Änderung von BJagdG und BNatSchG 2026: Wolf als jagdbare Art, Managementpläne, Jagdzeiten, Verbote und Anzeigepflichten
Wolf als jagdbare Art BJagdG BNatSchG: Das Gesetz stellt den Wolf unter das Jagdrecht und nimmt §45a BNatSchG heraus; künftig gelten Regelungen primär im BJagdG. Es etabliert Managementpläne, Jagdzeiten, erleichterte Eingriffe bei Schadensfällen sowie Verbote, Anzeige- und Untersuchungspflichten und neue Bußgeldtatbestände.
- Rechtsgebiet
- Umweltrecht / Jagdrecht und Naturschutzrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 13
Zusammenfassung
Das Gesetz stellt den Wolf unter das Jagdrecht und etabliert ein eigenständiges Managementregime im BJagdG. Abhängig vom Erhaltungszustand gelten Managementplan und Jagdzeiten bzw. erleichterte Eingriffe nach Schadensfällen. Es führt Verbote (Füttern/Pflege, Mittel), Anzeige- und Untersuchungspflichten sowie neue Bußgeldtatbestände ein. §45a BNatSchG entfällt; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
Kernpunkte der Änderung
Wolf dem Jagdrecht unterstellt
Hohe AuswirkungDer Wolf wird als dem Jagdrecht unterliegende Art aufgenommen; Regelungen erfolgen künftig primär nach BJagdG. §45a BNatSchG entfällt.
- Jagdbehörden
- Jagdausübungsberechtigte
- Naturschutzbehörden
Maßnahmen bei ungünstigem Status
Hohe AuswirkungBei ungünstigem Erhaltungszustand muss die Behörde Maßnahmen bis hin zu Jagdverbot oder Genehmigungspflicht treffen; VO-Ermächtigung.
- Jagdbehörden
- Länder
- Naturschutzbehörden
Managementplan und Jagdzeit
Hohe AuswirkungBei günstigem Status ist ein revierübergreifender Managementplan zu erstellen; Jagd 1.7.–31.10. zulässig; Rechtsbehelfe ohne Aufschubwirkung.
- Jagdbehörden
- Jagdausübungsberechtigte
- Bundeswehr
- BImA
Schadensfälle: Jagd auch genehmigungsfrei
Hohe AuswirkungBei Wolfsriss trotz zumutbarem Herdenschutz: Jagd ohne Genehmigung im 20‑km‑Radius, max. 6 Wochen; sonst genehmigungspflichtig.
- Weidetierhalter
- Jagdausübungsberechtigte
- Sachverständige
- Jagdbehörden
Verbote, Anzeigepflichten und Bußgeld
Mittlere AuswirkungFüttern/Pflege von Wölfen verboten; verbotene Mittel untersagt; Erleger müssen anzeigen/Proben zulassen; Hybriden erlegen; Bußgelder.
- Öffentlichkeit
- Jäger
- Jagdausübungsberechtigte
- Jagdbehörden
Betroffene Normen
- BJagdG §2 Abs.1 Nr.1
- BJagdG §6a Abs.5 S.1
- BJagdG §19 Abs.1
- BJagdG §22b
- BJagdG §22c
- BJagdG §22d
- BJagdG §22e
- BJagdG §22f
- BJagdG §39 Abs.2
- BJagdG §40 Abs.1
- BJagdG §43
- BNatSchG §45a
- BNatSchG §69 Abs.2
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 87 am 01.04.2026. Die Änderung ist seit dem 02.04.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.