BGBl. 2026 I Nr. 320 Gesetz

Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260: Vermögensabschöpfung und Einziehung – Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtshilfe

EU-Richtlinie 2024/1260 Vermögensabschöpfung wird umgesetzt; das Gesetz stärkt die Vermögensabschöpfung und macht das BKA zur zentralen Vermögensabschöpfungsstelle. Staatsanwaltschaften übernehmen zudem Aufgaben als Asset-Recovery- und -Management-Stellen; ein neuer IRG-Abschnitt regelt den EU-weiten Informationsaustausch und die StPO fasst die Notveräußerung neu.

Rechtsgebiet
Strafrecht / Strafprozessrecht (Vermögensabschöpfung)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
16

Zusammenfassung

Das Gesetz setzt die RL (EU) 2024/1260 um und stärkt die Vermögensabschöpfung. Das BKA wird zentrale Vermögensabschöpfungsstelle; Staatsanwaltschaften übernehmen zudem Aufgaben als Asset-Recovery- und -Management-Stellen. Ein neuer IRG-Abschnitt regelt den EU-weiten Informationsaustausch mit Fristen, Ablehnungsgründen, Nutzungsregeln und vorläufiger Sicherung. In der StPO wird die Notveräußerung klarer geregelt und verfahrensrechtlich abgesichert.

Kernpunkte der Änderung

BKA als Vermögensabschöpfungsstelle

Hohe Auswirkung

Das BKA ist Vermögensabschöpfungsstelle und benannte Behörde; bei Sicherungsbedarf leitet es nach IRG §91r umgehend an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

Betrifft
  • Bundeskriminalamt
  • Staatsanwaltschaftliche Vermögensabschöpfungsstellen
  • Vermögensabschöpfungsstellen anderer EU-Staaten

Staatsanwaltschaften als ARO/AVO

Hohe Auswirkung

Staatsanwaltschaften werden Vermögensabschöpfungs- und -verwaltungsstellen; Länder können Zuständigkeiten gerichtsbezirksübergreifend zentralisieren.

Betrifft
  • Staatsanwaltschaften der Länder
  • Landesjustizverwaltungen
  • Strafgerichte

Neuer IRG-Abschnitt zur EU-Kooperation

Hohe Auswirkung

Neuer IRG-Abschnitt regelt Ersuchen, Fristen, Ablehnungen und Nutzung; erlaubt spontane Informationen und vorläufige Sicherungen (§91r) in EU-Fällen.

Betrifft
  • Staatsanwaltschaften
  • Vermögensabschöpfungsstellen in DE/EU
  • Strafgerichte
  • Betroffene

StPO: Notveräußerung neu gefasst

Mittlere Auswirkung

Notveräußerung wird neu gefasst: Anordnung durch Staatsanwaltschaft/Ermittlungspersonen, Durchführung durch Staatsanwaltschaft; Gericht ersetzt Titel; Rechtsbehelfe möglich.

Betrifft
  • Staatsanwaltschaften
  • Ermittlungspersonen
  • Strafgerichte
  • Betroffene/Eigentümer

Betroffene Normen

  • BKAG §3 Abs.2a
  • BKAG §81 Abs.4 S.1
  • GVG §142c
  • GVG §143 Abs.4
  • IRG §91k
  • IRG §91l
  • IRG §91m
  • IRG §91n
  • IRG §91o
  • IRG §91p
  • IRG §91q
  • IRG §91r
  • IRG §91s
  • IRG §91t
  • IRG §91u
  • IRG §96b Abs.1 S.1

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 320 am 27.10.2026. Die Änderung ist seit dem 28.10.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 20.11.2026). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Vermögensabschöpfung Einziehung Strafprozessrecht Internationale Rechtshilfe Sicherstellung Notveräußerung Informationsaustausch EU-Richtlinie 2024/1260
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