrens- und datenschutzrelevante Teile sowie TTDSG-Änderungen ab 18.08.2026.

Betrifft
  • Diensteanbieter
  • Behörden
  • Gerichte

Betroffene Normen

  • AO §386 Abs.2
  • AO §399 Abs.1
  • EBewMG §3 Abs.1
  • EBewMG §3 Abs.3
  • EBewMG §3 Abs.4
  • EBewMG §3 Abs.5
  • EBewMG §3 Abs.6
  • EBewMG §4 Abs.1
  • EBewMG §4 Abs.3
  • EBewMG §4 Abs.4
  • EBewMG §4 Abs.5
  • EBewMG §5 Abs.1
  • EBewMG §5 Abs.2
  • EBewMG §6 Abs.1
  • EBewMG §6 Abs.2
  • EBewMG §6 Abs.3
  • EBewMG §6 Abs.4
  • EBewMG §8
  • EBewMG §9 Abs.1
  • EBewMG §9 Abs.2
  • EBewMG §9 Abs.3
  • EBewMG §9 Abs.4
  • EBewMG §10 Abs.1
  • EBewMG §10 Abs.2
  • EBewMG §10 Abs.3
  • EBewMG §11 Abs.1
  • EBewMG §11 Abs.2
  • EBewMG §12 Abs.1
  • EBewMG §12 Abs.2
  • EBewMG §13 Abs.1
  • EBewMG §13 Abs.2
  • EBewMG §13 Abs.3
  • EBewMG §13 Abs.4
  • EBewMG §14
  • EBewMG §15
  • EBewMG §16
  • EBewMG §18 Abs.1
  • EBewMG §18 Abs.2
  • EBewMG §18 Abs.3
  • EBewMG §18 Abs.4
  • EBewMG §18 Abs.5
  • EBewMG §18 Abs.6
  • EBewMG §18 Abs.7
  • EBewMG §18 Abs.8
  • EBewMG §19
  • GG Art.10 Abs.1
  • GVG §152
  • OWiG §17 Abs.2
  • OWiG §30 Abs.2 S.2
  • OWiG §36 Abs.1 Nr.1
  • TKG §3 Nr.70
  • TKG §170 Abs.12
  • TKG §172
  • TTDSG §2 Abs.2 Nr.2
  • TTDSG §2 Abs.2 Nr.3
  • TTDSG §13a
  • TTDSG §24a

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 64 am 12.03.2026. Die Änderung ist seit dem 13.03.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

E-Evidence Europäische Herausgabeanordnung Europäische Sicherungsanordnung Elektronische Beweismittel Strafprozessrecht Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Providerpflichten Bußgelder
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