Gesetz zur Verschärfung des Strafrechts bei Sprengstoffdelikten und zur Änderung sprengstoffbezogener Gesetze (BGBl. I 2026 Nr. 3)
Verschärfung des Strafrechts bei Sprengstoffdelikten führt zu strengeren Erlaubnis- und Nachweispflichten, neuen Straftatbeständen und erweiterten Ermittlungs- und Überwachungsbefugnissen. Betroffen sind Umgang, Erwerb, Einfuhr und Lager explosionsgefährlicher Stoffe; das Gesetz nennt u.a. neue Qualifikationen, schärfere Strafrahmen und ausgeweitete TK-Überwachung.
- Rechtsgebiet
- Strafrecht / Explosions- und Sprengstoffdelikte
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 4
Zusammenfassung
Das Gesetz verschärft das Sprengstoffrecht, u.a. durch strengere Erlaubnispflichten, neue Straftatbestände und Qualifikationen. Im StGB entsteht ein neuer Qualifikationstatbestand bei Explosionen zur Diebstahlsbegehung; zahlreiche Verweisungen werden angepasst. Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse (StPO, G10, ZFdG) werden ausgeweitet, einschließlich TK-Überwachung und Haftgründen. Das Ausgangsstoffrecht erhält schärfere Strafrahmen und eine Einziehungsregel; Art.10 GG wird eingeschränkt.
Kernpunkte der Änderung
Strengere Nachweis- und Erlaubnispflicht
Mittlere AuswirkungUmgang/Erwerb explosionsgefährlicher Stoffe setzt eine Berechtigung voraus; diese ist auf behördliches Verlangen nachzuweisen.
- Erwerber
- Umgangsberechtigte
- Händler
- Aufsichtsbehörden
§28: Erweiterte Verweisung
Mittlere Auswirkung§28 Satz 1 erfasst nun zusätzlich §15 Abs.4; Pflichten gelten damit auch für Ein-, Durch- und Verbringungen.
- Importeure
- Logistikunternehmen
- Zollbehörden
Neue Strafbarkeit: Einfuhr & Lager
Hohe AuswirkungOhne Berechtigung eingeführte/verbracht Stoffe sowie Lagerbetrieb ohne Genehmigung sind strafbar; gilt auch grenzüberschreitend.
- Im- und Exporteure
- Spediteure
- Lagerbetreiber
- Zollbehörden
Qualifikation: Gewerbsmäßig/Bande
Hohe AuswirkungBei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung drohen 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe für Taten nach §40 Abs.1/2.
- Organisierte Banden
- Serientäter
- Staatsanwaltschaften
Versuch nun vielfach strafbar
Hohe AuswirkungDer Versuch ist strafbar bei Taten nach §40 Abs.1, Abs.2 Nr.1/3 (a, c, d), Abs.3 und Abs.3a; erleichtert frühe Intervention.
- Beschuldigte
- Strafverfolgungsbehörden
OWi: Nachweis- und §17-Verstöße
Mittlere AuswirkungBußgeld bei fehlenden/verspäteten Nachweisen nach §15 sowie Verstößen gegen §17, jeweils auch im grenzüberschreitenden Verkehr.
- Händler
- Lagerbetreiber
- Aufsichtsbehörden
StGB §308: Diebstahl-Qualifikation
Hohe AuswirkungExplosion zur Begehung von (Banden-)Diebstahl: Mindeststrafe 2 Jahre (Abs.1) bzw. 5 Jahre (Abs.2); Absätze neu nummeriert.
- Beschuldigte nach §308 StGB
- Gerichte
- Staatsanwaltschaften
Breite Folgeanpassungen im StGB
Mittlere AuswirkungVerweisungen auf §308 erweitert/umgestellt (u.a. §§6, 89c, 126, 129a, 138, 313, 314, 314a, 321); erfasst neue Absatzstruktur.
- Strafverfolgungsbehörden
- Gerichte
- Beschuldigte
TK-Überwachung ausgeweitet
Hohe Auswirkung§100a erfasst §308 Abs.1–4; §40 Abs.3a SprengG wird Katalogtat; interne Verweisung in Nr.5a präzisiert.
- Beschuldigte
- Telekommunikationsanbieter
- Polizei/Staatsanwaltschaften
Haftgrundkatalog erweitert
Mittlere AuswirkungBesonderer Haftgrund für Schwerkriminalität gilt nun auch bei §308 Abs.1–4; erleichtert Anordnung der U-Haft.
- Beschuldigte
- Strafverteidiger
- Gerichte
G10-Maßnahmen erweitert
Mittlere AuswirkungNachrichtendienstliche Überwachung nach G10 erstreckt sich auf §308 Abs.1–4; Eingriffe in Art.10 GG werden ermöglicht.
- Nachrichtendienste
- Betroffene der Überwachung
Gerichtszuständigkeit präzisiert
Geringe AuswirkungGVG-Verweisungen auf §308 angepasst; Zuständigkeit der Landgerichte/OLG richtet sich nach der neuen Absatzstruktur.
- Gerichte
- Staatsanwaltschaften
Zollfahndung: Katalog erweitert
Mittlere AuswirkungZFdG §76 Abs.1 Nr.1 umfasst nun §308 Abs.1–5; zollfahndungsdienstliche Befugnisse greifen bei mehr Explosionsdelikten.
- Zollfahndungsdienst
- Beschuldigte
Ausgangsstoffrecht verschärft
Hohe AuswirkungQualifikation für gewerbsmäßige/Banden-Taten (6 Mon.–5 J.) eingeführt; Einziehung von Tatgegenständen gesetzlich vorgesehen.
- Chemikalienhändler
- Online-Plattformen
- Beschuldigte
Grundrechtseingriffe (Art.10 GG)
Hohe AuswirkungArt.10 GG wird durch Art.1 Nr.3, Art.3 und Art.5 Nr.1 eingeschränkt; betrifft Post-/Fernmeldeüberwachungstatbestände.
- Allgemeine Öffentlichkeit
- Kommunikationsdienste
Betroffene Normen
- GG Art.10
- GVG §74 Abs.2 S.1
- GVG §120 Abs.2 S.1 Nr.3
- ZFdG §76 Abs.1 Nr.1
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 3 am 14.01.2026. Die Änderung ist seit dem 15.01.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.