Landwirt-Ausbildungsverordnung 2027 (LwAusbV): Neuordnung der Berufsausbildung, Inhalte und Prüfungen
Landwirt-Ausbildungsverordnung 2027 (LwAusbV) ordnet die Ausbildung zum/zur Landwirt/in neu: 3 Jahre, verbindlicher Rahmenplan, festgelegte Einsatzgebiete sowie strukturierte Zwischen- und Abschlussprüfungen mit klaren Gewichtungen. Praktisch bedeutet das verbindliche Ausbildungsinhalte, neu geregelte Prüfungsformate und Übergangsregeln für bestehende Ausbildungen bis 31.07.2027.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Berufsbildungsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 3
Zusammenfassung
Die Verordnung ordnet die Ausbildung zum/zur Landwirt/in neu: 3 Jahre, verbindlicher Rahmenplan und festgelegte Einsatzgebiete. Zwischen- und Abschlussprüfung sind detailliert strukturiert, mit klaren Gewichtungen und begrenzter mündlicher Ergänzungsprüfung. Das Prüfungsinstrument zu § 17 wird nach fünf Jahren evaluiert. Übergangsregeln erlauben die Fortführung bestehender Ausbildungen; die Alt-VO endet zum 31.07.2027, die neue gilt ab 01.08.2027.
Kernpunkte der Änderung
Neuordnung: Struktur & Dauer
Hohe AuswirkungBeruf staatlich anerkannt; Ausbildung 3 Jahre. Vermittlung nach Rahmenplan; Betrieb erstellt Ausbildungsplan. Einsatzgebiete in Pflanzen- und Tierhaltung festzulegen.
- Auszubildende Landwirt/in
- Ausbildungsbetriebe
- zuständige Stellen
- Berufsschulen
Zwischenprüfung neu strukturiert
Mittlere AuswirkungZwischenprüfung im 4. Halbjahr: Praxisproben Pflanzenbau/Tierhaltung (150 Min inkl. Reflexion) und schriftlich „Boden, Pflanze und Tier“ (120 Min).
- Auszubildende Landwirt/in
- Prüfungsausschüsse
- zuständige Stellen
Abschlussprüfung, Gewichtung & MEP
Hohe AuswirkungAbschlussprüfung: 5 Bereiche (30/30/20/10/10). Bestehen: gesamt u. 4 Bereiche ≥ ausreichend, kein ungenügend. MEP nur in 3 schriftl. Bereichen (15 Min; 2:1). Evaluation §17 nach 5 J.
- Auszubildende Landwirt/in
- Prüfungsausschüsse
- Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Übergang & Außerkrafttreten Alt-VO
Mittlere AuswirkungBestehende Ausbildungen (31.07.2027) können mit Anrechnung fortgeführt werden, wenn vereinbart und keine Zwischenprüfung. Alt-VO endet 31.07.2027; Neu-VO ab 01.08.2027.
- Auszubildende (vor 31.07.2027)
- Ausbildungsbetriebe
- zuständige Stellen
Betroffene Normen
- BBiG §4 Abs.1
- BBiG §5 Abs.1
- BBiG §42 Abs.1 Nr.3
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 311 am 21.10.2026. Die Änderung ist seit dem 22.10.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 01.08.2027). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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