BGBl. 2026 I Nr. 307 Gesetz

Antragsloses Kindergeld: Änderungen im EStG, SGB X und VI; automatisierte Datenabrufe und Auswahl gleichrangiger Berechtigter

Antragsloses Kindergeld BZSt-Meldung EStG: Die BZSt-Geburtsmeldung ersetzt den Antrag; das Eingangsdatum der Meldung gilt als Antragsdatum. Familienkassen dürfen Sozial-, Steuer- und Kontodaten automatisiert abrufen; Dritte mit berechtigtem Interesse können beantragen; bei gleichrangigen Berechtigten trifft die Familienkasse eine Auswahl, die bis zur neuen Bestimmung gilt.

Rechtsgebiet
Steuerrecht / Einkommensteuerrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
20

Zusammenfassung

Kindergeld kann künftig antragslos gewährt werden: Die BZSt-Meldung ersetzt den Antrag, umfangreiche Datenabrufe und -übermittlungen werden erlaubt. Familienkassen dürfen Sozial-, Steuer- und Kontodaten automatisiert beziehen; Dritte mit berechtigtem Interesse erhalten ein Antragsrecht. Bei gleichrangigen Berechtigten trifft die Familienkasse eine Auswahl. Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.

Kernpunkte der Änderung

Antragsloses Kindergeld via BZSt-Meldung

Hohe Auswirkung

Familienkasse kann bei BZSt-Geburtsmeldung den Antrag ersetzen; das Eingangsdatum der Meldung gilt als Antragsdatum.

Betrifft
  • Eltern/Kindergeldberechtigte
  • Familienkassen
  • BZSt

Drittantrag und IdNr-Pflicht

Mittlere Auswirkung

Auch Dritte mit berechtigtem Interesse dürfen beantragen; Berechtigte müssen ihre IdNr mitteilen, sonst gibt sie die Familienkasse heraus.

Betrifft
  • Eltern/Kindergeldberechtigte
  • Dritte mit berechtigtem Interesse
  • Familienkassen

Auswahl bei Gleichrangigen

Mittlere Auswirkung

Fehlt eine Bestimmung und kein Antrag, wählt die Familienkasse den Berechtigten; die Auswahl gilt bis zur neuen Bestimmung.

Betrifft
  • Getrennte Eltern
  • Familienkassen

Erweiterte Nutzung von BZSt-Daten

Mittlere Auswirkung

§39e-Daten dürfen zur Kindergeldprüfung, für Besteuerung ab 2005 und Statistikzwecke verarbeitet werden.

Betrifft
  • BZSt
  • Familienkassen
  • Steuerpflichtige

Automatisierte Sozialdatenabrufe

Hohe Auswirkung

DRV und SGB-II/III-Träger dürfen Daten im Abrufverfahren liefern; BMAS regelt Details per VO; Abrufe der Familienkasse zulässig.

Betrifft
  • Familienkassen
  • Deutsche Rentenversicherung
  • Jobcenter
  • Agentur für Arbeit

Abrufe bei Finanzverwaltung/Arbeitgeber

Hohe Auswirkung

Familienkasse darf Lohnsteuerdaten (§41b EStG) und Arbeitgeberangaben (§93c AO) automatisiert bei der Landesfinanzverwaltung abrufen.

Betrifft
  • Familienkassen
  • Landesfinanzverwaltungen
  • Arbeitgeber

IBAN/BIC-Abruf bei SGB-II/III-Trägern

Hohe Auswirkung

Fehlen AO-Kontodaten, darf die Familienkasse IBAN/BIC bei SGB-II/III-Trägern abrufen; SGB X §79 Abs.2–4 gilt entsprechend.

Betrifft
  • Familienkassen
  • Jobcenter
  • Agentur für Arbeit
  • Leistungsempfänger

BZSt-Meldungen zu Umzug und Geburt

Hohe Auswirkung

Bei Umzug/Abmeldung oder Geburt übermittelt das BZSt definierte AO-Daten an die Familienkasse zur Prüfung des Kindergeldbezugs.

Betrifft
  • BZSt
  • Meldebehörden
  • Familienkassen
  • Eltern/Kindergeldberechtigte

SGB X: Erlaubnis zur Datenübermittlung

Mittlere Auswirkung

SGB X stellt klar: Übermittlung von Sozialdaten an Familienkassen nach EStG §68 Abs.7 und §69 Satz 5 ist zulässig.

Betrifft
  • Familienkassen
  • Sozialleistungsträger
  • Datenschutzbeauftragte

DRV-Daten und Genehmigungsfreiheit

Mittlere Auswirkung

DRV darf erforderliche Daten an Familienkassen geben; Abrufverfahren ggü. Finanzverwaltung und DRV ist ohne Genehmigung zulässig.

Betrifft
  • Deutsche Rentenversicherung
  • Familienkassen
  • Finanzverwaltung

Betroffene Normen

  • AO §93c Abs.1 Nr.2 Buchst.a
  • AO §93c Abs.1 Nr.2 Buchst.e
  • AO §139b
  • AO §139b Abs.3
  • AO §139b Abs.3a
  • EStG §2
  • EStG §39e Abs.10
  • EStG §41b Abs.1 S.2 Nr.2
  • EStG §64 Abs.4
  • EStG §67 Abs.1
  • EStG §67 Abs.2
  • EStG §68 Abs.7
  • EStG §69
  • SGB VI §97a
  • SGB VI §150 Abs.5 S.1 Nr.6
  • SGB VI §150 Abs.5 S.2
  • SGB XI §55 Abs.3
  • SGB X §71 Abs.1 S.5
  • SGB X §79 Abs.1
  • SGB X §79 Abs.2

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 307 am 20.10.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Kindergeld Einkommensteuergesetz (EStG) Familienleistungsausgleich Datenübermittlung Automatisierter Abruf Identifikationsnummer (IdNr.) Familienkasse
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