BGBl. 2026 I Nr. 98 Gesetz

KHAG 2026: Anpassung der Krankenhausreform – SGB V/KHG/KHEntgG zu Qualität, Transparenz, Vorhaltebudgets und Transformationsfonds

KHAG 2026 SGB V KHG KHEntgG verschärft Qualität und Transparenz der Krankenhausversorgung und führt ein Transparenzverzeichnis sowie Versorgungsstufen ein, die Zuweisung von Leistungsgruppen und Vorhaltebudgets beeinflussen. Ein Transformationsfonds (29 Mrd. €) finanziert Strukturreformen; Länder ordnen Leistungsgruppen zu, Vorhaltebudgets gelten ab 2028, Steuerung erfolgt per BMG-Verordnungen mit Qualitätskriterien.

Rechtsgebiet
Sozialrecht (Gesundheitsrecht) / Krankenhausrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
21

Zusammenfassung

Das KHAG verschärft Qualität und Transparenz der Krankenhausversorgung, etabliert ein bundesweites Transparenzverzeichnis und ein System der Versorgungsstufen. Leistungsgruppen werden per BMG-Verordnung mit verbindlichen Qualitätskriterien gesteuert, die Zuweisung erfolgt durch die Länder und bildet die Grundlage für Vorhaltebudgets ab 2028. Ein Transformationsfonds von 29 Mrd. € finanziert Strukturreformen, während Onkochirurgie und MD-Prüfungen gezielt nach Qualität gebündelt bzw. ausgebaut werden. Verträge und Zuweisungen sind stärker an Qualitäts- und Bedarfszielen ausgerichtet.

Kernpunkte der Änderung

Transparenzverzeichnis des G-BA

Hohe Auswirkung

G-BA veröffentlicht qualitätsrelevante Klinikdaten je Standort barrierefrei, interaktiv und via API; regelmäßige Aktualisierung.

Betrifft
  • Patienten
  • Krankenhäuser
  • G-BA
  • Länderbehörden
  • PKV

Versorgungsstufen inkl. Level F

Hohe Auswirkung

Standort-Zuordnung zu Level 3U/3/2/1n; Länder ordnen Level 1i zu. Level F (Fachkrankenhaus) bis 2029 bundeseinheitlich zu regeln.

Betrifft
  • Krankenhäuser
  • Länderbehörden
  • Patienten

Leistungsgruppen per Verordnung

Hohe Auswirkung

BMG kann Leistungsgruppen und Qualitätskriterien festlegen; neuer Ausschuss, Kooperations- und Telemedizinregelungen.

Betrifft
  • BMG
  • GKV-Spitzenverband
  • DKG
  • Ärzteschaft
  • Pflege
  • Krankenhäuser

Zuweisung von Leistungsgruppen

Hohe Auswirkung

Länder weisen LG je Standort zu; kein Anspruch. Auswahl nach Qualität; Planfallzahlen; Nachweis via MD-Gutachten; Widerrufspflichten.

Betrifft
  • Länderbehörden
  • Krankenhäuser
  • Krankenkassen
  • Medizinischer Dienst

Vorhaltevolumen/-budget ab 2028

Hohe Auswirkung

InEK berechnet Vorhaltevolumina je Land/LG aus §21-Daten; Zuteilung je Standort; Veröffentlichung und unterjährige Anpassungen.

Betrifft
  • Krankenhäuser
  • Krankenkassen
  • InEK
  • Länderbehörden

Brückenfinanzierung 2027

Mittlere Auswirkung

62,5 Mio. € werden 2027 länder- und klinikbezogen verteilt; Kliniken erheben hierfür fallbezogene Zuschläge mit Vollausgleich.

Betrifft
  • Krankenhäuser
  • Krankenkassen
  • Patienten
  • PKV

Transformationsfonds 2026–2035

Hohe Auswirkung

29 Mrd. € für Strukturwandel (Konzentration, Verbünde, Notfall, Telemedizin, Schließungen). Länder-Kofinanzierung verpflichtend.

Betrifft
  • Länder
  • Krankenhäuser
  • BAS
  • GKV
  • PKV

Onkochirurgie: Zentrensteuerung

Hohe Auswirkung

G-BA kann <15%-Schwelle je Indikationsbereich festlegen; BfArM/InEK definieren und veröffentlichen fallstärkste Standorte.

Betrifft
  • G-BA
  • Krankenhäuser
  • Krebspatienten
  • InEK
  • BfArM

MD-Prüfungen und Meldepflichten

Hohe Auswirkung

Erweiterte Qualitäts- und Strukturprüfungen, teils unangekündigt; Kliniken müssen Nichterfüllung >1 Monat elektronisch melden.

Betrifft
  • Medizinischer Dienst
  • Krankenhäuser
  • Krankenkassen
  • Länderbehörden

Versorgungsverträge ohne Anspruch

Hohe Auswirkung

Kein Anspruch auf Vertragsschluss; Kassen wählen nach Qualitätskriterien. Verträge trotz Defiziten befristet zur Sicherstellung möglich.

Betrifft
  • Krankenhäuser
  • Krankenkassen
  • Patienten in Randlagen

Betroffene Normen

  • KHEntgG §5 Abs.3n
  • KHEntgG §6b
  • KHEntgG §21 Abs.3d
  • KHG §2a
  • KHG §6a
  • KHG §12a Abs.2
  • KHG §12b
  • KHG §37
  • KHG §38 Abs.1a
  • KHG §39
  • KHG §40
  • SGB V §109 Abs.2
  • SGB V §109 Abs.3a
  • SGB V §135d
  • SGB V §135e
  • SGB V §135f
  • SGB V §136c
  • SGB V §275a
  • SGB V §278 Abs.4
  • SGB V §283 Abs.5
  • SGB V §299 Abs.7

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 98 am 14.04.2026. Die Änderung ist seit dem 15.04.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Krankenhausreform SGB V Krankenhausfinanzierung Vorhaltebudget Leistungsgruppen Qualitätskriterien Transparenzverzeichnis Transformationsfonds
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