BGBl. 2026 I Nr. 107 Gesetz

Dreizehntes SGB-II-Änderungsgesetz 2026: Grundsicherungsgeld, Vermittlungsvorrang, neue Sanktionen und KdU-Regeln

Dreizehntes SGB-II-Änderungsgesetz 2026 Grundsicherungsgeld benennt „Bürgergeld“ gesetzlich in „Grundsicherungsgeld“ um und passt Leistungsbezeichnungen sowie Verweisungen im SGB II und Folgegesetzen an. Es stärkt den Vorrang der Vermittlung, führt Nichterreichbarkeit nach drei Meldeversäumnissen mit Sanktionen ein und regelt KdU‑Deckelung sowie altersabhängige Vermögensfreibeträge.

Rechtsgebiet
Sozialrecht / Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
47

Zusammenfassung

Die Reform stärkt Vermittlung und Mitwirkung: Vermittlungsvorrang, verschärfte Sanktionen und Nichterreichbarkeit nach drei Meldeversäumnissen. Vermögensfreibeträge werden altersabhängig erhöht, KdU gedeckelt und Dritt- sowie Arbeitgeberpflichten zur Missbrauchsabwehr ausgeweitet. Für Langzeitleistungsbeziehende kommt ein befristeter Lohnkostenzuschuss, Jugendberufsagenturen und U25-Förderung werden gesetzlich verankert. Zudem wird „Bürgergeld“ zu „Grundsicherungsgeld“ und es gibt renten-, kinderzuschlags- und IT-bezogene Folgeanpassungen.

Kernpunkte der Änderung

Begriff: Grundsicherungsgeld

Mittlere Auswirkung

„Bürgergeld“ wird gesetzlich zu „Grundsicherungsgeld“; Leistungsbezeichnungen und Verweisungen in SGB II u. Folgegesetzen angepasst.

Betrifft
  • Leistungsberechtigte nach SGB II
  • Jobcenter
  • Sozialversicherungsträger

Vorrang der Vermittlung

Hohe Auswirkung

Vermittlung in Arbeit/Ausbildung hat Vorrang vor Leistungen; Ausnahme nur bei erfolgversprechender Eingliederung, v. a. U30; Gründung ausgenommen.

Betrifft
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  • Jobcenter

Nichterreichbarkeit nach 3 Terminen

Hohe Auswirkung

Nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen gilt Nichterreichbarkeit; ab Folgemonat entfällt der Regelbedarf für 1 Monat; Meldung heilt.

Betrifft
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  • Jobcenter

Strengere Zumutbarkeit

Hohe Auswirkung

Betreuungsschutz nur bis 14. Monat; nach 1 Jahr Selbstständigkeit Prüfung von Verweisung; Integrations-/Sprachkurse als Pflichtbestandteil.

Betrifft
  • Selbständige im Leistungsbezug
  • Eltern
  • Migranten

Vermögen: neue Freibeträge

Hohe Auswirkung

Altersabhängige Freibeträge (5.000–20.000 €) je Person; selbstgenutztes Wohneigentum in der Karenzzeit bleibt unberücksichtigt.

Betrifft
  • Bedarfsgemeinschaften
  • Wohneigentümer

Kooperationsplan & Verpflichtungs-VA

Hohe Auswirkung

Kooperationsplan mit Zielen/Eigenbemühungen ist zu erstellen; bei Nichterscheinen/ fehlender Mitwirkung verpflichtender Verwaltungsakt.

Betrifft
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  • Agentur für Arbeit
  • Jobcenter

Sanktionen neu geregelt

Hohe Auswirkung

30%-Minderung bei Pflicht-/Meldeverstößen; bei verweigerter Arbeitsaufnahme entfällt der Regelbedarf; Regeldauer 3 Monate, Sonderregeln möglich.

Betrifft
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

KdU: Deckel und Prüfregeln

Hohe Auswirkung

KdU nur bis 1,5-fach der Angemessenheit; Unangemessenheit bei qm-Obergrenze/Mietpreisbremse; Prüfung je Bewilligungszeitraum; BG-Verteilung.

Betrifft
  • Leistungsberechtigte Mieter
  • Vermieter
  • Kommunale Träger

Pflichten für Vermieter und Dritte

Mittlere Auswirkung

Vermieter/Unterkunftsgeber müssen Auskünfte und Belege zu Unterkunft/Entgelten erteilen; Vordrucke nutzen; Vorlagepflicht bei Verlangen.

