Reform der Vaterschaftsanerkennung und -anfechtung nach BVerfG: Änderungen in BGB, FamFG, PStG, SGB VIII
Die Reform stärkt das Recht leiblicher Väter und den Schutz gelebter sozial-familiärer Bindungen zugleich. Anerkennungen und Anfechtungen werden verfahrens- und fristenrechtlich neu gefasst, mit strenger Form sowie Gentestanforderungen.
- Anerkennungssperre bei Verfahren Nach Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ist eine spätere Anerkennung bis zum Abschluss unwirksam; zulässig nur zur Gerichtsniederschrift.
- Zustimmung von Mutter und Kind Anerkennung erfordert stets Zustimmung der Mutter und des Kindes; Form- und Zustellungsvorgaben des §1594 Abs.3/4 gelten entsprechend.
- Anerkennung trotz anderer Vaterschaft Leiblicher Vater kann trotz bestehender Vaterschaft anerkennen, wenn der bisherige Vater zustimmt; Wechsel der rechtlichen Vaterschaft rückwirkend ab Geburt.