Änderung der Integrationskurstestverordnung: Bestehensregel für den Deutsch-Test für Zuwanderer (GER B1/A2)
DTZ Bestehensregel IntTestV wird neu gefasst: §10 Abs.1 IntTestV folgt IntV §17 Abs.2 und bindet das Bestehen des DTZ an diesen Maßstab. B1 ist erreicht bei B1 im Sprechen und einem weiteren Bereich, der verbleibende Bereich muss mindestens A2 sein; Träger und Prüfstellen müssen die Vorgaben ab 1.11.2026 anwenden.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Aufenthaltsrecht (Integrationskurse)
- Geltungsbereich
- Bund
Zusammenfassung
§10 Abs.1 IntTestV wird neu gefasst: Der DTZ-Bestehensmaßstab folgt IntV §17 Abs.2. B1 ist erreicht bei B1 im Sprechen und einem weiteren Bereich, der Rest mind. A2. Die Änderungen gelten ab dem 1.11.2026.
Kernpunkte der Änderung
DTZ-Bestehen an IntV geknüpft
Mittlere AuswirkungBestehensregeln für den DTZ verweisen nun auf IntV §17 Abs.2; Träger und Prüfstellen müssen diese Vorgaben verbindlich anwenden.
- Prüfstellen
- Kursträger
- Teilnehmende des Integrationskurses
- BAMF
B1-Niveau präzise definiert
Hohe AuswirkungB1 gilt bei B1 im Sprechen und in Hören/Lesen oder Schreiben; im verbleibenden Bereich genügt A2. Bestehen trotz Teildefizit möglich.
- Prüflinge im DTZ
- Prüfstellen
- Sprachkursträger
Inkrafttreten 1.11.2026
Geringe AuswirkungDie Neuregelung tritt am 1.11.2026 in Kraft; ab diesem Datum sind die neuen Bestehensvorgaben in Prüfungen anzuwenden.
- Prüfstellen
- DTZ-Teilnehmende
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 306 am 20.10.2026. Die Änderung tritt am 01.11.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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