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Zivilprozessrecht Änderungen 2026

Die drei wichtigsten Gesetzesänderungen im Zivilprozessrecht 2026, mit Inkrafttreten, Kernpunkten und amtlicher Fundstelle.

Zivilprozessrecht Änderungen 2026: Novellwerk hat dem Zivilprozessrecht bisher 13 Verkündungen aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet, die 2026 in Kraft treten oder verkündet wurden (Stand 30.09.2026). Die drei wichtigsten stehen hier. Ausgewählt haben wir sie von Hand, nach ihrer Tragweite für die Praxis im Zivilprozessrecht; der Relevanzwert allein entscheidet das nicht. So entstehen unsere Auswertungen.

  1. Reform 2025: Amtsgerichts-Streitwert 10.000 €, Spezialisierung Ziviljustiz, neue Rechtsmittel- und Kostenwerte

    BGBl. 2025 I Nr. 318 verkündet am 11.12.2025 in Kraft ab 01.01.2026 Relevanzwert 92

    Das Gesetz hebt die Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte auf 10.000 € an und erweitert die Spezialisierung bei LG/OLG (Presse/Internet, Vergabe, Restrukturierung, Heilbehandlung). Einheitlich wird die nachträgliche Änderung von Kostenentscheidungen nach Wertänderungen eingeführt.

    • AG-Zuständigkeit bis 10.000 € AG-Streitwertgrenze steigt auf 10.000 €. Nachbarrechtssachen (BGB §§ 906, 910, 911, 923; Landesrecht) zum AG, ausgenommen Einwirkungen aus Gewerbebetrieben.
    • Ausbau Spezialisierung LG/OLG LG/OLG erhalten zusätzliche Spezialzuständigkeiten: Restrukturierung, Medien/Internet, Vergaberecht, Heilbehandlung; bündelt komplexe Verfahren.
    • Kostenentscheidung nach Wertänderung Gerichte können Kostenentscheidungen nach Wertänderung binnen 6 Monaten von Amts wegen ändern; Anhörung Pflicht; unanfechtbar; übrige Entscheidung bleibt unverändert.

    Vollständige Auswertung Amtlicher Text

  2. Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: ZPO-Novelle mit eVollstreckungsauftrag, ePfÜB und Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr

    BGBl. 2026 I Nr. 152 verkündet am 26.05.2026 in Kraft ab 27.05.2026 Relevanzwert 91

    Das Gesetz digitalisiert die Zwangsvollstreckung umfassend: eVollstreckungsauftrag, ePfÜB-Antrag, Pflichtwege des eRV und Vollmachtsversicherungen. Formulare und XML‑Vorrang strukturieren den Datenaustausch.

    • Elektronischer Vollstreckungsauftrag Titel, Klausel und Nachweise als eDok zulässig; Gläubiger versichert Übereinstimmung und Forderungsbestand; spätere Änderungen unverzüglich mitteilen.
    • Pflicht-eRV mit Gerichtsvollziehern Prof. Einreicher senden Dokumente elektronisch; sichere Übermittlungswege festgelegt; GV darf eDok versenden; Zustimmung Beteiligter teils fingiert.
    • Elektronischer PfÜB-Antrag Pfändungs-/Überweisungsanträge als eDok mit Versicherung; Formulare verbindlich; bei eAntrag hat XML Vorrang vor PDF; Zustellung an Drittschuldner gebündelt.

    Vollständige Auswertung Amtlicher Text

  3. Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO: Bekanntmachung mit Pfändungstabellen ab 1. Juli 2026

    BGBl. 2026 I Nr. 80 verkündet am 26.03.2026 Relevanzwert 78

    Die Pfändungsfreigrenzen nach ZPO §850c werden zum 1. Juli 2026 angehoben.

    • Grundfreibeträge steigen ab 1.7.2026 Mtl. Grundfreibetrag 1.587,40 (vorher 1.555), wöch. 365,33, tägl. 73,06. Mehr Arbeitseinkommen bleibt unpfändbar.
    • Höhere Unterhaltszuschläge Je Unterhaltspflicht: 1. Person mtl. 597,42 (vorher 585,23), jede weitere mtl. 332,83 (vorher 326,04); analog wöch./tägl.
    • Anhebung der Vollpfändungsgrenzen Ab mtl. 4.866,30 (wöch. 1.119,90; tägl. 223,99) ist der Mehrbetrag voll pfändbar; Tabellen gelten ab 1.7.2026.

    Vollständige Auswertung Amtlicher Text

Die übrigen 10 Verkündungen zum Zivilprozessrecht 2026

In Novellwerk steht jede Verkündung, die das Zivilprozessrecht berührt, mit Zusammenfassung, Relevanzwert und amtlicher Fundstelle, auch die, die es hier nicht in die Auswahl geschafft haben. Neue meldet Novellwerk Ihnen per E-Mail. Ein Rechtsgebiet ist dauerhaft kostenlos.

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