BGBl. 2026 I Nr. 281 Verordnung

GrESteAV: Elektronische Anzeigen von Notaren an Finanzämter zur Grunderwerbsteuer; Daten, Schnittstelle, PDF-Beifügung; ab 1.10.2026

Anzeigen nach GrEStG §18 elektronisch sind verpflichtend: Notare müssen Anzeigen an Finanzämter elektronisch über die AO-Schnittstelle im amtlichen Datensatz übermitteln. Beizufügen ist eine maschinenlesbare, durchsuchbare PDF-Abschrift; Papier ist nur bei technischen Störungen oder Dateigrößenproblemen zulässig.

Rechtsgebiet
Steuerrecht / Grunderwerbsteuerrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
3

Zusammenfassung

Diese Verordnung verpflichtet Notare ab 1.10.2026, Anzeigen nach GrEStG §18 elektronisch via AO-Schnittstelle im amtlichen Datensatz zu übermitteln. Beizufügen ist eine maschinenlesbare, durchsuchbare PDF-Abschrift; zusätzliche Daten für die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind einzubeziehen. Papier ist nur bei technischen Störungen oder Dateigrößenproblemen zulässig; elektronische Nachreichung kann verlangt werden.

Kernpunkte der Änderung

Pflicht zur elektronischen Anzeige durch Notare

Hohe Auswirkung

Notare müssen Anzeigen nach GrEStG §18 elektronisch via AO-Schnittstelle übermitteln und eine PDF-Abschrift beifügen; Papier nur ausnahmsweise.

Betrifft
  • Notare
  • Finanzämter
  • IT-Dienstleister der Notare

Betroffene Normen

  • AO §87b Abs.1
  • AO §87b Abs.2
  • AO §93c

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 281 am 30.09.2026. Die Änderung ist seit dem 01.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Grunderwerbsteuer elektronische Übermittlung Notare Finanzämter Unbedenklichkeitsbescheinigung Abgabenordnung Schnittstelle § 87b AO
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