BGBl. 2026 I Nr. 291 Verordnung

3. Änderungsverordnung zur Marktstammdatenregisterverordnung: technische Lokationen, Registerpflichten, Datenprüfung

Änderungsverordnung zur Marktstammdatenregisterverordnung führt technische Lokationen ein und verpflichtet Netzbetreiber zu strukturierten Dateneinträgen binnen eines Monats. Die Bundesnetzagentur erhält erweiterte Rechte zum Datenabgleich, zur Berichtigung und zur Anordnung von Mitwirkung; die Anlage (Tabellen A–E) gilt ab 1.4.2027.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Energiewirtschaftsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
2

Zusammenfassung

Die Verordnung führt technische Lokationen ein und verpflichtet Netzbetreiber zu strukturierten Dateneinträgen binnen eines Monats. Die Bundesnetzagentur erhält weitreichende Rechte zum Datenabgleich, zur Berichtigung und zur Anordnung von Mitwirkung. Für Netzbetreiber gelten neue Prüf- und Mitteilungsfristen mit Sonderregeln für EEG/KWK. Die Datenanforderungen werden durch eine neue Anlage (Tabellen A–E) grundlegend neu gefasst; die Anlage gilt ab 1.4.2027.

Kernpunkte der Änderung

Technische Lokation eingeführt

Hohe Auswirkung

Netzbetreiber fassen Einheiten zu technischen Lokationen und müssen je Einheit/Lokation 1 Monat nach Aufforderung Daten eintragen; bei Mehrfachanschluss alle Netzbetreiber.

Betrifft
  • Stromnetzbetreiber
  • Gasnetzbetreiber

BNetzA erhält erweiterte Prüfbefugnisse

Hohe Auswirkung

BNetzA gleicht Daten ab (ohne personenbez. Abruf), kann Fehler berichtigen und Anordnungen erlassen; natürliche Personen prüfen binnen 1 Monat und legen ggf. Ausweis vor.

Betrifft
  • alle Marktakteure
  • natürliche Personen
  • Bundesnetzagentur

Neue Prüfpflichten und Fristen für NB

Mittlere Auswirkung

Netzbetreiber prüfen Daten und melden Ergebnis: Fristen 1/6/3 Monate; Start bei EEG/KWK mit Inbetriebnahmeprotokoll, sonst ab Zugang der Aufforderung; Verlängerung möglich.

Betrifft
  • Stromnetzbetreiber
  • Gasnetzbetreiber
  • Anlagenbetreiber (EEG/KWK)

Anlage und IDs umfassend überarbeitet

Hohe Auswirkung

Anlage neu (Tabellen A–E mit u. a. W‑EIC, ZEREZ‑ID, technischen Lokationen); BNetzA vergibt IDs auch für Lokationen; Inkrafttreten der Anlage am 1.4.2027.

Betrifft
  • alle Marktakteure
  • Netzbetreiber
  • Stromlieferanten
  • Behörden

Betroffene Normen

  • EEG §79 Abs.4
  • EEG §79a Abs.4

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 291 am 14.10.2026. Die Änderung ist seit dem 15.10.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 01.04.2027). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Marktstammdatenregister MaStRV Energiewirtschaftsgesetz Bundesnetzagentur Registrierungspflichten Technische Lokationen Datenprüfung und -abgleich EEG/KWK
Ein Rechtsgebiet gratis dauerhaft, ohne Zahlungsdaten Jetzt gratis überwachen