BGBl II Bekanntmachung

Bekanntmachung: Befreiungen nach ZA‑NTS für LinkVisum Consulting (DOCPER‑TC‑90‑02) – deutsch‑amerikanische Vereinbarung 2026

Befreiungen nach ZA-NTS Art.72 für LinkVisum Consulting gewähren dem Unternehmen und exklusiv eingesetzten Beschäftigten dieselben Privilegien wie das zivile Gefolge. Die Vereinbarung gilt ab 8.6.2026 bis 20.5.2031; Fortgeltung ist unter Auflagen bis maximal zwei Monate möglich und die USA sichern die Einhaltung deutschen Rechts durch Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Beschäftigte zu.

Rechtsgebiet
Völkerrecht / Stationierungsrecht (NATO-Truppenstatut, Zusatzabkommen Art. 72)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
3

Zusammenfassung

Deutschland und die USA gewähren LinkVisum Consulting Group, Inc. auf Grundlage von ZA-NTS Art.72 Befreiungen und Vergünstigungen. Exklusiv eingesetzte Beschäftigte in definierten Funktionen erhalten dieselben Privilegien wie das zivile Gefolge. Die Vereinbarung gilt ab 8.6.2026, ist an die Vertragslaufzeit bis 20.5.2031 gekoppelt und kann unter Auflagen fortgelten. Die USA sichern die Einhaltung deutschen Rechts durch Auftragnehmer und Personal zu.

Kernpunkte der Änderung

Befreiungen für LinkVisum und Personal

Hohe Auswirkung

Befreiungen nach ZA-NTS Art.72 Abs.1; exklusiv eingesetzte Career Counselor und Testing/Training erhalten Privilegien wie ziviles Gefolge; Art.72 Abs.5 gilt.

Betrifft
  • LinkVisum Consulting Group, Inc.
  • exklusiv eingesetzte Beschäftigte (Career Counselor; Testing/Training)
  • US-Streitkräfte in Deutschland

Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung

Mittlere Auswirkung

Inkraft 8.6.2026, Laufzeit bis 20.5.2031. Fortgeltung max. 2 Monate bei fristgerechtem Note-Entwurf; Kündigung nach Konsultation mit 3-Monats-Frist.

Betrifft
  • LinkVisum Consulting Group, Inc.
  • Beschäftigte des Auftragnehmers
  • US-Regierung
  • Bundesregierung

Pflicht zur Beachtung deutschen Rechts

Mittlere Auswirkung

US stellt sicher, dass Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Beschäftigte bei der Leistungserbringung deutsches Recht einhalten; geeignete Maßnahmen.

Betrifft
  • LinkVisum Consulting Group, Inc.
  • Unterauftragnehmer
  • Beschäftigte des Auftragnehmers

Betroffene Normen

  • ZA-NTS Art.72 Abs.1
  • ZA-NTS Art.72 Abs.4
  • ZA-NTS Art.72 Abs.5

Fundstelle

Verkündet im BGBl II am 04.09.2026. Die Änderung ist seit dem 08.06.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

NATO‑Truppenstatut (SOFA) Zusatzabkommen (ZA‑NTS) Befreiungen und Vergünstigungen Notenwechsel/Verbalnote Truppenbetreuung Steuer- und Zollbefreiungen BGBl. Teil II DOCPER‑TC‑90‑02
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