BGBl I Verordnung

Künstlersozialabgabe 2027: Abgabesatz auf 5,0 % festgesetzt; KSA-VO 2025 tritt Ende 2026 außer Kraft

Künstlersozialabgabe 2027 Abgabesatz 5,0 %: Ab 1.1.2027 entrichten abgabepflichtige Verwerter 5,0 % der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 tritt zum 31.12.2026 außer Kraft; Artikel 2 gilt ab dem Tag nach der Verkündung, im Übrigen gilt die Verordnung ab dem 1.1.2027.

Rechtsgebiet
Sozialrecht / Sozialversicherungsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
2

Zusammenfassung

Die Verordnung legt die Künstlersozialabgabe für 2027 auf 5,0 % fest. Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 tritt zum 31.12.2026 außer Kraft. Artikel 2 gilt ab dem Tag nach der Verkündung, im Übrigen gilt die Verordnung ab dem 1.1.2027.

Kernpunkte der Änderung

Abgabesatz 2027 auf 5,0 % festgelegt

Mittlere Auswirkung

Ab 1.1.2027 entrichten abgabepflichtige Verwerter 5,0 % der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte als Künstlersozialabgabe.

Betrifft
  • abgabepflichtige Verwerter
  • selbständige Künstler
  • selbständige Publizisten

Betroffene Normen

  • KSVG §26 Abs.1
  • KSVG §26 Abs.5

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 15.09.2026. Die Änderung ist seit dem 16.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Künstlersozialabgabe Künstlersozialversicherung Beitragssatz 2027 BMAS Verordnungsrecht Sozialversicherungsbeiträge Kultur- und Medienwirtschaft
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