BGBl. 2026 I Nr. 301 Verordnung

EStSchlEV 2027–2029: Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer

EStSchlEV 2027–2029 Schlüsselzahlen an der Einkommensteuer legt die Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils für 2027–2029 auf Basis der Steuerstatistik 2022 fest und regelt die Berechnung kommunaler Anteile. Maßgeblich ist die ESt nach EStG §51a, ersatzweise EStG §32a; bei Nichtveranlagten Lohnsteuer; Zurechnung nach Wohnsitz/Hauptwohnsitz; Rundung auf 7 Dezimalstellen; Inkrafttreten 1.1.2027.

Rechtsgebiet
Steuerrecht / Kommunalfinanzrecht (Steuerverteilungsrecht)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
4

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für 2027–2029 auf Basis der Steuerstatistik 2022. Maßgeblich ist die ESt nach EStG §51a, ersatzweise §32a; bei Nichtveranlagten gilt die Lohnsteuer. Zurechnung erfolgt nach Wohnsitz/Hauptwohnsitz; ohne Erklärung greift ZerlG §7 Abs.2. Rundung auf 7 Dezimalstellen; Neufestsetzung bei kommunaler Neugliederung; Inkrafttreten 1.1.2027, Außerkrafttreten 31.12.2029.

Kernpunkte der Änderung

Datengrundlage und Bemessungsgröße

Hohe Auswirkung

Schlüsselzahlen 2027–2029 beruhen auf Steuerstatistik 2022; maßgeblich ESt nach EStG §51a, ersatzweise §32a Abs.1,5; bei NV zählt Lohnsteuer.

Betrifft
  • Gemeinden
  • Finanzverwaltungen der Länder
  • nicht veranlagte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Zurechnung nach Wohnsitz/Hauptwohnsitz

Hohe Auswirkung

Zurechnung nach Wohnsitz zum Zeitpunkt der 2022er Erklärung bzw. Erstveranlagung; bei mehreren: Hauptwohnsitz; ohne Erklärung: ZerlG §7 Abs.2.

Betrifft
  • Gemeinden
  • steuerpflichtige Personen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Ausschlüsse bei der Schlüsselermittlung

Mittlere Auswirkung

Unberücksichtigt: personell veranlagte Fälle sowie der Kinderfreibetrag bei nicht veranlagten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.

Betrifft
  • Gemeinden
  • nicht veranlagte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Betroffene Normen

  • EStG §32a Abs.1
  • EStG §32a Abs.5
  • EStG §51a
  • GFRG §3 Abs.3

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 301 am 19.10.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft (Tritt die kommunale Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Einkommensteuer Gemeindeanteil Schlüsselzahlen Zerlegung Kommunalfinanzen Finanzausgleich Gemeindefinanzreformgesetz
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