Aktivrentengesetz: Bis 24.000 € steuerfrei für Arbeit nach Regelaltersgrenze; Anpassungen in EStG, WoGG und SvEV
EStG §3 Nr.21 Arbeit nach Regelaltersgrenze steuerfrei: Bis 24.000 € jährlich aus Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind steuerfrei, zeitanteilig und nur bei RV-Beiträgen des Arbeitgebers. Lohnsteuerverfahren und Bescheinigungspflichten werden auf die neue Steuerfreiheit angepasst; für das Wohngeld zählen diese Einnahmen nicht als Einkommen, sozialversicherungsrechtlich bleiben sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht / Einkommensteuerrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 12
Zusammenfassung
Neu: Bis 24.000 € jährlich aus Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind steuerfrei, zeitanteilig und nur bei RV-Beiträgen des Arbeitgebers. Lohnsteuerverfahren und Bescheinigungspflichten werden auf die neue Steuerfreiheit angepasst. Für das Wohngeld zählen diese Einnahmen nicht als Einkommen, sozialversicherungsrechtlich bleiben sie beitragspflichtiges Entgelt. Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
Kernpunkte der Änderung
Neuer Freibetrag für Aktivrentner
Hohe AuswirkungBis 24.000 € jährlich für Arbeit nach Regelaltersgrenze steuerfrei; zeitanteilig; nur wenn der Arbeitgeber RV-Beiträge nach SGB VI zahlt.
- Arbeitnehmer über Regelaltersgrenze
- Arbeitgeber
- Lohnabrechnungsstellen
Lohnsteuerverfahren angepasst
Mittlere AuswirkungArbeitgeber müssen §3 Nr.21-Einnahmen in Lohnkonto, Bescheinigung und Ausgleichsjahr gesondert erfassen/übermitteln (§41, §41b, §42b EStG).
- Arbeitgeber
- Lohnbüros
- Finanzverwaltung
Wohngeld-/SV-Folgen klargestellt
Mittlere AuswirkungWoGG: Steuerfreie §3 Nr.21-Einnahmen zählen nicht als Einkommen. SvEV: Trotz Steuerfreiheit bleiben sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
- Wohngeldhaushalte
- Arbeitgeber
- Sozialversicherungsträger
Betroffene Normen
- EStG §3 Nr.21
- EStG §19 Abs.1 S.1 Nr.1
- EStG §41 Abs.1 S.4
- EStG §41b Abs.1 S.2 Nr.5
- EStG §42b Abs.1 S.3 Nr.4
- SGB VI §35 S.2
- SGB VI §168 Abs.1 Nr.1
- SGB VI §168 Abs.1 Nr.1d
- SGB VI §168 Abs.3
- SGB VI §172 Abs.1
- SGB VI §172a
- SGB VI §235
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 361 am 23.12.2025. Die Änderung ist seit dem 01.01.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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