BGBl. 2026 I Nr. 156 Gesetz

Reform der privaten Altersvorsorge 2026: Änderungen in EStG, AltZertG, AltvDV, VVG und WpHG

Förderkreis §10a EStG erweitert: Selbständige, Freiberufler und berufsständisch Versicherte bis 67 können 1.800 € zuzüglich Zulage abziehen; hierfür ist eine vorherige Einwilligung zur Datenmeldung erforderlich. Die Regelung erweitert damit die Abzugsmöglichkeiten für Beiträge zur privaten Altersvorsorge.

Rechtsgebiet
Steuerrecht / Einkommensteuerrecht (Altersvorsorgeförderung)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
28

Zusammenfassung

Die Reform weitet den Förderkreis aus, ordnet Zulagen neu und setzt den Mindesteigenbeitrag auf 120 €. Wohn-Riester wird umfassend neu geregelt, inkl. Barriereabbau/energetischer Sanierung und strenger Anzeigepflichten. Es entstehen neue Produktkategorien (Depot/Standarddepot) mit Kostendeckel und erweiterten Informationspflichten. Für Bestandsverträge gelten weitreichende Übergangs- und Optionsregelungen.

Kernpunkte der Änderung

Förderkreis §10a EStG erweitert

Hohe Auswirkung

Selbständige, Freiberufler u. berufsständisch Versicherte bis 67 können 1.800 €+Zulage abziehen; vorherige Einwilligung zur Datenmeldung nötig.

Betrifft
  • Selbständige
  • Freiberufler
  • Berufsständische Versorgung
  • Arbeitnehmer
  • Zuständige Stellen

Grundzulage neu gestaffelt

Hohe Auswirkung

50% Förderung bis 360 € und 25% bis 1.800 €; einmalig +200 € für Unter-25; mittelbar Begünstigte erhalten höchstens 175 €.

Betrifft
  • Zulageberechtigte
  • Unter-25-Jährige
  • Mittelbar Begünstigte

Kinderzulage erhöht/zugeordnet

Hohe Auswirkung

100% bis 1.800 € je Kind, max 300 €/Kind; Zuordnung an Kindergeldempfänger, abweichend per übereinstimmender Eltern-Erklärung möglich.

Betrifft
  • Familien
  • Zulageberechtigte Ehepaare
  • Anbieter

Mindesteigenbeitrag 120 € ab 2027

Hohe Auswirkung

Zulagen gibt es ab 2027 nur bei Mindesteigenbeitrag von 120 €; bisherige 60-€-Schwellen werden angepasst.

Betrifft
  • Zulageberechtigte
  • Anbieter

Kleinbetragsrente unschädlich

Mittlere Auswirkung

Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase gilt nicht als schädliche Verwendung; Schwelle: 1,5% der monatlichen Bezugsgröße.

Betrifft
  • Kleinst-Rentenbezieher
  • Anbieter

Mehr Leistungen förderfähig

Mittlere Auswirkung

Beiträge für 10/20 Jahre Rentengarantie, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz werden förderfähig; kein Rückzahlungszwang hierfür.

Betrifft
  • Zulageberechtigte
  • Hinterbliebene
  • Anbieter

Maximal zwei Verträge zulässig

Hohe Auswirkung

Ab dem 3. nach 2026 geschlossenen Vertrag entfällt Förderung; Anbieter müssen Abschluss/Beendigung unverzüglich elektronisch melden.

Betrifft
  • Sparer mit Mehrverträgen
  • Anbieter
  • Zentrale Stelle (ZfA)

Wohn-Riester: neue Verwendungen

Hohe Auswirkung

Förderkapital auch für Barriereabbau u. energetische Sanierung nutzbar (min. 3.000 €); Verbot von Doppelbegünstigung; neue Nachweise/Bestätigungen.

Betrifft
  • Eigentümer mit Wohn-Riester
  • Anbieter
  • Zentrale Stelle

Wohnförderkonto/Anzeigepflichten

Hohe Auswirkung

Verminderungsbetrag über 5 Jahre; Aufgabe der Selbstnutzung löst Auflösungsbetrag aus; Ausnahmen bei Reinvestition/Wiederaufnahme.

Betrifft
  • Wohn-Riester-Nutzer
  • Anbieter
  • Zentrale Stelle

Bestandsverträge: Optionswechsel

Hohe Auswirkung

Altverträge laufen bis Auszahlungsbeginn nach altem Recht weiter; einheitlicher Wechsel auf neues Recht möglich; Mischfälle sperren teils Zulagen.

Betrifft
  • Bestandskunden
  • Ehegatten (mittelbar)
  • Anbieter

Neues Depot- und Standarddepot

Hohe Auswirkung

Altersvorsorgedepot mit definiertem Anlageuniversum; Standarddepot mit Umschichtungsregeln; Beitragslimit 6.840 €; bis 30% Einmalauszahlung.

Betrifft
  • Sparer
  • KVGs
  • Banken

Kostenregeln inkl. 1%-Deckel

Hohe Auswirkung

Effektivkosten nach PRIIP-RTS; Standarddepot max. 1,0%; turnusmäßige externe Bestätigung; BMF kann Details per Verordnung festlegen.

Betrifft
  • Anbieter
  • Sparer
  • Wirtschaftsprüfer/Aktuare

Zertifizierung & Widerrufsrechte

Hohe Auswirkung

Elektronische Zertifizierung mit Widerrufsvorbehalt; Vertragsänderung möglich; Kündigung/Übertragung mit Kostenerstattung; Altvertrieb endet 31.12.2026.

Betrifft
  • Anbieter
  • Vertragspartner
  • Zertifizierungsstelle

Transparenz- und Infopflichten

Hohe Auswirkung

Neues Produktinformationsblatt (Risikoindikator, Szenarien); jährlicher Kostenausweis; Kostenänderungen anzeigen; VVG: Anspruch auf Kostenliste.

Betrifft
  • Sparer
  • Versicherer
  • Banken
  • KVGs

Betroffene Normen

  • AO §93c Abs.1 S.1 Nr.2
  • EStG §10a Abs.1
  • EStG §10a Abs.1 S.5
  • EStG §10a Abs.6
  • EStG §22 Nr.5
  • EStG §52 Abs.18a
  • EStG §52 Abs.50a
  • EStG §52 Abs.51a
  • EStG §79 S.2
  • EStG §82 Abs.3
  • EStG §82 Abs.5
  • EStG §84
  • EStG §85 Abs.1
  • EStG §85 Abs.2
  • EStG §86
  • EStG §90 Abs.2
  • EStG §92
  • EStG §92a Abs.1
  • EStG §92a Abs.2
  • EStG §92a Abs.3
  • EStG §92b
  • EStG §93 Abs.1 S.4
  • EStG §93 Abs.3
  • SGB IV §18
  • SGB VI §147
  • VVG-InfoV §6 Abs.1 Nr.4
  • VVG §7b Abs.3
  • VVG §7c Abs.6

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 156 am 29.05.2026. Die Änderung ist seit dem 30.05.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Altersvorsorge Einkommensteuer Riester-Reform Zulagenverfahren Wohnförderkonto Produktzertifizierung Kostenbegrenzung Kinderzulage
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