BGBl. 2025 I Nr. 362 Gesetz

Stabilisierung des Rentenniveaus und Gleichstellung von Kindererziehungszeiten – Änderungen SGB VI/IV (BGBl. I 2025)

Stabilisierung des Rentenniveaus SGB VI/IV legt das Sicherungsniveau vor Steuern gesetzlich fest und verlängert den Niveauschutz bis 1.7.2031; dies beeinflusst die Grundlage künftiger Rentenanpassungen. Die Reform vereinheitlicht Kindererziehungszeiten, stellt Zeiten für vor 1992 geborene Kinder durch Zuschläge gleich und regelt dynamisierte Bundeszuschüsse sowie erhöhte Mindestrücklagen.

Rechtsgebiet
Sozialrecht / Rentenversicherungsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
31

Zusammenfassung

Die Reform stabilisiert das Rentenniveau bis 2031, definiert dessen Berechnung und stärkt die Bundesfinanzierung. Kindererziehungszeiten werden vereinheitlicht und für vor 1992 geborene Kinder durch zusätzliche Zuschläge vollständig gleichgestellt. Der Bund übernimmt die Mehrkosten aus Niveauschutz und Gleichstellung. Beschäftigung nach Regelaltersgrenze wird durch erleichterte Befristungen flexibler.

Kernpunkte der Änderung

Neues §154a: Rentenniveau-Definition

Hohe Auswirkung

Das Sicherungsniveau vor Steuern wird gesetzlich festgelegt. Berechnung aus verfügbarer Standardrente und verfügbarem Durchschnittsentgelt.

Betrifft
  • Rentenversicherungsträger
  • Rentnerinnen und Rentner
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Niveauschutz bis 1.7.2031 verlängert

Hohe Auswirkung

Niveauschutz-, Schutz- und Anpassungsklauseln gelten bis 1.7.2031 fort. Mindestsicherungsniveau bleibt maßgeblich für Rentenanpassungen.

Betrifft
  • Rentnerinnen und Rentner
  • Beitragszahler
  • Rentenversicherungsträger

Berichtspflichten erweitert (§154)

Mittlere Auswirkung

Regierungsberichte umfassen das Sicherungsniveau. Maßnahmenpflicht, falls Beitragssatz bis 2030 über 22% steigt; Sonderbericht 2029.

Betrifft
  • Bundesregierung
  • Bundestag/Bundesrat
  • Rentenversicherungsträger

Bundeszuschüsse neu geregelt (§213)

Hohe Auswirkung

Allgemeiner und zusätzlicher Bundeszuschuss dynamisiert (Lohn-, Beitragssatz-, Umsatzsteuerfaktoren); Erhöhungsbetrag fortgeschrieben.

Betrifft
  • Bund
  • Rentenversicherungsträger
  • Steuerzahler

Mindestrücklage auf 0,3-fach erhöht

Mittlere Auswirkung

Die Mindestrücklage entspricht künftig dem 0,3-fachen Monatsaufwand (vorher 0,2). Stärkere Liquiditätspuffer, möglicher Beitragssatzeffekt.

Betrifft
  • Rentenversicherungsträger
  • Beitragszahler

Neuer §287h: rechnerischer Beitragssatz

Hohe Auswirkung

Überschreitet der Beitragssatz 18,6%, wird für Zuschüsse/KEZ ein rechnerischer Satz mit 0,2-Rücklage angesetzt. Erhöht Bundesmittel, entlastet Beiträge.

Betrifft
  • Bund
  • Rentenversicherungsträger
  • Beitragszahler

KEZ auf 36 Monate vereinheitlicht

Hohe Auswirkung

Kindererziehungszeit beträgt 36 Monate. Neue Kollisionsregeln verhindern Doppelleistungen bei Zuschlägen nach §307d, v. a. in Folgerenten.