Betrifft
  • Vermieter
  • Unterkunftsgeber
  • Leistungsberechtigte

Arbeitgeber haften bei Scheinjobs

Hohe Auswirkung

Bei nicht gemeldeter oder nur vorgetäuschter Beschäftigung Ersatz der unrechtmäßigen Leistungen durch Arbeitgeber; Gesamtschuld mit Bezieher.

Betrifft
  • Arbeitgeber
  • Leistungsbezieher
  • Jobcenter

Lohnkostenzuschuss für Langzeitbezug

Mittlere Auswirkung

§16e: Zuschuss 75%/50% für 2 Jahre bei Verträgen ≥2 Jahre für Personen mit 21/24 Monaten Leistungsbezug; MiLoG-§22 Abs.4 S.1 gilt hier nicht.

Betrifft
  • Arbeitgeber
  • Langzeitleistungsbeziehende
  • Jobcenter

Jugendberufsagenturen & Förderung U25

Hohe Auswirkung

Jugendberufsagenturen gesetzlich; umfassende Beratung/Fallmanagement; Förderung schwer erreichbarer U25 auch ohne Antrag; SGB VIII vorrangig.

Betrifft
  • Junge Menschen unter 25
  • BA
  • Jugendämter
  • Jobcenter

Kinderzuschlag: höhere Vermögensgrenzen

Mittlere Auswirkung

Vermögen wird beim Kinderzuschlag erst ab 40.000 € (Berechtigte) + 15.000 € je weiterem BG-Mitglied berücksichtigt.

Betrifft
  • Familien mit Kinderzuschlag
  • Familienkassen

Rentenrecht: Anrechnungszeiten

Mittlere Auswirkung

Bürgergeldzeiten 1.1.2023–30.6.2026 als Anrechnungszeiten; Bewertungs- und Ausschlussregeln bei Arbeitslosigkeit/Bürgergeld präzisiert.

Betrifft
  • Leistungsbezieher
  • Deutsche Rentenversicherung

IT-Modernisierung & Missbrauchsabwehr

Mittlere Auswirkung

BA darf zentrale IT-Verfahren erproben/entwickeln; Unterstützung der Jobcenter gegen organisierten Missbrauch; Zusammenarbeit mit Strafverfolgung.

Betrifft
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Jobcenter
  • Strafverfolgungsbehörden

Betroffene Normen

  • BGB §556d
  • BKGG §6a Abs.3 S.5
  • SGB III §9b
  • SGB III §10
  • SGB III §28b
  • SGB III §31b
  • SGB III §368a
  • SGB II §2 Abs.2
  • SGB II §3 Abs.4
  • SGB II §3a
  • SGB II §7b Abs.4
  • SGB II §10 Abs.1 Nr.3
  • SGB II §10 Abs.2 Nr.5
  • SGB II §10 Abs.3
  • SGB II §12 Abs.1 S.3
  • SGB II §12 Abs.2
  • SGB II §15 Abs.2
  • SGB II §15 Abs.4
  • SGB II §15a
  • SGB II §16e Abs.1
  • SGB II §16e Abs.2
  • SGB II §19
  • SGB II §22 Abs.1
  • SGB II §22 Abs.1a
  • SGB II §22 Abs.4
  • SGB II §22 Abs.7
  • SGB II §31a Abs.1
  • SGB II §31a Abs.7
  • SGB II §31b Abs.2
  • SGB II §31b Abs.3
  • SGB II §32 Abs.1
  • SGB II §32 Abs.3
  • SGB II §50b
  • SGB II §60 Abs.6
  • SGB II §60 Abs.7
  • SGB II §60 Abs.8
  • SGB II §62a
  • SGB II §64a
  • SGB VIII §10 Abs.3a
  • SGB VI §229 Abs.4a
  • SGB VI §252 Abs.11
  • SGB VI §263 Abs.2a
  • SGB V §246
  • SGB XII §117 Abs.5
  • SGB XII §117 Abs.6
  • SGB XII §117 Abs.7
  • SGB X §50

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 107 am 22.04.2026. Die Änderung ist seit dem 23.04.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

SGB II Grundsicherungsgeld Vermittlungsvorrang Sanktionen Kosten der Unterkunft Meldeversäumnis Langzeitleistungsbeziehende Organisierter Leistungsmissbrauch
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