Technische Voraussetzungen zur IdNr-Verarbeitung; Inkrafttreten von RegMoG-Änderungen der PersonenstandsVO am 29.10.2026
PStV-Änderungen Art.19 RegMoG IdNr.-Verarbeitung treten am 29.10.2026 in Kraft und ermöglichen die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach AO §139b in den Personenstandsregistern. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung bestätigt die technischen Voraussetzungen.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Registerrecht/Personenstandsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 1
Zusammenfassung
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung bestätigt das Vorliegen der technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Identifikationsnummer nach AO §139b im Bereich der Personenstandsverordnung. Damit treten nach RegMoG Art.22 S.3 die in Art.19 genannten Änderungen am 29.10.2026 in Kraft. Die Maßnahme ermöglicht die IdNr.-Verarbeitung in den Personenstandsregistern.
Kernpunkte der Änderung
Eintritt in Kraft der PStV-Änderungen
Mittlere AuswirkungTechnische Voraussetzungen bestätigt; PStV-Änderungen aus Art.19 RegMoG treten am 29.10.2026 in Kraft; IdNr.-Verarbeitung gem. AO §139b zulässig.
- Personenstandsbehörden (Standesämter)
- IT-Betreiber der Personenstandsregister
Betroffene Normen
- AO §139b
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 325 am 29.10.2026. Die Änderung ist seit dem 29.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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