BGBl. 2026 I Nr. 290 Verordnung

Print- und Medientechnologen-Meisterverordnung (PrintMedMstrV): Teile I/II der Meisterprüfung, Übergangs- und Aufhebungsregeln 2026

PrintMedMstrV Teile I/II Übergangsregeln: Die Verordnung führt die PrintMedMstrV ein und legt Berufsbild, Schwerpunkte sowie Prüfungsanforderungen für die Teile I und II fest; Übergangsregelungen sichern Altverfahren. Die bisherigen Meisterverordnungen treten am 31.10.2026 außer Kraft; die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab 1.11.2026, Weitergeltung auf Verlangen und Wiederholung bis 31.10.2028.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Handwerksrecht
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Die Verordnung führt die PrintMedMstrV ein und legt Berufsbild, Schwerpunkte sowie Prüfungsanforderungen für die Teile I und II fest. Teil I besteht aus Meisterprojekt und Fachgespräch (3:1), Teil II aus drei gleich gewichteten Handlungsfeldern mit Ergänzungsprüfungsmöglichkeit. Übergangsregelungen sichern Altverfahren, zugleich treten die bisherigen Meisterverordnungen zum 31.10.2026 außer Kraft. Inkrafttreten der neuen Regelungen ist grundsätzlich der 1.11.2026; die Außerkrafttretensregelungen greifen ab dem Tag nach der Verkündung.

Kernpunkte der Änderung

Neuer Meisterstandard mit 4 Schwerpunkten

Hohe Auswirkung

PrintMedMstrV regelt Berufsbild, Begriffe und Anforderungen der Meisterteile I/II im Gewerbe; verbindlich ab 1.11.2026.

Betrifft
  • Prüflinge
  • Handwerkskammern
  • Meisterprüfungsausschüsse
  • Ausbildungsbetriebe
  • Bildungsträger

Teil I: Projekt + Fachgespräch, 3:1

Hohe Auswirkung

Teil I umfasst Meisterprojekt (15 Arbeitstage) und Fachgespräch; Gewichtung 3:1; Bestehen ab je 30 Punkten und Gesamtnote ausreichend.

Betrifft
  • Prüflinge
  • Meisterprüfungsausschüsse
  • Handwerkskammern

Teil II: 3 Handlungsfelder, Ergänzungsprüfung

Hohe Auswirkung

Drei schriftliche Handlungsfelder (je 3 Std, max 6 Std/Tag), Gleichgewichtung; mündl. Ergänzungsprüfung möglich; klare Bestehensregeln.

Betrifft
  • Prüflinge
  • Meisterprüfungsausschüsse
  • Handwerkskammern

Übergang; Alt-VO enden am 31.10.2026

Hohe Auswirkung

Alte Meister-VOs treten am 31.10.2026 außer Kraft; Übergangsrecht inkl. Weitergeltung auf Verlangen und Wiederholung bis 31.10.2028.

Betrifft
  • Prüflinge im Übergang
  • Handwerkskammern
  • Meisterprüfungsausschüsse
  • Ausbildungsbetriebe

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 290 am 14.10.2026. Die Änderung ist seit dem 15.10.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 01.11.2026). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Meisterprüfung Print- und Medientechnologen Handwerksordnung Prüfungsrecht Übergangsregelungen Drucktechnik Handwerkskammern
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