Print- und Medientechnologen-Meisterverordnung (PrintMedMstrV): Teile I/II der Meisterprüfung, Übergangs- und Aufhebungsregeln 2026
PrintMedMstrV Teile I/II Übergangsregeln: Die Verordnung führt die PrintMedMstrV ein und legt Berufsbild, Schwerpunkte sowie Prüfungsanforderungen für die Teile I und II fest; Übergangsregelungen sichern Altverfahren. Die bisherigen Meisterverordnungen treten am 31.10.2026 außer Kraft; die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab 1.11.2026, Weitergeltung auf Verlangen und Wiederholung bis 31.10.2028.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Handwerksrecht
- Geltungsbereich
- Bund
Zusammenfassung
Die Verordnung führt die PrintMedMstrV ein und legt Berufsbild, Schwerpunkte sowie Prüfungsanforderungen für die Teile I und II fest. Teil I besteht aus Meisterprojekt und Fachgespräch (3:1), Teil II aus drei gleich gewichteten Handlungsfeldern mit Ergänzungsprüfungsmöglichkeit. Übergangsregelungen sichern Altverfahren, zugleich treten die bisherigen Meisterverordnungen zum 31.10.2026 außer Kraft. Inkrafttreten der neuen Regelungen ist grundsätzlich der 1.11.2026; die Außerkrafttretensregelungen greifen ab dem Tag nach der Verkündung.
Kernpunkte der Änderung
Neuer Meisterstandard mit 4 Schwerpunkten
Hohe AuswirkungPrintMedMstrV regelt Berufsbild, Begriffe und Anforderungen der Meisterteile I/II im Gewerbe; verbindlich ab 1.11.2026.
- Prüflinge
- Handwerkskammern
- Meisterprüfungsausschüsse
- Ausbildungsbetriebe
- Bildungsträger
Teil I: Projekt + Fachgespräch, 3:1
Hohe AuswirkungTeil I umfasst Meisterprojekt (15 Arbeitstage) und Fachgespräch; Gewichtung 3:1; Bestehen ab je 30 Punkten und Gesamtnote ausreichend.
- Prüflinge
- Meisterprüfungsausschüsse
- Handwerkskammern
Teil II: 3 Handlungsfelder, Ergänzungsprüfung
Hohe AuswirkungDrei schriftliche Handlungsfelder (je 3 Std, max 6 Std/Tag), Gleichgewichtung; mündl. Ergänzungsprüfung möglich; klare Bestehensregeln.
- Prüflinge
- Meisterprüfungsausschüsse
- Handwerkskammern
Übergang; Alt-VO enden am 31.10.2026
Hohe AuswirkungAlte Meister-VOs treten am 31.10.2026 außer Kraft; Übergangsrecht inkl. Weitergeltung auf Verlangen und Wiederholung bis 31.10.2028.
- Prüflinge im Übergang
- Handwerkskammern
- Meisterprüfungsausschüsse
- Ausbildungsbetriebe
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 290 am 14.10.2026. Die Änderung ist seit dem 15.10.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 01.11.2026). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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