BGBl. 2026 I Nr. 318 Gesetz

Bundespolizeigesetz 2026 (BPolG): Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation der Bundespolizei

BPolG Live-Biometrie mit Richtervorbehalt erlaubt Echtzeitabgleich biometrischer Templates mit Bildströmen bei dringender Gefahr und nur nach Gerichtsbeschluss. Befristung (max. 72 Std.), Doppelprüfung, kein Transfer an Dritte.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Polizeirecht (Bundespolizeirecht)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
9

Zusammenfassung

Das modernisierte BPolG erweitert und präzisiert digitale Eingriffsbefugnisse. Es erlaubt Live-Biometrie mit strengen Hürden, KI-gestützte Mustererkennung ohne Identifikation und eine erweiterte TK-Überwachung einschließlich Quellen-TKÜ. Zudem werden Auskünfte zu Bestands-, Verkehrs- und Nutzungsdaten konkretisiert, anlassbezogene Kennzeichenerfassung geregelt und Anti-Drohnen-Maßnahmen ermöglicht.

Kernpunkte der Änderung

Live-Biometrie mit Richtervorbehalt

Hohe Auswirkung

Echtzeitabgleich biometrischer Templates mit Bildströmen bei dringender Gefahr; Gerichtsbeschluss, max. 72 Std., Doppelprüfung, kein Transfer an Dritte.

Betrifft
  • Bundespolizei
  • betroffene Personen im Überwachungsbereich
  • Amtsgerichte
  • BfDI und KI-Marktüberwachungskammer

KI-Mustererkennung ohne Identifizierung

Mittlere Auswirkung

Automatische Erkennung von Bewegungs-, Waffen- und Hilflosigkeitsmustern; biometrische Identifikation verboten; anschließende manuelle Gefahrenprüfung.

Betrifft
  • Bundespolizei
  • Reisende und Veranstaltungsbesucher
  • Öffentlichkeit an Bahnhöfen/Flughäfen

TK-Überwachung inkl. Quellen-TKÜ

Hohe Auswirkung

Überwachung/Aufzeichnung von Kommunikation, inkl. Eingriff in IT-Systeme zur Entschlüsselung; Richtervorbehalt, Befristung, Kernbereichsschutz, Anbieterhilfe mit Vergütung.

Betrifft
  • Bundespolizei
  • Telekommunikationsanbieter
  • Betroffene Kommunizierende
  • Amtsgerichte

Bestands-, Verkehrs- und Nutzungsdaten

Hohe Auswirkung

Auskunft zu Bestands-, Verkehrs- und Nutzungsdaten; Passwörter nur per Gericht; IP-basierte Anfragen möglich; Benachrichtigungspflichten und Entschädigung der Anbieter.

Betrifft
  • Telekommunikations- und Telemediendienste
  • Nutzerinnen und Nutzer
  • Bundespolizei
  • Amtsgerichte

Anlassbezogene Kennzeichenerfassung

Mittlere Auswirkung

Temporäre, nicht flächendeckende ANPR im Grenzraum zur Gefahrenabwehr; Trefferprüfung; Nichttreffer sind sofort spurenlos zu löschen; Einsatz ist zu dokumentieren.

Betrifft
  • Fahrzeugführer im Grenzraum
  • Bundespolizei

Abwehr unbemannter Systeme (Anti-Drohnen)

Mittlere Auswirkung

Einsatz geeigneter Mittel bis hin zu Waffen gegen Drohnen, Steuerung oder Verbindung zur Gefahrenabwehr; auch Erkennungsmittel zulässig, wenn mildere Mittel aussichtslos sind.

Betrifft
  • Bundespolizei
  • Betreiber unbemannter Systeme
  • Öffentlichkeit an Einsatzorten

Betroffene Normen

  • BPolG §24
  • BPolG §25
  • BPolG §31
  • BPolG §31a
  • BPolG §31b
  • BPolG §33
  • BPolG §39
  • BPolG §40
  • BPolG §58

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 318 am 27.10.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Bundespolizei Gefahrenabwehr Polizeibefugnisse Grenzschutz Telekommunikationsüberwachung Videoüberwachung Biometrie Datenverarbeitung/Datenschutz
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