BGBl. 2026 I Nr. 322 Gesetz

Modernisierung des Designrechts; Änderungen an MarkenG, PatentkostG, DesignV und UWG; Umsetzung der EU-Design-Richtlinie

Modernisierung des Designrechts erweitert den Design- und Erzeugnisbegriff auf Bewegung/Animation und nicht-physische Erzeugnisse (GUIs, Logos, Typo) und führt zu einem praktisch erweiterten Schutzumfang. Die Änderungen regeln Wiedergaben einschließlich grafischer Disclaimer, digitale und zollrechtliche Durchsetzung, neue Schranken, eine Reparaturklausel mit langer Übergangsfrist sowie die Neuordnung des Nichtigkeitsrechts.

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz (Immaterialgüterrecht) / Designrecht
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Das Designrecht wird umfassend modernisiert: erweiterter Design- und Erzeugnisbegriff, klare Wiedergaberegeln inkl. grafischer Disclaimer sowie digitale und zollrechtliche Durchsetzung. Neu sind Schranken und eine Reparaturklausel mit langer Übergangsfrist. Das Nichtigkeitsrecht wird präzisiert. Flankierend erfolgen Anpassungen bei Unionsdesigns, Gebühren und vorübergehende UWG-Sonderregeln.

Kernpunkte der Änderung

Designbegriff deutlich erweitert

Hohe Auswirkung

Design umfasst auch Bewegung/Animation; Erzeugnisse können nicht-physisch sein (GUIs, Logos, Typo). Maßstab ist die übliche Nutzung.

Betrifft
  • Designer
  • GUI-/UX-Unternehmen
  • Produktentwickler
  • Anmelder

Neue Regeln zur Wiedergabe/Disclaimer

Hohe Auswirkung

Wiedergaben können statisch, dynamisch oder animiert sein; Schutz durch alle gezeigten Merkmale. Grafische Disclaimer zulässig und einheitlich zu nutzen.

Betrifft
  • Anmelder
  • DPMA
  • Patentanwälte
  • Industrieunternehmen

Schutzdurchsetzung digital & an Grenzen

Hohe Auswirkung

Verbot erfasst auch Dateien/Software zur Fertigung geschützter Formen; Eingriff gegen Transitware möglich; Ⓓ-Hinweiszeichen; Zollbeschlagnahme präzisiert.

Betrifft
  • Rechtsinhaber
  • 3D-Plattformen
  • Zoll/Spediteure
  • Importeure

Neue Schranken und Reparaturklausel

Hohe Auswirkung

Schranken für Privat, Versuch, Zitat/Lehre, Parodie. Reparaturteile frei bei Herkunftshinweis; für vor 2.12.2020 angemeldete Designs erst ab 9.12.2032.

Betrifft
  • Ersatzteilhersteller
  • Kfz-/Hausgerätebranche
  • Verbraucher
  • Rechtsinhaber

Nichtigkeitsrecht neu strukturiert

Mittlere Auswirkung

Neue Nichtigkeitsgründe (Urheberrecht, ältere Designs/Zeichen); Antragsbefugnis präzisiert; Löschungssystematik und Rechtsfolgen auch nach Schutzende.

Betrifft
  • Wettbewerber
  • Rechtsinhaber
  • DPMA
  • BPatG

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 322 am 27.10.2026. Die Änderung tritt am 27.09.2028 in Kraft (Internationale Eintragung wirkt ab dem Tag ihrer Eintragung wie eine beim DPMA angemeldete und eingetragene; bis zur Veröffentlichung gilt § 38 Abs. 3 DesignG entsprechend (§ 71 Abs. 1 DesignG).). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Designrecht Unionsdesign DPMA-Verfahren Reparaturklausel Nichtigkeit und Löschung UWG-Änderung Gebühren und Aufrechterhaltung Zoll- und Grenzbeschlagnahme
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