Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: ZPO-Novelle mit eVollstreckungsauftrag, ePfÜB und Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr
ZPO-Novelle eVollstreckungsauftrag ePfÜB führt elektronische Vollstreckungsaufträge, den elektronischen PfÜB-Antrag und die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr ein und digitalisiert damit wesentliche Verfahrensschritte der Zwangsvollstreckung. Die Neuregelung regelt verbindliche Formulare, XML-Vorrang bei eAnträgen und Vollmachtsversicherungen in Textform und betrifft insbesondere Gläubiger, Gerichtsvollzieher und Gerichte; Teile gelten auch in anderen Gerichtsbarkeiten.
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht / Zwangsvollstreckungsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 18
Zusammenfassung
Das Gesetz digitalisiert die Zwangsvollstreckung umfassend: eVollstreckungsauftrag, ePfÜB-Antrag, Pflichtwege des eRV und Vollmachtsversicherungen. Formulare und XML‑Vorrang strukturieren den Datenaustausch. Die Regeln gelten teils auch in anderen Gerichtsbarkeiten und für die öffentliche Vollstreckung (SGB X). Inkrafttreten überwiegend am 1.10.2026, teils am 1.1.2027 bzw. 1.6.2027.
Kernpunkte der Änderung
Elektronischer Vollstreckungsauftrag
Hohe AuswirkungTitel, Klausel und Nachweise als eDok zulässig; Gläubiger versichert Übereinstimmung und Forderungsbestand; spätere Änderungen unverzüglich mitteilen.
- Gläubiger
- Gerichtsvollzieher
- Schuldner
- Rechtsanwälte
Pflicht-eRV mit Gerichtsvollziehern
Hohe AuswirkungProf. Einreicher senden Dokumente elektronisch; sichere Übermittlungswege festgelegt; GV darf eDok versenden; Zustimmung Beteiligter teils fingiert.
- Rechtsanwälte
- Behörden
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Gerichtsvollzieher
Elektronischer PfÜB-Antrag
Hohe AuswirkungPfändungs-/Überweisungsanträge als eDok mit Versicherung; Formulare verbindlich; bei eAntrag hat XML Vorrang vor PDF; Zustellung an Drittschuldner gebündelt.
- Gläubiger
- Gerichte
- Drittschuldner
- Rechtsanwälte
Vollmachtsversicherung in Textform
Mittlere AuswirkungIm GV-Verfahren genügt Versicherung der Prozess- und Geldempfangsvollmacht ggü. Vollstreckungsorgan in Textform; gesonderte Nachweise entfallen.
- Inkassodienstleister
- Rechtsdienstleister
- Rechtsanwälte
- Gerichtsvollzieher
Neue Vollstreckungsvoraussetzungen
Mittlere AuswirkungZustellung von Urteil, Klausel und Urkunden kann Gläubiger vornehmen; Ausfertigung ohne Tatbestand/Gründe zulässig; bei §720a zweiwöchige Frist.
- Gläubiger
- Schuldner
- Gerichtsvollzieher
- Gerichte
Ausdehnung auf weitere Gerichtsbarkeiten
Hohe Auswirkung§§752a/753a gelten nun auch in FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO, PatG, MarkenG. SGB X: e‑Auftrag/-Antrag ersetzt Ausfertigung; e‑Einreichung Pflicht; keine Formularpflicht.
- Behörden
- Gerichtsvollzieher
- Rechtsanwälte
- Parteien in Sondergerichtsbarkeiten
Betroffene Normen
- FGO §151 Abs.5
- SGB X §66 Abs.5
- SGB X §66 Abs.6
- SGG §198 Abs.4
- ZPO §750
- ZPO §752a
- ZPO §753 Abs.4
- ZPO §753 Abs.5
- ZPO §753 Abs.6
- ZPO §753 Abs.7
- ZPO §753 Abs.8
- ZPO §753a
- ZPO §754
- ZPO §754a
- ZPO §829 Abs.4
- ZPO §829 Abs.5
- ZPO §829a
- ZPO §840 Abs.2 S.1
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 152 am 26.05.2026. Die Änderung ist seit dem 27.05.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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