Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO: Bekanntmachung mit Pfändungstabellen ab 1. Juli 2026
Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO werden zum 1. Juli 2026 angehoben und führen dazu, dass mehr Arbeitseinkommen unpfändbar bleibt. Der Grundfreibetrag steigt auf monatlich 1.587,40; Unterhaltszuschläge und die Vollpfändungsgrenze (monatlich 4.866,30) werden ebenfalls erhöht; die Pfändungstabellen gelten ab 1.7.2026.
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht / Zwangsvollstreckungsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 5
Zusammenfassung
Die Pfändungsfreigrenzen nach ZPO §850c werden zum 1. Juli 2026 angehoben. Der Grundfreibetrag sowie die Zuschläge je unterhaltsberechtigte Person steigen, wodurch mehr Einkommen unpfändbar bleibt. Zugleich werden die Obergrenzen erhöht; Beträge oberhalb von 4.866,30 Euro monatlich sind voll pfändbar. Die maßgeblichen Tabellen im Anhang gelten ab diesem Datum.
Kernpunkte der Änderung
Grundfreibeträge steigen ab 1.7.2026
Mittlere AuswirkungMtl. Grundfreibetrag 1.587,40 (vorher 1.555), wöch. 365,33, tägl. 73,06. Mehr Arbeitseinkommen bleibt unpfändbar.
- Schuldner mit Arbeitseinkommen
- Arbeitgeber/Lohnabrechnung
- Gerichtsvollzieher
- Gläubiger
Höhere Unterhaltszuschläge
Mittlere AuswirkungJe Unterhaltspflicht: 1. Person mtl. 597,42 (vorher 585,23), jede weitere mtl. 332,83 (vorher 326,04); analog wöch./tägl.
- Unterhaltspflichtige Schuldner
- Arbeitgeber/Lohnabrechnung
- Gläubiger
Anhebung der Vollpfändungsgrenzen
Mittlere AuswirkungAb mtl. 4.866,30 (wöch. 1.119,90; tägl. 223,99) ist der Mehrbetrag voll pfändbar; Tabellen gelten ab 1.7.2026.
- Schuldner mit höherem Nettoeinkommen
- Arbeitgeber/Lohnabrechnung
- Gerichte/Vollstreckungsorgane
- Gläubiger
Betroffene Normen
- ZPO §850c Abs.1
- ZPO §850c Abs.2 S.1
- ZPO §850c Abs.2 S.2
- ZPO §850c Abs.3 S.3
- ZPO §850c Abs.4 S.1
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 80 am 26.03.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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