17. Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung: Anpassung von Sachbezugswerten und Betragsgrenzen ab 1.1.2027
17. Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung erhöht mehrere Betragsangaben in §2 und führt zu angehobenen Ansatzwerten in der Entgeltbehandlung. Konkret steigen in §2 Abs.1, Abs.3 und Abs.4 mehrere Werte; die Änderungen gelten ab 1.1.2027.
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht / Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 2
Zusammenfassung
Die 17. Änderungsverordnung zur SvEV erhöht mehrere Betragsangaben in §2 (Abs.1, 3, 4). Die Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft; der Bundesrat hat zugestimmt.
Kernpunkte der Änderung
Betragsanhebung in SvEV §2 Abs.1
Mittlere AuswirkungIn §2 Abs.1 S.1 steigt 345→355; in S.2 Nr.1 71→73, Nr.2/3 137→141. Ab 1.1.2027 gelten höhere Werte für die Entgeltbehandlung.
- Arbeitgeber
- Beschäftigte
- Lohnabrechnungsstellen
Anhebung in SvEV §2 Abs.3
Geringe AuswirkungIn §2 Abs.3 S.1 wird 285→289 erhöht. Dies führt ab 1.1.2027 zu entsprechend angehobenen Ansatzwerten in der Abrechnung.
- Arbeitgeber
- Beschäftigte
- Lohnabrechnungsstellen
Änderungen in SvEV §2 Abs.4 S.2
Geringe AuswirkungIn §2 Abs.4 S.2 steigen die Angaben 5,01→5,08 und 4,10→4,15. Ab 1.1.2027 gelten erhöhte Berechnungswerte.
- Arbeitgeber
- Beschäftigte
- Lohnabrechnungsstellen
Betroffene Normen
- SGB IV §17 Abs.1 S.1 Nr.4
- SGB IV §17 Abs.1 S.2
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 324 am 29.10.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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