BGBl. 2026 I Nr. 321 Gesetz

Produkthaftungsgesetz 2026: Haftung für fehlerhafte Produkte inkl. Software; EU-RL 2024/2853 umgesetzt; Verfahrensrecht angepasst

Produkthaftungsgesetz 2026 fehlerhafte Produkte erweitert den Produkt- und Fehlerbegriff auf Software, Dienste und Komponenten und verlagert bei Herstellerkontrolle den Beurteilungszeitpunkt. Die Haftung wird auf Importeur, Beauftragten, Fulfilment-Dienstleister, subsidiär Lieferanten und unter Voraussetzungen Plattformen ausgeweitet.

Rechtsgebiet
Zivilrecht / Produkthaftungsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
8

Zusammenfassung

Das neue ProdHaftG aktualisiert Produkt- und Fehlerbegriff (inkl. Software, Dienste, Komponenten) und verlagert bei Herstellerkontrolle den Beurteilungszeitpunkt. Es erweitert die Haftung auf Importeur, Beauftragten, Fulfilment, subsidiär Lieferanten und unter Voraussetzungen auch Plattformen; wesentliche Änderer werden Hersteller. Schutzgüter umfassen nun auch psychische Gesundheit, private Sachschäden und nicht beruflich genutzte Daten; Fristen betragen 3/10/25 Jahre, Abweichungen zulasten Geschädigter sind unwirksam. Übergang: Für Produkte bis 8.12.2026 gilt altes Recht; das alte ProdHaftG tritt am 9.12.2026 außer Kraft.

Kernpunkte der Änderung

Modernisierter Produkt- und Fehlerbegriff

Hohe Auswirkung

Software (außer FOSS außerhalb Geschäft), digitale Konstruktionsunterlagen und verbundene Dienste sind Produkte; Komponenten haften; Updates/Kontrolle bestimmen den Fehlerbeurteilungszeitpunkt.

Betrifft
  • Hersteller
  • Softwareanbieter
  • Anbieter verbundener Dienste
  • Verbraucher

Haftung entlang der Lieferkette

Hohe Auswirkung

Importeur, Beauftragter, Fulfilment-Dienstleister und subsidiär Lieferant haften wie Hersteller; Plattformen haften bei Art. 6 DSA; wesentliche Produktänderer werden Hersteller.

Betrifft
  • Importeure
  • Beauftragte
  • Fulfilment-Dienstleister
  • Lieferanten
  • Online-Plattformen
  • Verbraucher

Erweiterte Schutzgüter und Fristen

Hohe Auswirkung

Erfasst sind auch psychische Gesundheit, private Sachschäden und nicht beruflich genutzte Daten; Verjährung 3 Jahre, Erlöschen 10/25 Jahre; zulasten Geschädigter nicht abdingbar.

Betrifft
  • Geschädigte
  • Verbraucher
  • Hersteller

Beweiserleichterungen und Vermutungen

Hohe Auswirkung

Gerichte können Beweismittel offenlegen lassen; Fehler wird vermutet bei Nichtoffenlegung, Normverstoß oder Funktionsstörung; Kausalität wird bei typischer Verletzung vermutet.

Betrifft
  • Geschädigte
  • Hersteller
  • Gerichte
  • Dritte mit Beweismitteln

Betroffene Normen

  • BGB §249 Abs.2
  • BGB §254
  • BGB §842
  • BGB §843
  • BGB §844
  • BGB §845
  • BGB §846
  • BGB §849

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 321 am 27.10.2026. Die Änderung ist seit dem 28.10.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 09.12.2026, 01.01.2027, 01.01.2030). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Produkthaftung Komponenten- und Lieferkettenhaftung Software-Updates und digitale Dienste Beweisoffenlegung und Vermutungen Verjährung und Ausschlussfristen Online-Plattform-Haftung Cybersicherheitsanforderungen EU-RL 2024/2853 Umsetzung
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