BGBl. 2026 I Nr. 309 Gesetz

Tabaksteuer 2027–2031: Stufenweise Anhebung und Übergangsregeln zu Steuerzeichen in TabStG/TabStV

Tabaksteuer §2 Abs.1 TabStG Stufenplan 2027–2031 fasst die Steuerregelungen neu und sieht eine stufenweise Anhebung der Sätze sowie Mindest- und Zusatzsteuern bis 2031 vor, mit der praktischen Folge höherer Abgaben für betroffene Erhitzer- und Wasserpfeifen-Produkte. Für 2026 erlaubt §38 Abs.3a den Frühbezug neuer Steuerzeichen bis 5 Wochen vor Tarifänderung, und die TabStV enthält flankierende Übergangsregeln zu Bestellung und Mitteilung.

Rechtsgebiet
Steuerrecht / Verbrauchsteuerrecht
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Die Tabaksteuer wird in §2 Abs.1 umfassend neu gestaffelt und bis 2031 schrittweise angehoben, inkl. Mindeststeuern und Zusatzsteuern für spezielle Produkte. Für 2026 gelten erleichterte Vorabbestellungen neuer Steuerzeichen sowie klare Entstehungsregeln der Steuer bei deren Nutzung. Die TabStV übernimmt flankierende Übergangsregeln für Bestellung und Mitteilung.

Kernpunkte der Änderung

Stufenplan Tabaksteuer 2027–2031

Hohe Auswirkung

§2 Abs.1 neu: Stufen 2027–2031; erhöhte Stück-/kg‑Sätze mit Mindeststeuer (teilw. KVP netto); Zusatzsteuer für Erhitzer/Wasserpfeife; Substitute je ml.

Betrifft
  • Zigarettenhersteller
  • Zigarren-/Zigarillohersteller
  • Feinschnitt- und Pfeifentabakproduzenten
  • E-Liquid-Hersteller
  • Importeure
  • Einzelhandel
  • Verbraucher

Frühbezug neuer Steuerzeichen bis 2026

Mittlere Auswirkung

§38 Abs.3a erlaubt bis 31.12.2026 den Bezug neuer Steuerzeichen 5 Wochen vor Tarifänderung; nach Abs.4 entsteht die Steuer in neuer Höhe.

Betrifft
  • Steuerzeichenbezieher
  • Hersteller
  • Importeure
  • Großhändler
  • Zollverwaltung

TabStV-Übergang: Bestellung/Mitteilung

Geringe Auswirkung

§61 neu: Bis 31.12.2026 Bestellung mind. 5 Wochen bei Tarif-/KVP‑Änderung; Mitteilung nach §32 Abs.3 S.2 spätestens mit Bestellung.

Betrifft
  • Hersteller
  • Importeure
  • Steuerzeichenbezieher
  • Zollverwaltung

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 309 am 20.10.2026. Die Änderung ist seit dem 21.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Tabaksteuer Verbrauchsteuer Steuertarif Tabakwaren E‑Zigaretten erhitzter Tabak Steuerzeichen Übergangsregelung
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