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Steuerrecht Änderungen 2026

Die drei wichtigsten Gesetzesänderungen im Steuerrecht 2026, mit Inkrafttreten, Kernpunkten und amtlicher Fundstelle.

Steuerrecht Änderungen 2026: Novellwerk hat dem Steuerrecht bisher 24 Verkündungen aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet, die 2026 in Kraft treten oder verkündet wurden (Stand 30.09.2026). Die drei wichtigsten stehen hier. Ausgewählt haben wir sie von Hand, nach ihrer Tragweite für die Praxis im Steuerrecht; der Relevanzwert allein entscheidet das nicht. So entstehen unsere Auswertungen.

  1. Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen EStG, UStG und AO, höhere Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale, sozialrechtliche Anpassungen

    BGBl. 2025 I Nr. 363 verkündet am 23.12.2025 in Kraft ab 24.12.2025 Relevanzwert 90

    Das Gesetz erhöht die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen (sofort und ab 2026) und passt Sozialleistungen daran an. Pendel- und doppelte Haushaltskosten werden verbessert, Parteispenden und Sporthilfeprämien steuerlich begünstigt.

    • Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale erhöht Sofort 3.000/840 € (in offenen Fällen); ab 2026 3.300/960 €. Auch bei EU/EWR/CH‑juristischen Personen d. öffentl. Rechts und §5 Abs.1 Nr.9 KStG.
    • Sozialrechtliche Freibeträge angehoben SGB II/XII rechnen steuerfreie Ehrenamts‑Einnahmen bis zum §3 Nr.26‑Betrag nicht an; AsylbLG nutzt monatlich 1/12 dieses Betrags.
    • Entfernungspauschale auf 0,38 € Pauschale je Entfernungskilometer steigt auf 0,38 €; Mobilitätsprämie kann daneben ab dem 21. vollen Entfernungskilometer beansprucht werden.

    Vollständige Auswertung Amtlicher Text

  2. Aktivrentengesetz: Bis 24.000 € steuerfrei für Arbeit nach Regelaltersgrenze; Anpassungen in EStG, WoGG und SvEV

    BGBl. 2025 I Nr. 361 verkündet am 23.12.2025 in Kraft ab 01.01.2026 Relevanzwert 85

    Neu: Bis 24.000 € jährlich aus Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind steuerfrei, zeitanteilig und nur bei RV-Beiträgen des Arbeitgebers. Lohnsteuerverfahren und Bescheinigungspflichten werden auf die neue Steuerfreiheit angepasst.

    • Neuer Freibetrag für Aktivrentner Bis 24.000 € jährlich für Arbeit nach Regelaltersgrenze steuerfrei; zeitanteilig; nur wenn der Arbeitgeber RV-Beiträge nach SGB VI zahlt.
    • Lohnsteuerverfahren angepasst Arbeitgeber müssen §3 Nr.21-Einnahmen in Lohnkonto, Bescheinigung und Ausgleichsjahr gesondert erfassen/übermitteln (§41, §41b, §42b EStG).
    • Wohngeld-/SV-Folgen klargestellt WoGG: Steuerfreie §3 Nr.21-Einnahmen zählen nicht als Einkommen. SvEV: Trotz Steuerfreiheit bleiben sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

    Vollständige Auswertung Amtlicher Text

  3. Reform der privaten Altersvorsorge 2026: Änderungen in EStG, AltZertG, AltvDV, VVG und WpHG

    BGBl. 2026 I Nr. 156 verkündet am 29.05.2026 in Kraft ab 30.05.2026 Relevanzwert 94

    Die Reform weitet den Förderkreis aus, ordnet Zulagen neu und setzt den Mindesteigenbeitrag auf 120 €. Wohn-Riester wird umfassend neu geregelt, inkl.

    • Förderkreis §10a EStG erweitert Selbständige, Freiberufler u. berufsständisch Versicherte bis 67 können 1.800 €+Zulage abziehen; vorherige Einwilligung zur Datenmeldung nötig.
    • Grundzulage neu gestaffelt 50% Förderung bis 360 € und 25% bis 1.800 €; einmalig +200 € für Unter-25; mittelbar Begünstigte erhalten höchstens 175 €.
    • Kinderzulage erhöht/zugeordnet 100% bis 1.800 € je Kind, max 300 €/Kind; Zuordnung an Kindergeldempfänger, abweichend per übereinstimmender Eltern-Erklärung möglich.

    Vollständige Auswertung Amtlicher Text

Die übrigen 21 Verkündungen zum Steuerrecht 2026

In Novellwerk steht jede Verkündung, die das Steuerrecht berührt, mit Zusammenfassung, Relevanzwert und amtlicher Fundstelle, auch die, die es hier nicht in die Auswahl geschafft haben. Neue meldet Novellwerk Ihnen per E-Mail. Ein Rechtsgebiet ist dauerhaft kostenlos.

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