Bekanntmachung: DE-USA-Vereinbarung zu Befreiungen/Privilegien für Calibre Systems, Inc. nach Art. 72 ZA-NTS (DOCPER-TC-61-04)
Calibre Systems Art.72 ZA-NTS Befreiungen: Deutschland und die USA gewähren Calibre Systems für TAP-Dienstleistungen Befreiungen nach Art.72 ZA-NTS. Exklusiv für diesen Auftrag tätige Beschäftigte werden dem zivilen Gefolge gleichgestellt; die Beschränkungen des Art.72 Abs.5 Buchst.b bleiben zu beachten. Die USA sichern die Einhaltung deutschen Rechts durch Auftragnehmer und Unterauftragnehmer; die Vereinbarung gilt für Leistungen zugunsten der in Deutschland stationierten US-Truppen und trat am 27.04.2026 in Kraft.
- Rechtsgebiet
- Völkerrecht / Truppenstationierungsrecht (NATO-SOFA/ZA-NTS)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 3
Zusammenfassung
Deutschland und die USA gewähren Calibre Systems für TAP-Dienstleistungen Befreiungen nach Art.72 ZA-NTS. Beschäftigte werden bei ausschließlicher Tätigkeit dem zivilen Gefolge gleichgestellt, unter Beachtung der Beschränkungen des Art.72 Abs.5 Buchst.b. Die USA gewährleisten die Einhaltung deutschen Rechts durch Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Beschäftigte. Die Vereinbarung gilt für Leistungen zugunsten der in Deutschland stationierten US-Truppen und trat am 27.04.2026 in Kraft.
Kernpunkte der Änderung
Befreiungen nach ZA-NTS für Auftragnehmer
Mittlere AuswirkungCalibre Systems erhält nach ZA-NTS Art.72 Abs.1 Buchst.b Befreiungen/Vergünstigungen für TAP-Leistungen zugunsten der US-Truppen in Deutschland.
- Calibre Systems, Inc.
- US-Streitkräfte in Deutschland
Beschäftigte wie ziviles Gefolge gestellt
Hohe AuswirkungExklusiv für diesen Auftrag tätige Beschäftigte erhalten dieselben Befreiungen wie ziviles Gefolge; Beschränkungen nach Art.72 Abs.5 Buchst.b gelten.
- Beschäftigte des Auftragnehmers
Pflicht zur Beachtung deutschen Rechts
Mittlere AuswirkungDie USA sichern zu, dass Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und deren Beschäftigte bei der Leistungserbringung deutsches Recht vollständig einhalten.
- Calibre Systems, Inc.
- Unterauftragnehmer
- Beschäftigte des Auftragnehmers
Betroffene Normen
- ZA-NTS Art.72 Abs.1 Buchst.b
- ZA-NTS Art.72 Abs.4
- ZA-NTS Art.72 Abs.5 Buchst.b
Fundstelle
Verkündet im BGBl II am 04.09.2026. Die Änderung ist seit dem 27.04.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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