BGBl. 2026 I Nr. 310 Verordnung

FGMV: Verordnung zu Genehmigung und Marktüberwachung von Fahrzeugen, Anhängern, Systemen und Bauteilen; Zuständigkeit KBA

FGMV Verordnung zu Genehmigung und Marktüberwachung ordnet Zuständigkeiten und Transparenz beim KBA neu und stärkt Marktüberwachungs- und Berichtspflichten; Wirtschaftsakteure müssen umfassend kooperieren. Für Kleinserien gelten erleichterte Anforderungen, flankiert von Änderungsanzeigen und Datenbestätigung; im Genehmigungsverfahren gelten strikte Wahrheitspflichten, das Inverkehrbringen erfordert gültige Genehmigungen, Kennzeichnung und CoC, und die Marktaufsicht erhält weitreichende Eingriffsrechte bis hin zum verdeckten Erwerb.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Straßenverkehrsrecht (Fahrzeugzulassungs- und Typgenehmigungsrecht)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
12

Zusammenfassung

Die FGMV ordnet Zuständigkeiten und Transparenz beim KBA neu und stärkt Marktüberwachungs- und Berichtspflichten. Für Kleinserien gelten erleichterte Anforderungen, flankiert von Änderungsanzeigen und Datenbestätigung. Im Genehmigungsverfahren gelten strikte Wahrheitspflichten; das Inverkehrbringen erfordert gültige Genehmigungen, Kennzeichnung und CoC. Die Marktaufsicht erhält weitreichende Eingriffsrechte bis hin zum verdeckten Erwerb; Wirtschaftsakteure müssen umfassend kooperieren.

Kernpunkte der Änderung

KBA-Trennung und Jahresberichte

Mittlere Auswirkung

Das KBA trennt Genehmigungs- von Marktaufsichtsaufgaben strikt und veröffentlicht jährlich Berichte zu Genehmigungen und Aufsicht.

Betrifft
  • Kraftfahrt-Bundesamt
  • Fahrzeughersteller
  • Öffentlichkeit

Kleinserien: Erleichterungen und Pflichten

Hohe Auswirkung

KBA erteilt nationale Kleinseriengenehmigungen; StVZO/AFGBV-Anforderungen können genügen. Änderungen sind anzuzeigen; Datenbestätigung je Fahrzeug.

Betrifft
  • Hersteller von Kleinserienfahrzeugen
  • Genehmigungsinhaber
  • Kraftfahrt-Bundesamt

Wahrheitspflichten und Inverkehrbringen

Hohe Auswirkung

Strenge Wahrheits- und Prüfpflichten im Verfahren; EU-Einzelgenehmigung nicht zur Umgehung. Inverkehrbringen nur mit Genehmigung, Kennzeichnung und CoC.

Betrifft
  • Fahrzeughersteller
  • Technische Dienste
  • Importeure
  • Händler

Marktaufsicht: starke Eingriffsrechte

Hohe Auswirkung

Behörde darf Betriebe betreten, prüfen, Proben/Software anfordern, verdeckt einkaufen; Akteure müssen kooperieren und ECU-Datenzugang gewähren.

Betrifft
  • Hersteller
  • Importeure
  • Händler
  • Marktüberwachungsbehörde

Betroffene Normen

  • FGMV §2
  • FGMV §3
  • FGMV §5 Abs.1
  • FGMV §5 Abs.2
  • FGMV §5 Abs.3
  • FGMV §6
  • FGMV §7
  • FGMV §8
  • FGMV §12
  • FGMV §12 Abs.3
  • FGMV §13
  • FGMV §16

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 310 am 21.10.2026. Die Änderung ist seit dem 22.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Typgenehmigung Marktüberwachung Kleinserienfahrzeuge Technische Dienste Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Straßenverkehrsgesetz (StVG) Gebührenordnung Straßenverkehr EU-Verordnung 2018/858
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