BGBl. 2026 I Nr. 87 Gesetz

Änderung von BJagdG und BNatSchG 2026: Wolf als jagdbare Art, Managementpläne, Jagdzeiten, Verbote und Anzeigepflichten

Wolf als jagdbare Art BJagdG BNatSchG: Das Gesetz stellt den Wolf unter das Jagdrecht und nimmt §45a BNatSchG heraus; künftig gelten Regelungen primär im BJagdG. Es etabliert Managementpläne, Jagdzeiten, erleichterte Eingriffe bei Schadensfällen sowie Verbote, Anzeige- und Untersuchungspflichten und neue Bußgeldtatbestände.

Rechtsgebiet
Umweltrecht / Jagdrecht und Naturschutzrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
13

Zusammenfassung

Das Gesetz stellt den Wolf unter das Jagdrecht und etabliert ein eigenständiges Managementregime im BJagdG. Abhängig vom Erhaltungszustand gelten Managementplan und Jagdzeiten bzw. erleichterte Eingriffe nach Schadensfällen. Es führt Verbote (Füttern/Pflege, Mittel), Anzeige- und Untersuchungspflichten sowie neue Bußgeldtatbestände ein. §45a BNatSchG entfällt; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.

Kernpunkte der Änderung

Wolf dem Jagdrecht unterstellt

Hohe Auswirkung

Der Wolf wird als dem Jagdrecht unterliegende Art aufgenommen; Regelungen erfolgen künftig primär nach BJagdG. §45a BNatSchG entfällt.

Betrifft
  • Jagdbehörden
  • Jagdausübungsberechtigte
  • Naturschutzbehörden

Maßnahmen bei ungünstigem Status

Hohe Auswirkung

Bei ungünstigem Erhaltungszustand muss die Behörde Maßnahmen bis hin zu Jagdverbot oder Genehmigungspflicht treffen; VO-Ermächtigung.

Betrifft
  • Jagdbehörden
  • Länder
  • Naturschutzbehörden

Managementplan und Jagdzeit

Hohe Auswirkung

Bei günstigem Status ist ein revierübergreifender Managementplan zu erstellen; Jagd 1.7.–31.10. zulässig; Rechtsbehelfe ohne Aufschubwirkung.

Betrifft
  • Jagdbehörden
  • Jagdausübungsberechtigte
  • Bundeswehr
  • BImA

Schadensfälle: Jagd auch genehmigungsfrei

Hohe Auswirkung

Bei Wolfsriss trotz zumutbarem Herdenschutz: Jagd ohne Genehmigung im 20‑km‑Radius, max. 6 Wochen; sonst genehmigungspflichtig.

Betrifft
  • Weidetierhalter
  • Jagdausübungsberechtigte
  • Sachverständige
  • Jagdbehörden

Verbote, Anzeigepflichten und Bußgeld

Mittlere Auswirkung

Füttern/Pflege von Wölfen verboten; verbotene Mittel untersagt; Erleger müssen anzeigen/Proben zulassen; Hybriden erlegen; Bußgelder.

Betrifft
  • Öffentlichkeit
  • Jäger
  • Jagdausübungsberechtigte
  • Jagdbehörden

Betroffene Normen

  • BJagdG §2 Abs.1 Nr.1
  • BJagdG §6a Abs.5 S.1
  • BJagdG §19 Abs.1
  • BJagdG §22b
  • BJagdG §22c
  • BJagdG §22d
  • BJagdG §22e
  • BJagdG §22f
  • BJagdG §39 Abs.2
  • BJagdG §40 Abs.1
  • BJagdG §43
  • BNatSchG §45a
  • BNatSchG §69 Abs.2

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 87 am 01.04.2026. Die Änderung ist seit dem 02.04.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Wolf Jagdrecht Naturschutzrecht FFH-Richtlinie Managementplan Jagdzeiten Herdenschutz Verordnungsermächtigung
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