GKHV: Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung in Gerichts-, Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren
GKHV Kommunikationshilfen für Menschen regelt die Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Beteiligte und gewährt Betroffenen ein Wahlrecht. Behörden können Nachweise verlangen, ungeeignete Hilfen zurückweisen und bei Hinzuziehung werden Hilfspersonen nach JVEG vergütet.
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht / Gerichtsverfahrensrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 15
Zusammenfassung
Die GKHV regelt ab 1.1.2027 die Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Beteiligte in Gerichts-, Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren. Betroffene haben ein Wahlrecht, Behörden können Nachweise verlangen und ungeeignete Hilfen zurückweisen. Bei Hinzuziehung werden Hilfspersonen nach JVEG vergütet, gestaffelt nach Qualifikation. Behörden müssen über Anspruch und Wahlrecht verständlich hinweisen.
Kernpunkte der Änderung
Anspruch in allen Verfahrensphasen
Hohe AuswirkungKommunikationshilfen sind bei Bedarf zu stellen; der individuelle Bedarf bestimmt den Umfang. Zuständig sind Gericht, Strafverfolgungs- bzw. Vollstreckungsbehörden.
- Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung
- Gerichte
- Strafverfolgungsbehörden
- Vollstreckungsbehörden
- Vollstreckungsorgane
Wahlrecht und Nachweispflichten
Mittlere AuswirkungBetroffene wählen geeignete Hilfen und können sie selbst bereitstellen; Nachweise/Fristen möglich. Ungeeignete Hilfen werden zurückgewiesen; Wahl wird aktenkundig.
- Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung
- Vorsitzende
- Gerichte
- Strafverfolgungsbehörden
- Vollstreckungsbehörden
- Vollstreckungsorgane
Vergütung nach Qualifikation (JVEG)
Mittlere AuswirkungBei Hinzuziehung erhalten Hilfspersonen Vergütung nach JVEG (§9 Abs.5,6); 75% bei Qualifizierung, 25% Entschädigung ohne Nachweis; Auslagenersatz nach JVEG-Regeln.
- Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher
- Schriftdolmetscherinnen und -dolmetscher
- Oraldolmetscherinnen und -dolmetscher
- Taubblinden-Assistentinnen und -Assistenten
- Kommunikationsassistentinnen und -assistenten
- Gerichte und Behörden
Betroffene Normen
- GKHV §1 Abs.2
- GKHV §1 Abs.3
- GKHV §2 Abs.1
- GKHV §4 Abs.1
- GKHV §4 Abs.2
- GKHV §4 Abs.3
- GKHV §4 Abs.5
- GKHV §6 Abs.1
- GKHV §6 Abs.2
- GKHV §6 Abs.3
- GKHV §6 Abs.4
- GVG §186
- GVG §186 Abs.3
- JVEG §9 Abs.5
- JVEG §9 Abs.6
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 294 am 15.10.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.