BGBl. 2025 I Nr. 361 Gesetz

Aktivrentengesetz: Bis 24.000 € steuerfrei für Arbeit nach Regelaltersgrenze; Anpassungen in EStG, WoGG und SvEV

EStG §3 Nr.21 Arbeit nach Regelaltersgrenze steuerfrei: Bis 24.000 € jährlich aus Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind steuerfrei, zeitanteilig und nur bei RV-Beiträgen des Arbeitgebers. Lohnsteuerverfahren und Bescheinigungspflichten werden auf die neue Steuerfreiheit angepasst; für das Wohngeld zählen diese Einnahmen nicht als Einkommen, sozialversicherungsrechtlich bleiben sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Rechtsgebiet
Steuerrecht / Einkommensteuerrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
12

Zusammenfassung

Neu: Bis 24.000 € jährlich aus Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind steuerfrei, zeitanteilig und nur bei RV-Beiträgen des Arbeitgebers. Lohnsteuerverfahren und Bescheinigungspflichten werden auf die neue Steuerfreiheit angepasst. Für das Wohngeld zählen diese Einnahmen nicht als Einkommen, sozialversicherungsrechtlich bleiben sie beitragspflichtiges Entgelt. Inkrafttreten: 1. Januar 2026.

Kernpunkte der Änderung

Neuer Freibetrag für Aktivrentner

Hohe Auswirkung

Bis 24.000 € jährlich für Arbeit nach Regelaltersgrenze steuerfrei; zeitanteilig; nur wenn der Arbeitgeber RV-Beiträge nach SGB VI zahlt.

Betrifft
  • Arbeitnehmer über Regelaltersgrenze
  • Arbeitgeber
  • Lohnabrechnungsstellen

Lohnsteuerverfahren angepasst

Mittlere Auswirkung

Arbeitgeber müssen §3 Nr.21-Einnahmen in Lohnkonto, Bescheinigung und Ausgleichsjahr gesondert erfassen/übermitteln (§41, §41b, §42b EStG).

Betrifft
  • Arbeitgeber
  • Lohnbüros
  • Finanzverwaltung

Wohngeld-/SV-Folgen klargestellt

Mittlere Auswirkung

WoGG: Steuerfreie §3 Nr.21-Einnahmen zählen nicht als Einkommen. SvEV: Trotz Steuerfreiheit bleiben sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Betrifft
  • Wohngeldhaushalte
  • Arbeitgeber
  • Sozialversicherungsträger

Betroffene Normen

  • EStG §3 Nr.21
  • EStG §19 Abs.1 S.1 Nr.1
  • EStG §41 Abs.1 S.4
  • EStG §41b Abs.1 S.2 Nr.5
  • EStG §42b Abs.1 S.3 Nr.4
  • SGB VI §35 S.2
  • SGB VI §168 Abs.1 Nr.1
  • SGB VI §168 Abs.1 Nr.1d
  • SGB VI §168 Abs.3
  • SGB VI §172 Abs.1
  • SGB VI §172a
  • SGB VI §235

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 361 am 23.12.2025. Die Änderung ist seit dem 01.01.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

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