Deutsch-libanesische Vereinbarung über GIZ- und KfW-Büros in Beirut (Privilegien, Immunitäten, Steuerbefreiungen)
Vereinbarung über GIZ- und KfW-Büros in Beirut regelt Einrichtung lokaler Büros und gewährt weitreichende Privilegien, Immunitäten sowie Steuer- und Zollbefreiungen, was die Rechtsstellung der Büros und des entsandten Personals stärkt. Deutschland trägt Investitions-, Betriebs- und Personalkosten; Ausrüstung bleibt GIZ/KfW-Eigentum und geht bei Auflösung an den Libanon; die Vereinbarung ist unbefristet mit 6-monatiger Kündigungsfrist, tritt nach libanesischer Notifizierung in Kraft und wird nach Art.102 UN-Charta registriert.
- Rechtsgebiet
- Völkerrecht / Völkervertragsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 1
Zusammenfassung
Deutschland und der Libanon richten GIZ- und KfW-Büros in Beirut ein; Deutschland finanziert Betrieb und Personal. Der Libanon gewährt weitreichende Privilegien, Immunitäten sowie Steuer- und Zollbefreiungen für Büros und entsandtes Personal. Eigentum bleibt bei GIZ/KfW, geht bei Auflösung an den Libanon; die Vereinbarung gilt unbefristet mit 6-monatiger Kündigungsfrist. Inkrafttreten nach libanesischer Notifizierung; UN-Registrierung erfolgt nach Art. 102 UN-Charta.
Kernpunkte der Änderung
GIZ- und KfW-Büros in Beirut eingerichtet
Mittlere AuswirkungEinrichtung lokaler Büros mit klaren Aufgaben; Deutschland trägt Investitions- und Betriebskosten sowie Personal der Büros.
- GIZ
- KfW
- libanesische Behörden
- Projektträger
Umfassende Privilegien und Steuerbefreiungen
Hohe AuswirkungLibanon gewährt Büros und Personal Schutz, Immunität, gebührenfreie Visa/Aufenthalt, zoll- und steuerfreie Ein-/Ausfuhren sowie Steuerfreiheit der Vergütungen.
- entsandte Fachkräfte
- Entwicklungshelfer
- integrierte Fachkräfte
- Familienmitglieder
- GIZ
- KfW
- libanesische Behörden
Rahmen: Eigentum, Laufzeit, Inkrafttreten
Mittlere AuswirkungAusrüstung bleibt GIZ/KfW; bei Auflösung Übergang an Libanon. Unbefristet mit 6-Monats-Kündigung; Inkrafttreten nach Notifizierung; UN-Registrierung.
- GIZ
- KfW
- Bundesrepublik Deutschland
- Libanesische Republik
Betroffene Normen
- UN-Charta Art.102
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 II Nr. 236 am 28.10.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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