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Arbeitsrecht Änderungen 2026

Die drei wichtigsten Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht 2026, mit Inkrafttreten, Kernpunkten und amtlicher Fundstelle.

Arbeitsrecht Änderungen 2026: Novellwerk hat dem Arbeitsrecht bisher 36 Verkündungen aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet, die 2026 in Kraft treten oder verkündet wurden (Stand 30.09.2026). Die drei wichtigsten stehen hier. Ausgewählt haben wir sie von Hand, nach ihrer Tragweite für die Praxis im Arbeitsrecht; der Relevanzwert allein entscheidet das nicht. So entstehen unsere Auswertungen.

  1. MiLoV5: Mindestlohn steigt auf 13,90 € ab 2026 und 14,60 € ab 2027 (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung)

    BGBl. 2025 I Nr. 268 verkündet am 07.11.2025 in Kraft ab 01.01.2026 Relevanzwert 84

    Die Verordnung setzt den Mindestlohn stufenweise neu fest: 13,90 € ab 2026 und 14,60 € ab 2027. Sie tritt am 1.1.2026 in Kraft.

    • Mindestlohn 2026: 13,90 €/Stunde Ab 1.1.2026 ist mindestens 13,90 Euro brutto je Zeitstunde zu zahlen; Vergütungen darunter sind unzulässig.
    • Weiterer Anstieg 2027: 14,60 €/Stunde Ab 1.1.2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde; alle Stundenlöhne sind entsprechend anzupassen.
    • Inkrafttreten zum 1.1.2026 Die Verordnung gilt ab 1.1.2026; ab diesem Datum müssen Entgeltvereinbarungen mindestens den festgelegten Mindestlohn einhalten.

    Vollständige Auswertung Amtlicher Text

  2. Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz 2026: Reform der bAV, Öffnung Sozialpartnermodelle, steuerliche Förderung, Aufsichtsanpassungen

    BGBl. 2026 I Nr. 14 verkündet am 21.01.2026 in Kraft ab 22.01.2026 Relevanzwert 92

    Das Gesetz stärkt die betriebliche Altersversorgung durch höhere Abfindungs- und Fördergrenzen, öffnet Options- und Sozialpartnermodelle und erleichtert Drittteilnahmen. Der PSVaG erhält digitale Verfahren und erweiterte Datenzugriffe.

    • Abfindungen deutlich erweitert Abfindung ohne Zustimmung bis 1,5%/18 Zehntel. Mit Zustimmung bis 2%/24 Zehntel bei Direktzahlung an die gesetzliche Rentenversicherung; bei Pensionskassenauflösung Abfindung.
    • Optionssysteme ohne Tarifvertrag Fehlen tarifliche Entgeltregeln, sind Optionen per Betriebs-/Dienstvereinbarung zulässig, wenn der Arbeitgeber mind. 20% Zuschuss zahlt; §1a Abs.1a gilt damit als erfüllt.
    • Sozialpartnermodell geöffnet Tarifparteien müssen sich beteiligen; Mängel heben Zusage nicht auf. Drittteilnahme mit Zustimmung möglich; Portabilität/Weiterzahlung gestärkt; Evaluation 2027/2028.

    Vollständige Auswertung Amtlicher Text

  3. Bundestariftreuegesetz (BTTG): Tariftreue bei Bundesaufträgen und Konzessionen, Kontrollen, Sanktionen und Wettbewerbsregister

    BGBl. 2026 I Nr. 119 verkündet am 30.04.2026 in Kraft ab 01.05.2026 Relevanzwert 95

    Das BTTG verpflichtet Auftragnehmer im Bundesvergabewesen zur Einhaltung tariflicher Mindestbedingungen, die das BMAS per Rechtsverordnung festlegt. Eine neue Prüfstelle bei der DRV KBS überwacht die Einhaltung; Zertifikate können Nachweise ersetzen.

    • Geltung ab 50.000 € und Ausnahmen BTTG gilt ab 50.000 € netto für Bundesvergaben/Konzessionen; Ausnahmen u. a. Verteidigung, Ausland. Unter Schwelle nur bei Vergabepflicht.
    • Verbindliches Tariftreueversprechen Auftragnehmer müssen als Ausführungsbedingung tarifliche Mindestarbeitsbedingungen gewähren und deren Einhaltung bei Nachunternehmern sichern.
    • Ansprüche der Beschäftigten & Info Beschäftigte erhalten einen Anspruch auf festgesetzte Bedingungen; Verzicht weitgehend ausgeschlossen. Arbeitgeber müssen bis zum 15. informieren.

    Vollständige Auswertung Amtlicher Text

Die übrigen 33 Verkündungen zum Arbeitsrecht 2026

In Novellwerk steht jede Verkündung, die das Arbeitsrecht berührt, mit Zusammenfassung, Relevanzwert und amtlicher Fundstelle, auch die, die es hier nicht in die Auswahl geschafft haben. Neue meldet Novellwerk Ihnen per E-Mail. Ein Rechtsgebiet ist dauerhaft kostenlos.

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