BGBl. 2026 I Nr. 324 Verordnung

17. Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung: Anpassung von Sachbezugswerten und Betragsgrenzen ab 1.1.2027

17. Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung erhöht mehrere Betragsangaben in §2 und führt zu angehobenen Ansatzwerten in der Entgeltbehandlung. Konkret steigen in §2 Abs.1, Abs.3 und Abs.4 mehrere Werte; die Änderungen gelten ab 1.1.2027.

Rechtsgebiet
Sozialrecht / Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht)
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
2

Zusammenfassung

Die 17. Änderungsverordnung zur SvEV erhöht mehrere Betragsangaben in §2 (Abs.1, 3, 4). Die Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft; der Bundesrat hat zugestimmt.

Kernpunkte der Änderung

Betragsanhebung in SvEV §2 Abs.1

Mittlere Auswirkung

In §2 Abs.1 S.1 steigt 345→355; in S.2 Nr.1 71→73, Nr.2/3 137→141. Ab 1.1.2027 gelten höhere Werte für die Entgeltbehandlung.

Betrifft
  • Arbeitgeber
  • Beschäftigte
  • Lohnabrechnungsstellen

Anhebung in SvEV §2 Abs.3

Geringe Auswirkung

In §2 Abs.3 S.1 wird 285→289 erhöht. Dies führt ab 1.1.2027 zu entsprechend angehobenen Ansatzwerten in der Abrechnung.

Betrifft
  • Arbeitgeber
  • Beschäftigte
  • Lohnabrechnungsstellen

Änderungen in SvEV §2 Abs.4 S.2

Geringe Auswirkung

In §2 Abs.4 S.2 steigen die Angaben 5,01→5,08 und 4,10→4,15. Ab 1.1.2027 gelten erhöhte Berechnungswerte.

Betrifft
  • Arbeitgeber
  • Beschäftigte
  • Lohnabrechnungsstellen

Betroffene Normen

  • SGB IV §17 Abs.1 S.1 Nr.4
  • SGB IV §17 Abs.1 S.2

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 324 am 29.10.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

SvEV Sozialversicherung Sachbezugswerte Entgeltbegriff Beitragsrecht Lohnabrechnung Verpflegung und Unterkunft BGBl Teil I
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