Erste Änderungsverordnung zur RSV-Prophylaxeverordnung: Aufnahme von Clesrovimab neben Nirsevimab
RSV-Prophylaxeverordnung §1 Abs.1 Clesrovimab: Die Erste Änderungsverordnung ergänzt §1 Abs.1 um Clesrovimab neben Nirsevimab, wodurch Leistungen nach der Verordnung wahlweise mit beiden Präparaten erbracht werden können. Die Änderung gilt ab dem Tag nach der Verkündung; Anwendung des zusätzlichen Präparats kann unmittelbar beginnen.
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht / Krankenversicherungsrecht (SGB V)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 2
Zusammenfassung
Die RSV-Prophylaxeverordnung ergänzt §1 Abs.1 um Clesrovimab neben Nirsevimab. Die Nutzung beider Präparate ist damit im Rahmen der Verordnung möglich. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Kernpunkte der Änderung
Clesrovimab in Verordnung aufgenommen
Mittlere Auswirkung§1 Abs.1 nennt neben Nirsevimab auch Clesrovimab; Leistungen nach der Verordnung können damit wahlweise mit beiden Präparaten erbracht werden.
- GKV-Versicherte mit Anspruch nach RSV-ProphylaxeV
- Krankenkassen
- Kinderärztinnen und Kinderärzte
Sofortiges Inkrafttreten
Geringe AuswirkungDie Änderung gilt ab dem Tag nach der Verkündung; Anwendung des zusätzlichen Präparats kann unmittelbar beginnen.
- Krankenkassen
- Vertragsärztinnen und -ärzte
Betroffene Normen
- RSV-ProphylaxeV §1 Abs.1
- SGB V §20i Abs.3 S.1
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 279 am 30.09.2026. Die Änderung ist seit dem 01.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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