KHAG 2026: Anpassung der Krankenhausreform – SGB V/KHG/KHEntgG zu Qualität, Transparenz, Vorhaltebudgets und Transformationsfonds
KHAG 2026 SGB V KHG KHEntgG verschärft Qualität und Transparenz der Krankenhausversorgung und führt ein Transparenzverzeichnis sowie Versorgungsstufen ein, die Zuweisung von Leistungsgruppen und Vorhaltebudgets beeinflussen. Ein Transformationsfonds (29 Mrd. €) finanziert Strukturreformen; Länder ordnen Leistungsgruppen zu, Vorhaltebudgets gelten ab 2028, Steuerung erfolgt per BMG-Verordnungen mit Qualitätskriterien.
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht (Gesundheitsrecht) / Krankenhausrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 21
Zusammenfassung
Das KHAG verschärft Qualität und Transparenz der Krankenhausversorgung, etabliert ein bundesweites Transparenzverzeichnis und ein System der Versorgungsstufen. Leistungsgruppen werden per BMG-Verordnung mit verbindlichen Qualitätskriterien gesteuert, die Zuweisung erfolgt durch die Länder und bildet die Grundlage für Vorhaltebudgets ab 2028. Ein Transformationsfonds von 29 Mrd. € finanziert Strukturreformen, während Onkochirurgie und MD-Prüfungen gezielt nach Qualität gebündelt bzw. ausgebaut werden. Verträge und Zuweisungen sind stärker an Qualitäts- und Bedarfszielen ausgerichtet.
Kernpunkte der Änderung
Transparenzverzeichnis des G-BA
Hohe AuswirkungG-BA veröffentlicht qualitätsrelevante Klinikdaten je Standort barrierefrei, interaktiv und via API; regelmäßige Aktualisierung.
- Patienten
- Krankenhäuser
- G-BA
- Länderbehörden
- PKV
Versorgungsstufen inkl. Level F
Hohe AuswirkungStandort-Zuordnung zu Level 3U/3/2/1n; Länder ordnen Level 1i zu. Level F (Fachkrankenhaus) bis 2029 bundeseinheitlich zu regeln.
- Krankenhäuser
- Länderbehörden
- Patienten
Leistungsgruppen per Verordnung
Hohe AuswirkungBMG kann Leistungsgruppen und Qualitätskriterien festlegen; neuer Ausschuss, Kooperations- und Telemedizinregelungen.
- BMG
- GKV-Spitzenverband
- DKG
- Ärzteschaft
- Pflege
- Krankenhäuser
Zuweisung von Leistungsgruppen
Hohe AuswirkungLänder weisen LG je Standort zu; kein Anspruch. Auswahl nach Qualität; Planfallzahlen; Nachweis via MD-Gutachten; Widerrufspflichten.
- Länderbehörden
- Krankenhäuser
- Krankenkassen
- Medizinischer Dienst
Vorhaltevolumen/-budget ab 2028
Hohe AuswirkungInEK berechnet Vorhaltevolumina je Land/LG aus §21-Daten; Zuteilung je Standort; Veröffentlichung und unterjährige Anpassungen.
- Krankenhäuser
- Krankenkassen
- InEK
- Länderbehörden
Brückenfinanzierung 2027
Mittlere Auswirkung62,5 Mio. € werden 2027 länder- und klinikbezogen verteilt; Kliniken erheben hierfür fallbezogene Zuschläge mit Vollausgleich.
- Krankenhäuser
- Krankenkassen
- Patienten
- PKV
Transformationsfonds 2026–2035
Hohe Auswirkung29 Mrd. € für Strukturwandel (Konzentration, Verbünde, Notfall, Telemedizin, Schließungen). Länder-Kofinanzierung verpflichtend.
- Länder
- Krankenhäuser
- BAS
- GKV
- PKV
Onkochirurgie: Zentrensteuerung
Hohe AuswirkungG-BA kann <15%-Schwelle je Indikationsbereich festlegen; BfArM/InEK definieren und veröffentlichen fallstärkste Standorte.
- G-BA
- Krankenhäuser
- Krebspatienten
- InEK
- BfArM
MD-Prüfungen und Meldepflichten
Hohe AuswirkungErweiterte Qualitäts- und Strukturprüfungen, teils unangekündigt; Kliniken müssen Nichterfüllung >1 Monat elektronisch melden.
- Medizinischer Dienst
- Krankenhäuser
- Krankenkassen
- Länderbehörden
Versorgungsverträge ohne Anspruch
Hohe AuswirkungKein Anspruch auf Vertragsschluss; Kassen wählen nach Qualitätskriterien. Verträge trotz Defiziten befristet zur Sicherstellung möglich.
- Krankenhäuser
- Krankenkassen
- Patienten in Randlagen
Betroffene Normen
- KHEntgG §5 Abs.3n
- KHEntgG §6b
- KHEntgG §21 Abs.3d
- KHG §2a
- KHG §6a
- KHG §12a Abs.2
- KHG §12b
- KHG §37
- KHG §38 Abs.1a
- KHG §39
- KHG §40
- SGB V §109 Abs.2
- SGB V §109 Abs.3a
- SGB V §135d
- SGB V §135e
- SGB V §135f
- SGB V §136c
- SGB V §275a
- SGB V §278 Abs.4
- SGB V §283 Abs.5
- SGB V §299 Abs.7
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 98 am 14.04.2026. Die Änderung ist seit dem 15.04.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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