BGBl. 2026 I Nr. 195 Gesetz

ApoVWG 2026: Reform der Apothekenversorgung, erweiterte Abgabe- & Dienstleistungen, Impfungen und Blutentnahmen in Apotheken

Apothekerabgabe ohne Rezept ApoVWG 2026 erlaubt die einmalige Abgabe von Rx-Arzneien zur Anschlussversorgung (§48a) und bei akuten Erkrankungen (§48b) und erfordert ePA-Dokumentation. Systemische Antibiotika und Suchtmittel sind ausgeschlossen; die Regelung betrifft Apotheker und den Apothekenbetrieb.

Rechtsgebiet
Gesundheitsrecht / Apotheken- und Arzneimittelrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
17

Zusammenfassung

Das Gesetz stärkt Apotheken durch erweiterte Kompetenzen bei Impfungen, Blutentnahmen und der Abgabe bestimmter Rx-Arzneien ohne Rezept. Es schafft ein robustes Lieferengpass- und Retaxationsregime, reformiert Preise und Transparenz bei Parenteralia und führt Apothekeneinkaufspreise für zahlreiche Stoffe ein. Pharmazeutische Dienstleistungen werden ausgebaut und digital dokumentiert, die Notdienstfinanzierung wird neu justiert. Strukturelle Anpassungen erleichtern Versorgung in ländlichen Regionen durch Zweigapotheken und einen PTA-Pilot.

Kernpunkte der Änderung

Apothekerabgabe ohne Rezept (neu)

Hohe Auswirkung

Apotheker dürfen Rx-Arzneien einmalig zur Anschlussversorgung (§48a) oder bei akuten Erkrankungen (§48b) abgeben; Antibiotika systemisch und Suchtmittel sind ausgeschlossen. ePA-Doku Pflicht.

Betrifft
  • Apotheken
  • Versicherte/Patienten
  • Ärzte
  • Krankenkassen

Lieferengpass: sofortige Substitution

Hohe Auswirkung

Bei Nichtverfügbarkeit rabattierter Mittel darf die Apotheke sofort wirkstoffgleich abgeben; bis 1.7.2028 auch vorrätige. Fehlt ein Festbetragsprodukt, trägt die Kasse die Mehrkosten.

Betrifft
  • Apotheken
  • Krankenkassen
  • Versicherte/Patienten

Erweiterter Retaxationsschutz

Mittlere Auswirkung

Retax ausgeschlossen bei unterlassenem Austausch/Anfragen und bei geringfügigen Abrechnungsabweichungen; dann aber kein Anspruch auf die AMPreisV-Grundvergütung.

Betrifft
  • Apotheken
  • Krankenkassen

Parenteralia: Preise & Transparenz

Hohe Auswirkung

Neue Preisbildung durch Vereinbarungen/Schiedsstelle; umfassende elektronische Auskunftspflichten für Apotheken, Hersteller, Großhändler, Importeure; Anlage-3-Stoffpreise neu.

Betrifft
  • Apotheken
  • pharmazeutische Unternehmer
  • Arzneimittelgroßhändler
  • Arzneimittelimporteure
  • Krankenkassen
  • PKV-Unternehmen

Pharmazeutische Dienstleistungen erweitert

Hohe Auswirkung

Katalog mit 10 Leistungen (u.a. Risikoerfassung, Medikationsmanagement). SOPs bis 1.9.2026, ePA-Doku und Arztinfo Pflicht, Vergütungsvereinbarung bis 1.11.2026, Abrechnung ab 1.1.2027.

Betrifft
  • Apotheken
  • Krankenkassen
  • PKV-Unternehmen
  • Ärzte
  • Versicherte/Patienten

Impfungen in Apotheken ausgeweitet

Hohe Auswirkung

Apotheker dürfen alle Nicht-Lebendimpfstoffe impfen (mit ärztl. Schulung); Delegation der Verabreichung unter Aufsicht möglich. GKV-Vertrag inkl. 1€ Vergütung für Grippebeschaffung.

Betrifft
  • Apotheken
  • Ärzte
  • Krankenkassen
  • PKV-Unternehmen
  • Versicherte/Patienten

Venöse Blutentnahmen in Apotheken

Mittlere Auswirkung

Apotheker dürfen venöses Blut zu Diagnostik entnehmen (mit ärztl. Schulung); Delegation der Punktion an Auszubildende/PTA unter Aufsicht; QMS-, Raum-, Doku- und Hygienevorgaben.

Betrifft
  • Apotheken
  • Versicherte/Patienten
  • Ärzte
  • Aufsichtsbehörden

Notdienst-Finanzierung neu justiert

Hohe Auswirkung

Quartalszuschüsse für Voll-/Teilnotdienste. Übergangsweise Finanzierung über Fonds mit 41 Cent je Rx-Packung; Erhebung des Zuschlags zeitweise ausgesetzt, BMG gibt Endquartal bekannt.

Betrifft
  • Apotheken
  • Deutscher Apothekerverband (DAV)
  • Krankenkassen
  • BMG

Struktur: Verantwortliche, Zweig- & PTA-Pilot

Mittlere Auswirkung

Klare Benennung verantwortlicher Apotheker in Filial-/Zweigapotheken; neues Zweigapotheken-Modell (max. 2, 10 Jahre) in abgelegenen Gebieten; PTA-Pilot für Kurzvertretungen bis 2031.

Betrifft
  • Apothekenbetreiber
  • pharmazeutisches Personal
  • Aufsichtsbehörden
  • ländliche Gemeinden

Betroffene Normen

  • AMG §48a
  • AMG §48b
  • AMPreisV §3 Abs.1
  • AMPreisV §3 Abs.1b
  • SGB V §31 Abs.1
  • SGB V §31 Abs.2 S.1
  • SGB V §129 Abs.1 S.2
  • SGB V §129 Abs.4c
  • SGB V §129 Abs.4d
  • SGB V §129 Abs.5c
  • SGB V §129 Abs.5d
  • SGB V §129 Abs.5e
  • SGB V §129 Abs.5f
  • SGB V §129 Abs.8
  • SGB V §132e Abs.1a
  • SGB V §311 Abs.6
  • SGB V §346 Abs.2

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 195 am 01.07.2026. Die Änderung ist seit dem 02.07.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Apothekenversorgung Arzneimittelabgabe ohne Rezept (§§ 48a, 48b AMG) Pharmazeutische Dienstleistungen (§ 129 SGB V) Schutzimpfungen in Apotheken (§ 20c IfSG) Blutentnahmen in Apotheken (§ 11c ApoG) ePA-Dokumentation Rabattarzneimittel und Retaxation Notdienstfonds/Arzneimittelpreisverordnung
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