Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen EStG, UStG und AO, höhere Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale, sozialrechtliche Anpassungen
Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale EStG 2025 steigt sofort auf 3.000/840 € (in offenen Fällen) und auf 3.300/960 € ab 2026; dies erhöht steuerfreie Ehrenamts‑Einnahmen. Die Regelung gilt auch für EU/EWR/CH‑juristische Personen des öffentlichen Rechts und Fälle nach §5 Abs.1 Nr.9 KStG; sozialrechtliche Freibeträge werden entsprechend angepasst.
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht / Einkommensteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Abgabenordnung, Gemeinnützigkeitsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 23
Zusammenfassung
Das Gesetz erhöht die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen (sofort und ab 2026) und passt Sozialleistungen daran an. Pendel- und doppelte Haushaltskosten werden verbessert, Parteispenden und Sporthilfeprämien steuerlich begünstigt. Im Umsatzsteuerrecht gelten ermäßigte Sätze für Gastronomie (ohne Getränke) und neue Regeln zur zentralen Zollabwicklung. Gemeinnützigkeitsrecht wird modernisiert (E‑Sport/Schach, PV‑Anlagen, 50.000‑€‑Freigrenze), Anhörungsrechte bei Fremddaten werden eingeschränkt.
Kernpunkte der Änderung
Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale erhöht
Hohe AuswirkungSofort 3.000/840 € (in offenen Fällen); ab 2026 3.300/960 €. Auch bei EU/EWR/CH‑juristischen Personen d. öffentl. Rechts und §5 Abs.1 Nr.9 KStG.
- Ehrenamtliche
- Übungsleiter
- gemeinnützige Einrichtungen
Sozialrechtliche Freibeträge angehoben
Hohe AuswirkungSGB II/XII rechnen steuerfreie Ehrenamts‑Einnahmen bis zum §3 Nr.26‑Betrag nicht an; AsylbLG nutzt monatlich 1/12 dieses Betrags.
- Leistungsberechtigte nach SGB II
- Sozialhilfeempfänger
- Asylbewerber
Entfernungspauschale auf 0,38 €
Hohe AuswirkungPauschale je Entfernungskilometer steigt auf 0,38 €; Mobilitätsprämie kann daneben ab dem 21. vollen Entfernungskilometer beansprucht werden.
- Arbeitnehmer
- Selbständige mit Fahrten
Doppelte Haushaltsführung: neue Grenzen
Hohe AuswirkungUnterkunftskosten: bis 1.000 €/Monat (Inland) und 2.000 € (Ausland); keine Auslands‑Grenze bei verpflichtender Dienst-/Werkswohnung.
- Arbeitnehmer mit Zweitwohnung
- Beamte
Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich abziehbar
Mittlere AuswirkungBeiträge an Gewerkschaften werden neben den Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt.
- Arbeitnehmer
- Gewerkschaftsmitglieder
De-minimis für AfA & Forschungszulage
Mittlere AuswirkungSonder-AfA für Neubau (§7b) und Teile der Forschungszulage nur bei Einhaltung VO (EU) 2023/2831; Nachweis erforderlich.
- Vermieter-Neubau
- Unternehmen
- Forschende
Höhere Abzugsbeträge für Parteispenden
Mittlere AuswirkungHöchstbeträge nach §10b Abs.2 verdoppelt: 3.300 € (Einzelveranlagung) bzw. 6.600 € (Zusammenveranlagung).
- Privatpersonen
- Parteien
Sporthilfe-Prämien steuerfrei
Mittlere AuswirkungPrämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Platzierungen bei Olympischen/Paralympischen Spielen sind steuerfrei.
- Leistungssportler
- Stiftung Deutsche Sporthilfe
Ermäßigter USt-Satz für Gastronomie
Hohe AuswirkungRestaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz; Getränke sind ausgenommen.
- Gastronomiebetriebe
- Caterer
- Verbraucher
Zentrale Zollabwicklung: EUSt neu geregelt
Hohe AuswirkungBei zentraler Zollabwicklung entsteht EUSt am Gestellungsort; Auslandsanmeldung wirkt als Steuererklärung; Bescheid elektronisch.
- Importeure
- Spediteure
- Zollvertreter
E-Sport/Schach als Sport anerkannt
Mittlere AuswirkungFörderung des Sports umfasst ausdrücklich Schach und E‑Sport; kann gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigt sein.
- Vereine
- Stiftungen
- E-Sport-Organisationen
PV-Anlagen bei Gemeinnützigen zulässig
Mittlere AuswirkungMittelverwendung für PV- und andere EEG-Anlagen ist unschädlich, sofern dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist.
- Gemeinnützige Körperschaften
- Vereine
Freigrenze wirtschaftlicher Betrieb 50.000 €
Hohe AuswirkungEinnahmen bis 50.000 € aus nicht‑Zweckbetrieben bleiben körperschaft-/gewerbesteuerfrei; Zweckbetriebsprüfung entfällt bei Gewinn.
- Gemeinnützige Körperschaften
- Vereine
Anhörung bei Fremddaten entbehrlich
Mittlere AuswirkungKeine Anhörung, wenn statt erklärter Daten elektronisch gemeldete Fremddaten genutzt werden; Abweichung ist zu kennzeichnen.
- Steuerpflichtige
- Finanzverwaltung
BGB‑Grenzbetrag fürs Ehrenamt 3.300 €
Mittlere AuswirkungIn §31a/§31b wird der Betrag von 840 € auf 3.300 € angehoben.
- Vereinsvorstände
- Ehrenamtliche
Betroffene Normen
- AO §52 Abs.2 Nr.21
- AO §58 Nr.11
- AO §64 Abs.3
- AO §91 Abs.2a
- BGB §31a Abs.1 S.1
- BGB §31b Abs.1 S.1
- EStG §3 Nr.26
- EStG §3 Nr.26a
- EStG §3 Nr.73
- EStG §7b Abs.5
- EStG §9 Abs.1 S.3 Nr.4 S.2
- EStG §9 Abs.1 S.3 Nr.5 S.4
- EStG §9 Abs.1 S.3 Nr.5 S.6
- EStG §9a S.3
- EStG §10b Abs.2 S.1
- EStG §52 Abs.4 S.10
- EStG §101 S.1
- FZulG §9 Abs.5
- KStG §5 Abs.1 Nr.9
- SGB II §11a Abs.1 Nr.5
- SGB XII §82 Abs.1 S.2 Nr.8
- UStG §12 Abs.2 Nr.15
- UStG §21b
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 363 am 23.12.2025. Die Änderung ist seit dem 24.12.2025 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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