BGBl. 2026 I Nr. 293 Gesetz

SchuBerDG: Zugang zu Schuldnerberatungsstellen, Entgelte und Berichtspflichten für Verbraucher

SchuBerDG Zugang zu Schuldnerberatungsstellen schafft einen Anspruch für Verbraucher. Beratung ist unabhängig und individuell; Entgelte zulässig, begrenzt und vorher offenzulegen; das Ministerium berichtet jährlich an die EU.

Rechtsgebiet
Zivilrecht / Verbraucherschutzrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
1

Zusammenfassung

Das SchuBerDG schafft einen Zugangsanspruch für Verbraucher zu Schuldnerberatungsstellen und definiert die Beratung klar, einschließlich Ausschlüssen. Entgelte sind zulässig, aber begrenzt und vorab offenzulegen. Das Ministerium berichtet jährlich an die EU (ab sofort) und evaluiert das Gesetz später. Inkrafttreten überwiegend am 20.11.2026, Berichtspflicht sofort.

Kernpunkte der Änderung

Zugangsanspruch zu Schuldnerberatung

Hohe Auswirkung

Verbraucher mit bestehenden oder drohenden Zahlungsschwierigkeiten erhalten Zugang zu Schuldnerberatungsstellen; Ausgestaltung obliegt den Ländern.

Betrifft
  • Verbraucher
  • Schuldnerberatungsstellen
  • Länder

Klare Definition und Abgrenzung

Mittlere Auswirkung

Schuldnerberatung ist unabhängige, individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Hilfe; Kreditgeber/-dienstleister ausgeschlossen; RDG §3 unberührt.

Betrifft
  • Verbraucher
  • Schuldnerberatungsstellen
  • Kreditgeber
  • Kreditvermittler
  • Kreditkäufer
  • Kreditdienstleister

Entgelte: Grenzen und Hinweispflicht

Mittlere Auswirkung

Beratungsstellen dürfen Entgelte erheben; sie dürfen Verbraucher nicht unangemessen belasten und nicht gewinnorientiert sein; vorherige Entgeltinfo Pflicht.

Betrifft
  • Schuldnerberatungsstellen
  • Verbraucher

Betroffene Normen

  • RDG §3

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 293 am 15.10.2026. Die Änderung ist seit dem 16.10.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 20.11.2026). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Schuldnerberatung Verbraucherrecht Überschuldung Verbraucherkredit Entgeltregelung Anerkennung Berichtspflichten EU-Umsetzung
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