BGBl. 2026 I Nr. 314 Gesetz

Preisangabenrecht-Novelle 2026: Bußgelder bis 100.000 € und Umsetzung der EU-AFIR

PAngG Bußgeld bis 100.000 EUR: Die Preisangabenrecht-Novelle 2026 erweitert die Kontrollbefugnisse der Behörden und führt einen Bußgeldrahmen bis 100.000 EUR für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße, u.a. gegen Art.5 der Verordnung (EU) 2023/1804. Behörden dürfen Auskünfte verlangen, Betriebsräume betreten und prüfen; die Aussageverweigerung nach ZPO §383 bleibt gewahrt; Sanktionsgrundlagen werden aus dem WiStG ins PAngG verlagert.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Preisangabenrecht (Verbraucherschutz)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
9

Zusammenfassung

Das PAngG erhält erweiterte Kontrollbefugnisse und einen neuen Bußgeldrahmen bis 100.000 EUR, u.a. für Verstöße gegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1804. Sanktionstatbestände werden aus dem WiStG ins PAngG verlagert; die PAngV passt ihre Verweisnorm an. Redaktionelle Anpassungen in §1 PAngG modernisieren Begriffe. Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.

Kernpunkte der Änderung

Neue Kontrollbefugnisse der Behörden

Mittlere Auswirkung

Zur Überwachung dürfen Behörden Auskünfte verlangen, Betriebsräume betreten und prüfen; Aussageverweigerung nach ZPO §383 bleibt gewahrt.

Betrifft
  • Unternehmen mit Preisangabepflicht
  • Marktüberwachungsbehörden

Bußgeldtatbestände bis 100.000 EUR

Hohe Auswirkung

Vorsätzliche/fahrlässige Verstöße gegen Verordnungen nach §1 PAngG und Art.5 der Verordnung (EU) 2023/1804 sind OWi; Bußgeld bis 100.000 EUR.

Betrifft
  • Händler und Dienstleister
  • Betreiber alternativer Kraftstoffinfrastruktur
  • Verbraucher (mittelbar)

Sanktionsgrundlage auf PAngG verlagert

Mittlere Auswirkung

WiStG §3 Abs.1 S.1 Nr.2 entfällt; PAngV §20 verweist nun auf PAngG §3 Abs.1 als Bußgeldgrundlage; Inkrafttreten: 1.1.2027.

Betrifft
  • Unternehmen nach PAngV
  • Vollzugs- und Bußgeldbehörden

Betroffene Normen

  • PAngG §1 S.1
  • PAngG §2
  • PAngG §3 Abs.1
  • PAngG §3 Abs.2
  • PAngG §3 Abs.3
  • PAngV §20
  • ZPO §383 Abs.1
  • ZPO §383 Abs.2
  • ZPO §383 Abs.3

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 314 am 22.10.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Preisangabenrecht Verbraucherschutz Ordnungswidrigkeiten Bußgeld Marktüberwachung AFIR Ladeinfrastruktur
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