EStSchlEV 2027–2029: Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
EStSchlEV 2027–2029 Schlüsselzahlen an der Einkommensteuer legt die Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils für 2027–2029 auf Basis der Steuerstatistik 2022 fest und regelt die Berechnung kommunaler Anteile. Maßgeblich ist die ESt nach EStG §51a, ersatzweise EStG §32a; bei Nichtveranlagten Lohnsteuer; Zurechnung nach Wohnsitz/Hauptwohnsitz; Rundung auf 7 Dezimalstellen; Inkrafttreten 1.1.2027.
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht / Kommunalfinanzrecht (Steuerverteilungsrecht)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 4
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für 2027–2029 auf Basis der Steuerstatistik 2022. Maßgeblich ist die ESt nach EStG §51a, ersatzweise §32a; bei Nichtveranlagten gilt die Lohnsteuer. Zurechnung erfolgt nach Wohnsitz/Hauptwohnsitz; ohne Erklärung greift ZerlG §7 Abs.2. Rundung auf 7 Dezimalstellen; Neufestsetzung bei kommunaler Neugliederung; Inkrafttreten 1.1.2027, Außerkrafttreten 31.12.2029.
Kernpunkte der Änderung
Datengrundlage und Bemessungsgröße
Hohe AuswirkungSchlüsselzahlen 2027–2029 beruhen auf Steuerstatistik 2022; maßgeblich ESt nach EStG §51a, ersatzweise §32a Abs.1,5; bei NV zählt Lohnsteuer.
- Gemeinden
- Finanzverwaltungen der Länder
- nicht veranlagte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Zurechnung nach Wohnsitz/Hauptwohnsitz
Hohe AuswirkungZurechnung nach Wohnsitz zum Zeitpunkt der 2022er Erklärung bzw. Erstveranlagung; bei mehreren: Hauptwohnsitz; ohne Erklärung: ZerlG §7 Abs.2.
- Gemeinden
- steuerpflichtige Personen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Ausschlüsse bei der Schlüsselermittlung
Mittlere AuswirkungUnberücksichtigt: personell veranlagte Fälle sowie der Kinderfreibetrag bei nicht veranlagten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.
- Gemeinden
- nicht veranlagte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Betroffene Normen
- EStG §32a Abs.1
- EStG §32a Abs.5
- EStG §51a
- GFRG §3 Abs.3
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 301 am 19.10.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft (Tritt die kommunale Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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