FGMV: Verordnung zu Genehmigung und Marktüberwachung von Fahrzeugen, Anhängern, Systemen und Bauteilen; Zuständigkeit KBA
FGMV Verordnung zu Genehmigung und Marktüberwachung ordnet Zuständigkeiten und Transparenz beim KBA neu und stärkt Marktüberwachungs- und Berichtspflichten; Wirtschaftsakteure müssen umfassend kooperieren. Für Kleinserien gelten erleichterte Anforderungen, flankiert von Änderungsanzeigen und Datenbestätigung; im Genehmigungsverfahren gelten strikte Wahrheitspflichten, das Inverkehrbringen erfordert gültige Genehmigungen, Kennzeichnung und CoC, und die Marktaufsicht erhält weitreichende Eingriffsrechte bis hin zum verdeckten Erwerb.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Straßenverkehrsrecht (Fahrzeugzulassungs- und Typgenehmigungsrecht)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 12
Zusammenfassung
Die FGMV ordnet Zuständigkeiten und Transparenz beim KBA neu und stärkt Marktüberwachungs- und Berichtspflichten. Für Kleinserien gelten erleichterte Anforderungen, flankiert von Änderungsanzeigen und Datenbestätigung. Im Genehmigungsverfahren gelten strikte Wahrheitspflichten; das Inverkehrbringen erfordert gültige Genehmigungen, Kennzeichnung und CoC. Die Marktaufsicht erhält weitreichende Eingriffsrechte bis hin zum verdeckten Erwerb; Wirtschaftsakteure müssen umfassend kooperieren.
Kernpunkte der Änderung
KBA-Trennung und Jahresberichte
Mittlere AuswirkungDas KBA trennt Genehmigungs- von Marktaufsichtsaufgaben strikt und veröffentlicht jährlich Berichte zu Genehmigungen und Aufsicht.
- Kraftfahrt-Bundesamt
- Fahrzeughersteller
- Öffentlichkeit
Kleinserien: Erleichterungen und Pflichten
Hohe AuswirkungKBA erteilt nationale Kleinseriengenehmigungen; StVZO/AFGBV-Anforderungen können genügen. Änderungen sind anzuzeigen; Datenbestätigung je Fahrzeug.
- Hersteller von Kleinserienfahrzeugen
- Genehmigungsinhaber
- Kraftfahrt-Bundesamt
Wahrheitspflichten und Inverkehrbringen
Hohe AuswirkungStrenge Wahrheits- und Prüfpflichten im Verfahren; EU-Einzelgenehmigung nicht zur Umgehung. Inverkehrbringen nur mit Genehmigung, Kennzeichnung und CoC.
- Fahrzeughersteller
- Technische Dienste
- Importeure
- Händler
Marktaufsicht: starke Eingriffsrechte
Hohe AuswirkungBehörde darf Betriebe betreten, prüfen, Proben/Software anfordern, verdeckt einkaufen; Akteure müssen kooperieren und ECU-Datenzugang gewähren.
- Hersteller
- Importeure
- Händler
- Marktüberwachungsbehörde
Betroffene Normen
- FGMV §2
- FGMV §3
- FGMV §5 Abs.1
- FGMV §5 Abs.2
- FGMV §5 Abs.3
- FGMV §6
- FGMV §7
- FGMV §8
- FGMV §12
- FGMV §12 Abs.3
- FGMV §13
- FGMV §16
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 310 am 21.10.2026. Die Änderung ist seit dem 22.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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