3. Änderungsverordnung zur Marktstammdatenregisterverordnung: technische Lokationen, Registerpflichten, Datenprüfung
Änderungsverordnung zur Marktstammdatenregisterverordnung führt technische Lokationen ein und verpflichtet Netzbetreiber zu strukturierten Dateneinträgen binnen eines Monats. Die Bundesnetzagentur erhält erweiterte Rechte zum Datenabgleich, zur Berichtigung und zur Anordnung von Mitwirkung; die Anlage (Tabellen A–E) gilt ab 1.4.2027.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Energiewirtschaftsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 2
Zusammenfassung
Die Verordnung führt technische Lokationen ein und verpflichtet Netzbetreiber zu strukturierten Dateneinträgen binnen eines Monats. Die Bundesnetzagentur erhält weitreichende Rechte zum Datenabgleich, zur Berichtigung und zur Anordnung von Mitwirkung. Für Netzbetreiber gelten neue Prüf- und Mitteilungsfristen mit Sonderregeln für EEG/KWK. Die Datenanforderungen werden durch eine neue Anlage (Tabellen A–E) grundlegend neu gefasst; die Anlage gilt ab 1.4.2027.
Kernpunkte der Änderung
Technische Lokation eingeführt
Hohe AuswirkungNetzbetreiber fassen Einheiten zu technischen Lokationen und müssen je Einheit/Lokation 1 Monat nach Aufforderung Daten eintragen; bei Mehrfachanschluss alle Netzbetreiber.
- Stromnetzbetreiber
- Gasnetzbetreiber
BNetzA erhält erweiterte Prüfbefugnisse
Hohe AuswirkungBNetzA gleicht Daten ab (ohne personenbez. Abruf), kann Fehler berichtigen und Anordnungen erlassen; natürliche Personen prüfen binnen 1 Monat und legen ggf. Ausweis vor.
- alle Marktakteure
- natürliche Personen
- Bundesnetzagentur
Neue Prüfpflichten und Fristen für NB
Mittlere AuswirkungNetzbetreiber prüfen Daten und melden Ergebnis: Fristen 1/6/3 Monate; Start bei EEG/KWK mit Inbetriebnahmeprotokoll, sonst ab Zugang der Aufforderung; Verlängerung möglich.
- Stromnetzbetreiber
- Gasnetzbetreiber
- Anlagenbetreiber (EEG/KWK)
Anlage und IDs umfassend überarbeitet
Hohe AuswirkungAnlage neu (Tabellen A–E mit u. a. W‑EIC, ZEREZ‑ID, technischen Lokationen); BNetzA vergibt IDs auch für Lokationen; Inkrafttreten der Anlage am 1.4.2027.
- alle Marktakteure
- Netzbetreiber
- Stromlieferanten
- Behörden
Betroffene Normen
- EEG §79 Abs.4
- EEG §79a Abs.4
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 291 am 14.10.2026. Die Änderung ist seit dem 15.10.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 01.04.2027). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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