6. ÄnderungsVO zur 98. DVO LuftVO: VFR-Flugverfahren für den Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
VFR-Flugverfahren Braunschweig-Wolfsburg präzisiert die Pflicht zur Befolgung der VFR-Verfahren während der Betriebszeit der Kontrollstelle und nimmt den Segelflug hiervon aus. Zudem erfolgt die Namensanpassung auf „Braunschweig‑Wolfsburg“ und redaktionelle Bereinigungen; materielle Änderungen an An- und Abflugverfahren sind nicht ersichtlich; Inkrafttreten am Tag nach Verkündung.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Luftverkehrsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
Zusammenfassung
Die Verordnung präzisiert die Pflicht zur Befolgung der VFR-Verfahren während der Betriebszeit der Kontrollstelle und nimmt den Segelflug hiervon aus. Zugleich erfolgt eine umfassende Namensanpassung auf „Braunschweig‑Wolfsburg“ sowie redaktionelle Bereinigungen. Materielle Änderungen an An- und Abflugverfahren sind nicht ersichtlich. Inkrafttreten am Tag nach Verkündung.
Kernpunkte der Änderung
VFR-Verfahren und Segelflug-Ausnahme
Mittlere AuswirkungVFR-Flüge zum/vom Flughafen Braunschweig‑Wolfsburg müssen während Tower-Betriebszeit die Verfahren der §§ 2–4 befolgen; Segelflug ist ausgenommen (Betriebsabsprache).
- VFR-Piloten
- Flugplatzkontrollstelle Braunschweig-Wolfsburg
- Segelflieger
Namensanpassung und red. Bereinigung
Geringe AuswirkungUmbenennung in „Braunschweig‑Wolfsburg“ für Flughafen und Kontrollstelle; Überschriften §§ 2–5 bereinigt. Keine materiellen Verfahrensänderungen.
- Piloten
- Flugsicherung
- Luftfahrtunternehmen
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 313 am 21.10.2026. Die Änderung ist seit dem 22.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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