Antragsloses Kindergeld: Änderungen im EStG, SGB X und VI; automatisierte Datenabrufe und Auswahl gleichrangiger Berechtigter
Antragsloses Kindergeld BZSt-Meldung EStG: Die BZSt-Geburtsmeldung ersetzt den Antrag; das Eingangsdatum der Meldung gilt als Antragsdatum. Familienkassen dürfen Sozial-, Steuer- und Kontodaten automatisiert abrufen; Dritte mit berechtigtem Interesse können beantragen; bei gleichrangigen Berechtigten trifft die Familienkasse eine Auswahl, die bis zur neuen Bestimmung gilt.
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht / Einkommensteuerrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 20
Zusammenfassung
Kindergeld kann künftig antragslos gewährt werden: Die BZSt-Meldung ersetzt den Antrag, umfangreiche Datenabrufe und -übermittlungen werden erlaubt. Familienkassen dürfen Sozial-, Steuer- und Kontodaten automatisiert beziehen; Dritte mit berechtigtem Interesse erhalten ein Antragsrecht. Bei gleichrangigen Berechtigten trifft die Familienkasse eine Auswahl. Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
Kernpunkte der Änderung
Antragsloses Kindergeld via BZSt-Meldung
Hohe AuswirkungFamilienkasse kann bei BZSt-Geburtsmeldung den Antrag ersetzen; das Eingangsdatum der Meldung gilt als Antragsdatum.
- Eltern/Kindergeldberechtigte
- Familienkassen
- BZSt
Drittantrag und IdNr-Pflicht
Mittlere AuswirkungAuch Dritte mit berechtigtem Interesse dürfen beantragen; Berechtigte müssen ihre IdNr mitteilen, sonst gibt sie die Familienkasse heraus.
- Eltern/Kindergeldberechtigte
- Dritte mit berechtigtem Interesse
- Familienkassen
Auswahl bei Gleichrangigen
Mittlere AuswirkungFehlt eine Bestimmung und kein Antrag, wählt die Familienkasse den Berechtigten; die Auswahl gilt bis zur neuen Bestimmung.
- Getrennte Eltern
- Familienkassen
Erweiterte Nutzung von BZSt-Daten
Mittlere Auswirkung§39e-Daten dürfen zur Kindergeldprüfung, für Besteuerung ab 2005 und Statistikzwecke verarbeitet werden.
- BZSt
- Familienkassen
- Steuerpflichtige
Automatisierte Sozialdatenabrufe
Hohe AuswirkungDRV und SGB-II/III-Träger dürfen Daten im Abrufverfahren liefern; BMAS regelt Details per VO; Abrufe der Familienkasse zulässig.
- Familienkassen
- Deutsche Rentenversicherung
- Jobcenter
- Agentur für Arbeit
Abrufe bei Finanzverwaltung/Arbeitgeber
Hohe AuswirkungFamilienkasse darf Lohnsteuerdaten (§41b EStG) und Arbeitgeberangaben (§93c AO) automatisiert bei der Landesfinanzverwaltung abrufen.
- Familienkassen
- Landesfinanzverwaltungen
- Arbeitgeber
IBAN/BIC-Abruf bei SGB-II/III-Trägern
Hohe AuswirkungFehlen AO-Kontodaten, darf die Familienkasse IBAN/BIC bei SGB-II/III-Trägern abrufen; SGB X §79 Abs.2–4 gilt entsprechend.
- Familienkassen
- Jobcenter
- Agentur für Arbeit
- Leistungsempfänger
BZSt-Meldungen zu Umzug und Geburt
Hohe AuswirkungBei Umzug/Abmeldung oder Geburt übermittelt das BZSt definierte AO-Daten an die Familienkasse zur Prüfung des Kindergeldbezugs.
- BZSt
- Meldebehörden
- Familienkassen
- Eltern/Kindergeldberechtigte
SGB X: Erlaubnis zur Datenübermittlung
Mittlere AuswirkungSGB X stellt klar: Übermittlung von Sozialdaten an Familienkassen nach EStG §68 Abs.7 und §69 Satz 5 ist zulässig.
- Familienkassen
- Sozialleistungsträger
- Datenschutzbeauftragte
DRV-Daten und Genehmigungsfreiheit
Mittlere AuswirkungDRV darf erforderliche Daten an Familienkassen geben; Abrufverfahren ggü. Finanzverwaltung und DRV ist ohne Genehmigung zulässig.
- Deutsche Rentenversicherung
- Familienkassen
- Finanzverwaltung
Betroffene Normen
- AO §93c Abs.1 Nr.2 Buchst.a
- AO §93c Abs.1 Nr.2 Buchst.e
- AO §139b
- AO §139b Abs.3
- AO §139b Abs.3a
- EStG §2
- EStG §39e Abs.10
- EStG §41b Abs.1 S.2 Nr.2
- EStG §64 Abs.4
- EStG §67 Abs.1
- EStG §67 Abs.2
- EStG §68 Abs.7
- EStG §69
- SGB VI §97a
- SGB VI §150 Abs.5 S.1 Nr.6
- SGB VI §150 Abs.5 S.2
- SGB XI §55 Abs.3
- SGB X §71 Abs.1 S.5
- SGB X §79 Abs.1
- SGB X §79 Abs.2
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 307 am 20.10.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
Schlagworte
Weitere Gesetzesänderungen im Steuerrecht
Alle Auswertungen im Steuerrecht Alle ausgewerteten Gesetzesänderungen