1. Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes 2026: erweiterter Geltungsbereich und EU-Fördermittelausnahme
1. Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes 2026 §4 fasst den Geltungsbereich neu und legt das WissFG für 15 benannte Einrichtungen fest; die Pflichten und Freiheiten des WissFG greifen dort unmittelbar. §4 gilt zudem auch für gemeinnützige, nicht institutionell vom Bund geförderte Forschungseinrichtungen; EU-Fördermittel sind vom Anwendungsbereich des §4 ausgenommen.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Wissenschaftsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 1
Zusammenfassung
Der Geltungsbereich des WissFG wird neu gefasst und auf 15 konkret benannte Einrichtungen festgelegt. §4 gilt nun auch für gemeinnützige, nicht institutionell vom Bund geförderte Forschungseinrichtungen. Gleichzeitig sind EU-Fördermittel vom Anwendungsbereich des §4 ausgenommen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Kernpunkte der Änderung
Geltungsbereich neu gefasst (15 Einrichtungen)
Hohe AuswirkungNeufassung des Geltungsbereichs: Das Gesetz gilt nun ausdrücklich für 15 benannte Einrichtungen; Pflichten und Freiheiten des WissFG greifen dort unmittelbar.
- Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.
- Fraunhofer-Gesellschaft
- Max-Planck-Gesellschaft
- Helmholtz-Mitgliedseinrichtungen
- Leibniz-Mitgliedseinrichtungen
- acatech
- Leopoldina
- Max Weber Stiftung
- Wissenschaftskolleg zu Berlin
- Alexander von Humboldt-Stiftung
- Deutscher Akademischer Austauschdienst
- CTC gGmbH
- Deutsches Zentrum für Astrophysik gGmbH
- Berlin Institute of Health an der Charité
- Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung
EU-Fördermittel von §4 ausgenommen
Mittlere AuswirkungKlarstellung in §4 S.1: Regelungen zu finanzierten Vorhaben greifen nicht bei Fördermitteln der EU; EU-Mittel sind vom Anwendungsbereich des §4 ausgenommen.
- Einrichtungen nach WissFG §2
- Projekte mit EU-Fördermitteln
- Bundes-Zuwendungsgeber
§4 gilt auch für gemeinnützige Einrichtungen
Mittlere AuswirkungAusweitung: §4 gilt auch für gemeinnützige Forschungseinrichtungen ohne institutionelle Bundesförderung; diese unterfallen damit den Rechtsfolgen des §4.
- Gemeinnützige Forschungseinrichtungen (AO §52 Abs.2 S.1 Nr.1)
- Forschungseinrichtungen ohne institutionelle Bundesförderung
- Zuwendungsstellen des Bundes
Betroffene Normen
- AO §52 Abs.2 S.1 Nr.1
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 319 am 27.10.2026. Die Änderung ist seit dem 28.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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