Neunte ÄndVO zur Winterbeschäftigungs-VO: Umlagesatz Bau 2026–2027 auf 1 %, Aufteilung 0,6 % AG / 0,4 % AN
Umlagesatz Bau 2026-2027 Neunte ÄndVO Winterbeschäftigungs-VO setzt den Umlagesatz im Baugewerbe für 2026-2027 auf 1% mit Finanzierung AG 0,6% und AN 0,4%. §9 Abs.3 wird gestrichen; §3a wird zum 1.1.2028 aufgehoben; zusätzlich entfallen in der 8. ÄndV Art.2 und Art.3 Satz 2.
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht / Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 2
Zusammenfassung
Die Verordnung senkt für 2026–2027 den Umlagesatz im Baugewerbe auf 1% und teilt ihn mit 0,6% (AG) und 0,4% (AN) auf. §9 Abs.3 wird gestrichen. §3a fällt zum 1.1.2028 wieder weg; flankierend werden Teile der 8. Änderungsverordnung aufgehoben.
Kernpunkte der Änderung
Umlagesatz 1% im Bau 2026–2027
Hohe AuswirkungFür 1.1.2026–31.12.2027 im Baugewerbe: Umlagesatz nach §3 Abs.1 Nr.1 = 1%; Finanzierung nach §3 Abs.2 Nr.1: AG 0,6%, AN 0,4%.
- Arbeitgeber im Baugewerbe
- Arbeitnehmer im Baugewerbe
§9 Abs.3 aufgehoben
Geringe Auswirkung§9 Abs.3 wird gestrichen; die dort geregelten Rechtsfolgen entfallen ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
- Arbeitgeber im Baugewerbe
- Arbeitnehmer im Baugewerbe
Sunset: §3a ab 1.1.2028 weg
Mittlere Auswirkung§3a wird zum 1.1.2028 aufgehoben; die befristete Absenkung endet. Zusätzlich entfallen in der 8. ÄndV Art.2 und Art.3 Satz 2.
- Arbeitgeber im Baugewerbe
- Arbeitnehmer im Baugewerbe
Betroffene Normen
- SGB III §357 Abs.1 Nr.1
- SGB III §357 Abs.1 Nr.2
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 17.09.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2028 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
Schlagworte
Weitere Gesetzesänderungen im Sozialrecht
Alle Auswertungen im Sozialrecht Alle ausgewerteten Gesetzesänderungen