BGBl. 2026 I Nr. 14 Gesetz

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz 2026: Reform der bAV, Öffnung Sozialpartnermodelle, steuerliche Förderung, Aufsichtsanpassungen

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz 2026 Abfindungen erweitert die Abfindungsregelungen: ohne Zustimmung bis 1,5%/18 Zehntel, mit Zustimmung bis 2%/24 Zehntel bei Direktzahlung an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Regelung ermöglicht Direktzahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung und sieht bei Pensionskassenauflösung Abfindungen vor.

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht / Betriebliche Altersversorgung (Betriebsrentenrecht)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
14

Zusammenfassung

Das Gesetz stärkt die betriebliche Altersversorgung durch höhere Abfindungs- und Fördergrenzen, öffnet Options- und Sozialpartnermodelle und erleichtert Drittteilnahmen. Der PSVaG erhält digitale Verfahren und erweiterte Datenzugriffe. Pensionskassen dürfen befristete Unterdeckungen mit genehmigtem Plan, Pensionsfonds können Leistungen flexibler erbringen. Zusätzlich werden Geringverdiener steuerlich stärker gefördert und Arbeitgeberzuschüsse zu Versorgungswerken normiert.

Kernpunkte der Änderung

Abfindungen deutlich erweitert

Hohe Auswirkung

Abfindung ohne Zustimmung bis 1,5%/18 Zehntel. Mit Zustimmung bis 2%/24 Zehntel bei Direktzahlung an die gesetzliche Rentenversicherung; bei Pensionskassenauflösung Abfindung.

Betrifft
  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer mit bAV-Anwartschaften
  • Pensionskassen-Versorgungsberechtigte

Optionssysteme ohne Tarifvertrag

Hohe Auswirkung

Fehlen tarifliche Entgeltregeln, sind Optionen per Betriebs-/Dienstvereinbarung zulässig, wenn der Arbeitgeber mind. 20% Zuschuss zahlt; §1a Abs.1a gilt damit als erfüllt.

Betrifft
  • Arbeitgeber ohne Tarifbindung
  • Betriebs-/Personalräte
  • Beschäftigte mit Entgeltumwandlung

Sozialpartnermodell geöffnet

Hohe Auswirkung

Tarifparteien müssen sich beteiligen; Mängel heben Zusage nicht auf. Drittteilnahme mit Zustimmung möglich; Portabilität/Weiterzahlung gestärkt; Evaluation 2027/2028.

Betrifft
  • Tarifvertragsparteien
  • Arbeitgeber
  • Versorgungseinrichtungen
  • Beschäftigte

PSVaG: Digital und datenbasiert

Mittlere Auswirkung

Ansprüche elektronisch; Beitragsbescheide vollautomatisch ohne Ermessen. PSVaG darf Betriebsnummern und Rentenversicherungsdaten anfordern; Übermittlungsbefugnisse normiert.

Betrifft
  • Träger der Insolvenzsicherung (PSVaG)
  • Arbeitgeber (Beitragszahler)
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Rentenversicherungsträger
  • Berechtigte

Mehr Förderung für Geringverdiener

Mittlere Auswirkung

Förderbetrag 360 EUR, Höchstförderung 1.200 EUR; Lohnschwelle 3% BBG/Monat. Abfindungen steuerfrei, wenn in einen Altersvorsorgevertrag fließen oder in Fällen des §3 Abs.2a BetrAVG.

Betrifft
  • Geringverdiener
  • Arbeitgeber mit Förderbeiträgen
  • Lohn- und Steuerabteilungen

Pensionskassen: Unterdeckung möglich

Mittlere Auswirkung

Bis 10% Unterdeckung zulässig, wenn Satzung es erlaubt und ein genehmigter Sicherungsvermögensplan mit Finanzierungszusagen besteht; PSVaG ist dann zu informieren.

Betrifft
  • Pensionskassen
  • Arbeitgeber/Trägerunternehmen
  • Aufsichtsbehörde (BaFin)
  • Versicherte

Pensionsfonds: Flexible Leistungen

Mittlere Auswirkung

Lebenslange Zahlungen oder Kapitalraten zulässig; Beiträge auch während der Bezugszeit. Im Sozialpartnermodell sind Mindesthöhen, Planvorgaben und Tarifzustimmung erforderlich.

Betrifft
  • Pensionsfonds
  • Tarifvertragsparteien
  • Arbeitgeber
  • Versorgungsempfänger

Zuschuss für Versorgungswerke

Mittlere Auswirkung

Arbeitgeber zahlen für von der RV-Pflicht Befreite einen Zuschuss zum Versorgungswerk in Höhe ihres Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Betrifft
  • Arbeitgeber
  • Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
  • Versorgungswerke

Betroffene Normen

  • EStG §3 Nr.55c
  • EStG §100 Abs.2 S.1
  • EStG §100 Abs.3 Nr.3
  • EStG §100 Abs.6 S.1
  • PFAV §31a
  • SGB IV §18m Abs.1a
  • SGB VI §151c
  • SGB VI §172a
  • VAG §234j Abs.4
  • VAG §234j Abs.5
  • VAG §234j Abs.7
  • VAG §236 Abs.1 Nr.4
  • VAG §236 Abs.2
  • VAG §236 Abs.3

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 14 am 21.01.2026. Die Änderung ist seit dem 22.01.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

betriebliche Altersversorgung Betriebsrentengesetz Sozialpartnermodell Entgeltumwandlung Pensionskassen und Pensionsfonds Insolvenzsicherung Einkommensteuer Versicherungsaufsicht
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