Dreizehntes SGB-II-Änderungsgesetz 2026: Grundsicherungsgeld, Vermittlungsvorrang, neue Sanktionen und KdU-Regeln
Die Reform stärkt Vermittlung und Mitwirkung: Vermittlungsvorrang, verschärfte Sanktionen und Nichterreichbarkeit nach drei Meldeversäumnissen. Vermögensfreibeträge werden altersabhängig erhöht, KdU gedeckelt und Dritt- sowie Arbeitgeberpflichten zur Missbrauchsabwehr ausgeweitet.
- Vorrang der Vermittlung Vermittlung in Arbeit/Ausbildung hat Vorrang vor Leistungen; Ausnahme nur bei erfolgversprechender Eingliederung, v. a. U30; Gründung ausgenommen.
- Nichterreichbarkeit nach 3 Terminen Nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen gilt Nichterreichbarkeit; ab Folgemonat entfällt der Regelbedarf für 1 Monat; Meldung heilt.
- Strengere Zumutbarkeit Betreuungsschutz nur bis 14. Monat; nach 1 Jahr Selbstständigkeit Prüfung von Verweisung; Integrations-/Sprachkurse als Pflichtbestandteil.