VerpackDG 2026: Durchführung der EU‑VO 2025/40 – Registrierung, EPR‑Systeme, Pfand, Recyclingquoten, ZSVR‑Befugnisse
VerpackDG 2026 Pflichtregistrierung schreibt vor, dass vor Bereitstellung die Registrierung Pflicht ist; ohne Registrierung sind Bereitstellen und Auspacken untersagt. Das Register ist teils öffentlich; Fulfilment darf nur bei registrierten Herstellern stattfinden.
- Rechtsgebiet
- Umweltrecht / Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht (Verpackungsrecht)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 4
Zusammenfassung
Das VerpackDG setzt die EU-Vorgaben umfassend um: Registrierung, Systembeteiligung und strenge Zulassungen werden ausgeweitet. Sammlung und Vergabeprozesse werden kommunal abgestimmt, elektronisch ausgeschrieben und rechtlich flankiert. Ambitionierte Recyclingquoten, ökologische Entgeltsteuerung sowie Pfand- und Rezyklatregeln für Getränkeverpackungen prägen die Praxis. Spezialausnahmen bei Schwermetallen sind eng kontrolliert.
Kernpunkte der Änderung
Pflichtregistrierung und Verbot
Hohe AuswirkungVor Bereitstellung ist Registrierung Pflicht; ohne sie sind Bereitstellen/Auspacken untersagt. Register teils öffentlich; Fulfilment nur bei registrierten Herstellern.
- Hersteller
- Vertreiber
- Fulfilment-Dienstleister
- Zentrale Stelle Verpackungsregister
Systembeteiligungspflicht erweitert
Hohe AuswirkungSystempflichtige Verpackungen sind vor Bereitstellung zu beteiligen; Serviceverpackungen können Vorvertreiber übernehmen; Entgelterstattung bei Rücknahme/Verwertung.
- Hersteller
- Vorvertreiber
- Systeme
Branchenlösungen mit Nachweispflichten
Mittlere AuswirkungBranchenlösungen ersetzen Systembeteiligung bei vergleichbaren Anfallstellen; Zulassung mit Erfassungs- und Verwertungsnachweis; jährlicher Mengenstromnachweis.
- Hersteller
- Träger von Branchenlösungen
- Zentrale Stelle Verpackungsregister
Öko-Differenzierung der Entgelte
Mittlere AuswirkungSysteme staffeln Entgelte nach Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz; jährliche Berichte; Verordnungen können Nachweis- und Auszahlungsmodalitäten festlegen.
- Systeme
- Hersteller
- Umweltbundesamt
- Zentrale Stelle Verpackungsregister
Schwermetall-Ausnahmen für Kisten/Glas
Mittlere AuswirkungAusnahmen vom Schwermetallgrenzwert für Kunststoffkisten/-paletten und Glas bei Sekundärrohstoff-Einsatz; 90%-Rückgabe, Kennzeichnung, Kontrollen und Berichte.
- Hersteller
- Importeure
- Vertreiber
- Zuständige Behörden
Zulassung, Sicherheiten, Widerruf
Hohe AuswirkungZulassungspflicht für Hersteller, Systeme und sonstige Organisationen; insolvenzfeste Sicherheiten; Widerruf bei Verstößen; Genehmigungsfiktion bei Fristablauf.
- Hersteller
- Systeme
- Sonstige Organisationen
- Zentrale Stelle Verpackungsregister
- Landesbehörden
Abstimmung mit Kommunen und Mitbenutzung
Mittlere AuswirkungSammlung ist mit örE per Abstimmungsvereinbarung zu regeln; Mitbenutzung von PPK/Wertstoffhöfen gegen Entgelt; Rahmenvorgaben und Kostenbeteiligung zulässig.
- Systeme
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
- Kommunale Spitzenverbände
Vergabe per e-Plattform und Schiedsverfahren
Mittlere AuswirkungSammelleistungen sind offen über e-Plattform auszuschreiben; Wartefrist vor Vertrag; Nachprüfung im Schiedsverfahren; GWB/VgV gelten ergänzend.
- Systeme
- Entsorgungsunternehmen
- Bundeskartellamt
Recyclingquoten und Mengenstromnachweis
Hohe AuswirkungHohe material- und strombezogene Recyclingquoten bis 2030; jährlicher, geprüfter Mengenstromnachweis; Exportanrechnung nur mit rechtskonformen Nachweisen.
- Systeme
- Hersteller
- Sachverständige
- Landesbehörden
Regeln für Getränkeverpackungen
Hohe AuswirkungPET-Einwegflaschen mit mind. 25/30% Rezyklat; Pfand- und Rücknahmepflichten mit bundesweitem System; deutliche ‚EINWEG/MEHRWEG‘-Hinweise im Handel.
- Hersteller
- Inverkehrbringer
- Endvertreiber
- Endabnehmer
Betroffene Normen
- GWB §122
- GWB §123
- GWB §124
- GWB §125
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 207 am 17.07.2026. Die Änderung ist seit dem 17.07.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
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