BGBl. 2026 I Nr. 300 Verordnung

23. AWV-Änderungsverordnung: Ausnahmen, neue OWi-Tatbestände und aktualisierte Ausfuhrliste mit EU-Sanktionsbezügen

AWV §76a Ausnahmeermächtigung erweitert die AWV um gezielte Ausnahmegenehmigungen von Verboten (§74/§75 und EU-Rechtsakte) und lässt Abweichungen u. a. für behördliche Einsätze und den Eigenschutz von Missionen/IOs zu. Die Regelung sieht Einzelfallgenehmigungen vor.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Außenwirtschafts- und Exportkontrollrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
18

Zusammenfassung

Die AWV wird mit einem neuen §76a um gezielte Ausnahmegenehmigungen von Verboten (§74/§75 und EU-Rechtsakte) erweitert, u. a. für behördliche Einsätze und den Eigenschutz von Missionen/IOs. §74 Abs.1 Nr.13 entfällt. Der Bußgeldkatalog in §82 wird breit ausgebaut und präzisiert (u. a. Belarus-, Iran-, Russland-, DPRK-Bezüge), inkl. Stichtagen. Die Ausfuhrliste (Anlage 1) wird vollständig neu gefasst; die Verweisung zur Kimberley-VO wird redaktionell berichtigt.

Kernpunkte der Änderung

Neue Ausnahmeermächtigung §76a

Hohe Auswirkung

Abweichungen von §74/§75 und EU-Verboten zulässig: behördliche Einsätze und Eigenschutz von Missionen/IOs; National-Security-Klausel. Einzelfallgenehmigung.

Betrifft
  • Ausführer sicherheitsrelevanter Güter
  • Bundes- und Landesbehörden
  • diplomatische/konsularische Vertretungen
  • internationale Organisationen
  • BAFA

Streichung §74 Abs.1 Nr.13

Mittlere Auswirkung

Das bisherige Verbotstatbestandsmerkmal entfällt; betreffende Ausfuhren/Handlungen sind nicht mehr von §74 Abs.1 Nr.13 erfasst; übrige Verbote bleiben unberührt.

Betrifft
  • Ausführer der bislang erfassten Güter
  • BAFA

OWi-Katalog §82 umfassend erweitert

Hohe Auswirkung

Neue Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen Sanktions-VO (u. a. Belarus, Iran, Russland, DVRK); teils mit Stichtag 16.10.2026. Bußgelder nach AWG §19 Abs.4.

Betrifft
  • Unternehmen mit Sanktionsbezug
  • Finanzinstitute
  • Reedereien/Hafenbetreiber
  • Compliance-Verantwortliche

Redaktion: Verweis berichtigt

Geringe Auswirkung

In §82 Abs.3 wird VO (EG) Nr. 2368/2022 zu 2368/2002 berichtigt; klarer Bezug zum Kimberley-Prozess. Rechtsfolgen unverändert, Rechtsklarheit erhöht.

Betrifft
  • Rohdiamantenhändler
  • Zoll- und Aufsichtsbehörden

Ausfuhrliste (Anlage 1) neu gefasst

Hohe Auswirkung

Teil I/II vollständig ersetzt; Güterlisten, Begriffe und Nummerierungen aktualisiert. Neue/erweiterte Genehmigungspflichten sind zu prüfen.

Betrifft
  • Rüstungs- und Dual-Use-Unternehmen
  • Zulieferer/Hersteller
  • Exportkontroll-Compliance

Betroffene Normen

  • AWG §19 Abs.4 S.1 Nr.1
  • AWV §8
  • AWV §10
  • AWV §11
  • AWV §46
  • AWV §52b
  • AWV §74 Abs.1
  • AWV §75
  • AWV §76a
  • AWV §77
  • AWV §79
  • AWV §82 Abs.1
  • AWV §82 Abs.3
  • AWV §82 Abs.4
  • AWV §82 Abs.5
  • AWV §82 Abs.7
  • AWV §82 Abs.10
  • EUV Art.4 Abs.2 S.3

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 300 am 16.10.2026. Die Änderung ist seit dem 17.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Außenwirtschaftsrecht Exportkontrolle EU-Sanktionen Ausfuhrliste Ordnungswidrigkeiten Rüstungsgüter Dual-Use
Ein Rechtsgebiet gratis dauerhaft, ohne Zahlungsdaten Jetzt gratis überwachen