BGBl. 2026 I Nr. 311 Verordnung

Landwirt-Ausbildungsverordnung 2027 (LwAusbV): Neuordnung der Berufsausbildung, Inhalte und Prüfungen

Landwirt-Ausbildungsverordnung 2027 (LwAusbV) ordnet die Ausbildung zum/zur Landwirt/in neu: 3 Jahre, verbindlicher Rahmenplan, festgelegte Einsatzgebiete sowie strukturierte Zwischen- und Abschlussprüfungen mit klaren Gewichtungen. Praktisch bedeutet das verbindliche Ausbildungsinhalte, neu geregelte Prüfungsformate und Übergangsregeln für bestehende Ausbildungen bis 31.07.2027.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Berufsbildungsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
3

Zusammenfassung

Die Verordnung ordnet die Ausbildung zum/zur Landwirt/in neu: 3 Jahre, verbindlicher Rahmenplan und festgelegte Einsatzgebiete. Zwischen- und Abschlussprüfung sind detailliert strukturiert, mit klaren Gewichtungen und begrenzter mündlicher Ergänzungsprüfung. Das Prüfungsinstrument zu § 17 wird nach fünf Jahren evaluiert. Übergangsregeln erlauben die Fortführung bestehender Ausbildungen; die Alt-VO endet zum 31.07.2027, die neue gilt ab 01.08.2027.

Kernpunkte der Änderung

Neuordnung: Struktur & Dauer

Hohe Auswirkung

Beruf staatlich anerkannt; Ausbildung 3 Jahre. Vermittlung nach Rahmenplan; Betrieb erstellt Ausbildungsplan. Einsatzgebiete in Pflanzen- und Tierhaltung festzulegen.

Betrifft
  • Auszubildende Landwirt/in
  • Ausbildungsbetriebe
  • zuständige Stellen
  • Berufsschulen

Zwischenprüfung neu strukturiert

Mittlere Auswirkung

Zwischenprüfung im 4. Halbjahr: Praxisproben Pflanzenbau/Tierhaltung (150 Min inkl. Reflexion) und schriftlich „Boden, Pflanze und Tier“ (120 Min).

Betrifft
  • Auszubildende Landwirt/in
  • Prüfungsausschüsse
  • zuständige Stellen

Abschlussprüfung, Gewichtung & MEP

Hohe Auswirkung

Abschlussprüfung: 5 Bereiche (30/30/20/10/10). Bestehen: gesamt u. 4 Bereiche ≥ ausreichend, kein ungenügend. MEP nur in 3 schriftl. Bereichen (15 Min; 2:1). Evaluation §17 nach 5 J.

Betrifft
  • Auszubildende Landwirt/in
  • Prüfungsausschüsse
  • Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

Übergang & Außerkrafttreten Alt-VO

Mittlere Auswirkung

Bestehende Ausbildungen (31.07.2027) können mit Anrechnung fortgeführt werden, wenn vereinbart und keine Zwischenprüfung. Alt-VO endet 31.07.2027; Neu-VO ab 01.08.2027.

Betrifft
  • Auszubildende (vor 31.07.2027)
  • Ausbildungsbetriebe
  • zuständige Stellen

Betroffene Normen

  • BBiG §4 Abs.1
  • BBiG §5 Abs.1
  • BBiG §42 Abs.1 Nr.3

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 311 am 21.10.2026. Die Änderung ist seit dem 22.10.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 01.08.2027). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Berufsbildung Ausbildungsordnung Landwirtschaft BBiG Zwischenprüfung Abschlussprüfung Ausbildungsrahmenplan Prüfungsrecht
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