BGBl. 2026 I Nr. 325 Bekanntmachung

Technische Voraussetzungen zur IdNr-Verarbeitung; Inkrafttreten von RegMoG-Änderungen der PersonenstandsVO am 29.10.2026

PStV-Änderungen Art.19 RegMoG IdNr.-Verarbeitung treten am 29.10.2026 in Kraft und ermöglichen die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach AO §139b in den Personenstandsregistern. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung bestätigt die technischen Voraussetzungen.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Registerrecht/Personenstandsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
1

Zusammenfassung

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung bestätigt das Vorliegen der technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Identifikationsnummer nach AO §139b im Bereich der Personenstandsverordnung. Damit treten nach RegMoG Art.22 S.3 die in Art.19 genannten Änderungen am 29.10.2026 in Kraft. Die Maßnahme ermöglicht die IdNr.-Verarbeitung in den Personenstandsregistern.

Kernpunkte der Änderung

Eintritt in Kraft der PStV-Änderungen

Mittlere Auswirkung

Technische Voraussetzungen bestätigt; PStV-Änderungen aus Art.19 RegMoG treten am 29.10.2026 in Kraft; IdNr.-Verarbeitung gem. AO §139b zulässig.

Betrifft
  • Personenstandsbehörden (Standesämter)
  • IT-Betreiber der Personenstandsregister

Betroffene Normen

  • AO §139b

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 325 am 29.10.2026. Die Änderung ist seit dem 29.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Registermodernisierungsgesetz Identifikationsnummer Abgabenordnung §139b Personenstandsverordnung E-Government Verwaltungsdatenverarbeitung Inkrafttreten Bundesgesetzblatt
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