Betrifft
  • Eltern
  • Hinterbliebene
  • Rentenversicherungsträger

Zuschläge für vor 1992 geborene Kinder

Hohe Auswirkung

Ab 2027 zusätzl. 0,5 EP für den 30. Monat (neben 1,5 EP). Antragsrechte für Bestandsrentner, Fortgeltung bei Folgerenten, Regeln für Knappschaft.

Betrifft
  • Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern
  • Rentnerinnen und Rentner
  • Knappschaftsversicherte

Bund erstattet Niveauschutz-Kosten

Hohe Auswirkung

Ab 2026 bis 2031 jährliche Erstattung der Mehraufwendungen aus Anpassung nach Mindestsicherungsniveau; Vergleichswertverfahren mit Abschlägen.

Betrifft
  • Bund
  • Rentenversicherungsträger
  • Steuerzahler

Erstattung für KEZ-Gleichstellung

Hohe Auswirkung

Ab 2027/2028 ersetzt der Bund die Mehrkosten aus zusätzlichen KEZ und Zuschlägen für vor 1992 geborene Kinder; monatliche Abschläge möglich.

Betrifft
  • Bund
  • Rentenversicherungsträger
  • Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern

Befristung nach Regelaltersgrenze

Mittlere Auswirkung

Für Beschäftigte nach Regelaltersgrenze gilt §14 Abs.2 S.2 TzBfG nicht: Befristungen bis 8 Jahre/12 Verträge sind zulässig, TzBfG-Schranken sonstig bleiben.

Betrifft
  • Arbeitnehmer ab Regelaltersgrenze
  • Arbeitgeber

Wegfall diverser §§287a/c/e

Geringe Auswirkung

§§287a, 287c, 287e aufgehoben; §287d verkürzt; §287g redaktionell angepasst. Straffung der Finanzierungs- und Verfahrensregelungen.

Betrifft
  • Rentenversicherungsträger

Anrechnungsfreiheit 2027 in SGB IV

Mittlere Auswirkung

Zuschläge nach §307d bleiben 2027 bei der Ermittlung anzurechnender Rentenleistungen nach §18b Abs.4 SGB IV außer Betracht.

Betrifft
  • Rentnerinnen und Rentner
  • Leistungsträger nach SGB IV

Grenzfaktor in §295 angehoben

Geringe Auswirkung

Der bisherige 2,5-fache Grenzfaktor wird auf das Dreifache erhöht. Anpassung kann den Prüfungsrahmen für Zuschlagsfragen beeinflussen.

Betrifft
  • Rentnerinnen und Rentner
  • Rentenberatung

Betroffene Normen

  • SGB IV §18b Abs.4
  • SGB IV §20 Abs.2a S.5
  • SGB IV §114 Abs.7
  • SGB VI §41 Abs.2
  • SGB VI §57
  • SGB VI §68 Abs.2
  • SGB VI §68 Abs.4 S.3
  • SGB VI §88
  • SGB VI §154
  • SGB VI §154a
  • SGB VI §158 Abs.1 S.1 Nr.1
  • SGB VI §177 Abs.2
  • SGB VI §213
  • SGB VI §249 Abs.1
  • SGB VI §249 Abs.7
  • SGB VI §249 Abs.8
  • SGB VI §255e
  • SGB VI §255h
  • SGB VI §255i
  • SGB VI §287a
  • SGB VI §287c
  • SGB VI §287d
  • SGB VI §287e
  • SGB VI §287g
  • SGB VI §287h
  • SGB VI §291b
  • SGB VI §291c
  • SGB VI §294
  • SGB VI §294a
  • SGB VI §295
  • SGB VI §307d

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 362 am 23.12.2025. Die Änderung ist seit dem 01.01.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

gesetzliche Rentenversicherung Rentenniveau/Mindestsicherungsniveau Kindererziehungszeiten Bundeszuschuss Beitragssatz/Rentenwert Rentenanpassung Niveauschutzklausel Befristung älterer Arbeitnehmer
Ein Rechtsgebiet gratis dauerhaft, ohne Zahlungsdaten Jetzt gratis überwachen