Reform der privaten Altersvorsorge 2026: Änderungen in EStG, AltZertG, AltvDV, VVG und WpHG
Förderkreis §10a EStG erweitert: Selbständige, Freiberufler und berufsständisch Versicherte bis 67 können 1.800 € zuzüglich Zulage abziehen; hierfür ist eine vorherige Einwilligung zur Datenmeldung erforderlich. Die Regelung erweitert damit die Abzugsmöglichkeiten für Beiträge zur privaten Altersvorsorge.
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht / Einkommensteuerrecht (Altersvorsorgeförderung)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 28
Zusammenfassung
Die Reform weitet den Förderkreis aus, ordnet Zulagen neu und setzt den Mindesteigenbeitrag auf 120 €. Wohn-Riester wird umfassend neu geregelt, inkl. Barriereabbau/energetischer Sanierung und strenger Anzeigepflichten. Es entstehen neue Produktkategorien (Depot/Standarddepot) mit Kostendeckel und erweiterten Informationspflichten. Für Bestandsverträge gelten weitreichende Übergangs- und Optionsregelungen.
Kernpunkte der Änderung
Förderkreis §10a EStG erweitert
Hohe AuswirkungSelbständige, Freiberufler u. berufsständisch Versicherte bis 67 können 1.800 €+Zulage abziehen; vorherige Einwilligung zur Datenmeldung nötig.
- Selbständige
- Freiberufler
- Berufsständische Versorgung
- Arbeitnehmer
- Zuständige Stellen
Grundzulage neu gestaffelt
Hohe Auswirkung50% Förderung bis 360 € und 25% bis 1.800 €; einmalig +200 € für Unter-25; mittelbar Begünstigte erhalten höchstens 175 €.
- Zulageberechtigte
- Unter-25-Jährige
- Mittelbar Begünstigte
Kinderzulage erhöht/zugeordnet
Hohe Auswirkung100% bis 1.800 € je Kind, max 300 €/Kind; Zuordnung an Kindergeldempfänger, abweichend per übereinstimmender Eltern-Erklärung möglich.
- Familien
- Zulageberechtigte Ehepaare
- Anbieter
Mindesteigenbeitrag 120 € ab 2027
Hohe AuswirkungZulagen gibt es ab 2027 nur bei Mindesteigenbeitrag von 120 €; bisherige 60-€-Schwellen werden angepasst.
- Zulageberechtigte
- Anbieter
Kleinbetragsrente unschädlich
Mittlere AuswirkungAbfindung zu Beginn der Auszahlungsphase gilt nicht als schädliche Verwendung; Schwelle: 1,5% der monatlichen Bezugsgröße.
- Kleinst-Rentenbezieher
- Anbieter
Mehr Leistungen förderfähig
Mittlere AuswirkungBeiträge für 10/20 Jahre Rentengarantie, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz werden förderfähig; kein Rückzahlungszwang hierfür.
- Zulageberechtigte
- Hinterbliebene
- Anbieter
Maximal zwei Verträge zulässig
Hohe AuswirkungAb dem 3. nach 2026 geschlossenen Vertrag entfällt Förderung; Anbieter müssen Abschluss/Beendigung unverzüglich elektronisch melden.
- Sparer mit Mehrverträgen
- Anbieter
- Zentrale Stelle (ZfA)
Wohn-Riester: neue Verwendungen
Hohe AuswirkungFörderkapital auch für Barriereabbau u. energetische Sanierung nutzbar (min. 3.000 €); Verbot von Doppelbegünstigung; neue Nachweise/Bestätigungen.
- Eigentümer mit Wohn-Riester
- Anbieter
- Zentrale Stelle
Wohnförderkonto/Anzeigepflichten
Hohe AuswirkungVerminderungsbetrag über 5 Jahre; Aufgabe der Selbstnutzung löst Auflösungsbetrag aus; Ausnahmen bei Reinvestition/Wiederaufnahme.
- Wohn-Riester-Nutzer
- Anbieter
- Zentrale Stelle
Bestandsverträge: Optionswechsel
Hohe AuswirkungAltverträge laufen bis Auszahlungsbeginn nach altem Recht weiter; einheitlicher Wechsel auf neues Recht möglich; Mischfälle sperren teils Zulagen.
- Bestandskunden
- Ehegatten (mittelbar)
- Anbieter
Neues Depot- und Standarddepot
Hohe AuswirkungAltersvorsorgedepot mit definiertem Anlageuniversum; Standarddepot mit Umschichtungsregeln; Beitragslimit 6.840 €; bis 30% Einmalauszahlung.
- Sparer
- KVGs
- Banken
Kostenregeln inkl. 1%-Deckel
Hohe AuswirkungEffektivkosten nach PRIIP-RTS; Standarddepot max. 1,0%; turnusmäßige externe Bestätigung; BMF kann Details per Verordnung festlegen.
- Anbieter
- Sparer
- Wirtschaftsprüfer/Aktuare
Zertifizierung & Widerrufsrechte
Hohe AuswirkungElektronische Zertifizierung mit Widerrufsvorbehalt; Vertragsänderung möglich; Kündigung/Übertragung mit Kostenerstattung; Altvertrieb endet 31.12.2026.
- Anbieter
- Vertragspartner
- Zertifizierungsstelle
Transparenz- und Infopflichten
Hohe AuswirkungNeues Produktinformationsblatt (Risikoindikator, Szenarien); jährlicher Kostenausweis; Kostenänderungen anzeigen; VVG: Anspruch auf Kostenliste.
- Sparer
- Versicherer
- Banken
- KVGs
Betroffene Normen
- AO §93c Abs.1 S.1 Nr.2
- EStG §10a Abs.1
- EStG §10a Abs.1 S.5
- EStG §10a Abs.6
- EStG §22 Nr.5
- EStG §52 Abs.18a
- EStG §52 Abs.50a
- EStG §52 Abs.51a
- EStG §79 S.2
- EStG §82 Abs.3
- EStG §82 Abs.5
- EStG §84
- EStG §85 Abs.1
- EStG §85 Abs.2
- EStG §86
- EStG §90 Abs.2
- EStG §92
- EStG §92a Abs.1
- EStG §92a Abs.2
- EStG §92a Abs.3
- EStG §92b
- EStG §93 Abs.1 S.4
- EStG §93 Abs.3
- SGB IV §18
- SGB VI §147
- VVG-InfoV §6 Abs.1 Nr.4
- VVG §7b Abs.3
- VVG §7c Abs.6
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 156 am 29.05.2026. Die Änderung ist seit dem 30.05.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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