Elektronische Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit im Gewaltschutz: Änderungen von GewSchG, BGB, FamFG (BGBl. I 2026)
Elektronische Aufenthaltsüberwachung GewSchG BGB FamFG: Das Gesetz führt eine elektronische Aufenthaltsüberwachung ein, die das Gericht bei konkreter Wiederholungsgefahr anordnen kann; Täter müssen Gerät und Mobiltelefon tragen. Die Maßnahme ist mit strengen Datenschutzvorgaben (Ortungsdaten i.d.R. binnen 2 Monaten löschen) und verpflichtender Täterarbeit verbunden und ermöglicht besondere Schutzanordnungen im Kindschaftsrecht.
- Rechtsgebiet
- Familienrecht / Gewaltschutzrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 5
Zusammenfassung
Das Gesetz führt eine elektronische Aufenthaltsüberwachung mit strengen Voraussetzungen und Datenschutz ein und flankiert sie durch verpflichtende Täterarbeit. Im Kindschaftsrecht werden neue Schutzanordnungen sowie E‑Überwachung gegen gefährdende Elternteile ermöglicht. Verstöße werden umfassend strafbewehrt und die Vollstreckung durch Ordnungsgeld/-haft beschleunigt. Verfahren werden durch persönliche Anhörung, Einbindung von Polizei/Jugendamt, Vertrauensperson und Waffenregisterzugriff abgesichert.
Kernpunkte der Änderung
Elektronische Überwachung eingeführt
Hohe AuswirkungGericht kann bei konkreter Wiederholungsgefahr EÜ anordnen; Täter muss Gerät und Mobiltelefon tragen; Dauer max. 6 Monate, verlängerbar.
- Antragsgegner/Täter
- geschützte Personen
- Familiengerichte
- Polizei
Koordinierungsstellen und Warnzonen
Mittlere AuswirkungLänder benennen Stellen zur Überwachung/Koordination; Warnzonen über Verbotsbereich hinaus möglich; Geräte nach Maßnahme zurückzugeben.
- Koordinierungsstellen
- Familiengerichte
- geschützte Personen
- Antragsgegner/Täter
Strenger Datenschutz bei Ortungsdaten
Hohe AuswirkungOrtungsdaten sichern, i.d.R. binnen 2 Monaten löschen; Verwendung nur bei Meldung oder akuter Gefahr; Kernbereich in der Wohnung geschützt.
- Antragsgegner/Täter
- geschützte Personen
- Koordinierungsstellen
- Datenschutzaufsicht
Verpflichtende Täterarbeit
Mittlere AuswirkungGericht kann Training/Präventionsberatung anordnen; Kontakt- und Nachweispflicht; Opfer wird bei Verzug informiert; bei EÜ meist erforderlich.
- Antragsgegner/Täter
- geschützte Personen
- Beratungsstellen
- Familiengerichte
Kinderschutz: Umgangsverbote & EÜ
Hohe AuswirkungZum Kindesschutz kann das Gericht Aufenthalts-/Kontaktverbote gg. Elternteil verhängen und bei strengen Voraussetzungen EÜ anordnen; Kind kann Warngerät erhalten.
- Elternteile
- Kinder
- Familiengerichte
- Jugendamt
Neue Straftatbestände bei Verstößen
Hohe AuswirkungVerstöße gegen GewSchG‑Anordnungen, EÜ‑Pflichten und neue Umgangsanordnungen werden mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
- Antragsgegner/Täter
- Elternteile
- Strafverfolgungsbehörden
Durchsetzung: Ordnungsgeld/-haft, Eile
Hohe AuswirkungEÜ und zugrunde liegende Anordnungen werden vorrangig vollstreckt; bei Verstößen Ordnungsgeld bis 25.000 € oder Ordnungshaft; Vollstreckung gilt automatisch beantragt.
- Familiengerichte
- Antragsgegner/Täter
- Koordinierungsstellen
- Polizei
Verfahrensregeln, Anhörung, Risikoanalyse
Hohe AuswirkungPersönliche Anhörung (Ausnahme Gefahr), Einbindung von Polizei/Jugendamt; Vertrauensperson zulassen; Waffenregisterzugriff zur Gefährdungsanalyse.
- Antragsgegner/Täter
- Antragsteller/Opfer
- Familiengerichte
- Polizei
- Jugendamt
Betroffene Normen
- BGB §1684 Abs.5
- BGB §1684 Abs.6
- EGBGB Art.254
- EU-GewSchVG §24
- GVG §170 Abs.1 S.4
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 198 am 09.07.2026. Die Änderung ist seit dem 09.07.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.