BGBl II Bekanntmachung

Amtshilfe-Übereinkommen Steuern: Mindeststeuer aufgenommen; Inkrafttreten für Simbabwe ab 1.12.2026

Amtshilfe-Übereinkommen Steuern Mindeststeuer aufgenommen: Ab 1.12.2026 erfasst das Übereinkommen auch die Mindeststeuer, sodass die internationale Amtshilfe zwischen Behörden diese Steuer umfasst. Für Simbabwe tritt das Übereinkommen am 1.12.2026 in Kraft; steuerliche Amtshilfe ist fortan nach den hinterlegten Erklärungen möglich.

Rechtsgebiet
Steuerrecht / Internationales Steuerrecht
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Deutschland erweitert den Geltungsbereich des Amtshilfe-Übereinkommens auf die Mindeststeuer ab 1.12.2026. Zudem tritt das Übereinkommen für Simbabwe zum selben Datum in Kraft.

Kernpunkte der Änderung

Mindeststeuer in Amtshilfe einbezogen

Mittlere Auswirkung

Ab 1.12.2026 erfasst das Übereinkommen auch die Mindeststeuer; internationale Amtshilfe zwischen Behörden erstreckt sich auf diese Steuer.

Betrifft
  • Finanzbehörden in DE und Vertragsstaaten
  • Unternehmen mit Mindeststeuerpflicht

Inkrafttreten für Simbabwe

Geringe Auswirkung

Für Simbabwe tritt das Übereinkommen am 1.12.2026 in Kraft; steuerliche Amtshilfe ist fortan nach den hinterlegten Erklärungen möglich.

Betrifft
  • Finanzbehörden in DE und Simbabwe
  • Steuerpflichtige mit Bezug zu Simbabwe

Fundstelle

Verkündet im BGBl II am 25.09.2026. Die Änderung tritt am 01.12.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Internationales Steuerrecht Amtshilfe OECD Europarat Mindeststeuer GloBE BGBl II
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